Das Verwaltungsgericht ist in Deutschland in der Regel das erstinstanzliche Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Einrichtung obliegt der Landesgesetzgebung. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stehen sich u. a. Personen des Privatrechts (z. B. natürliche Personen und Gesellschaften) und Personen- und Personengesellschaften des öffentlichen Rechts (Gebiets- und Personenkörperschaften) gegenüber. Rechtsgrundlage für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht ist dem Grundsatz der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet.
Zuständigkeit
Das Verwaltungsgericht ist, vereinfacht ausgedrückt, zuständig, wenn Entscheidungen von Behörden aufgehoben werden sollen oder Behörden zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen. Dies gilt allerdings nicht bei bestimmten Streitigkeiten aus dem Sozialrecht (z. B. mit der Bundesagentur für Arbeit, mit den Behörden der sozialen Rentenversicherung oder bei Streitigkeiten wegen den meisten anderen Sozialleistungen), hier ist überwiegend die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben (Dies gilt seit 2005 auch für Fragen der Sozialhilfe, bei denen zuvor die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben war). Die Zuständigkeit ist ferner nicht gegeben bei Streitigkeiten über Abgaben (z. B. Steuern, Zölle), die von staatlichen Stellen (nicht den Gemeinden und Städten) erhoben werden, hier sind die Finanzgerichte zuständig. Das Verwaltungsgericht wird deshalb auch als "allgemeines" Verwaltungsgericht bezeichnet, während das Sozial- und Finanzgericht jeweils als "besonderes" Verwaltungsgericht bezeichnet werden.
Sachlich ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Eingangsgericht zuständig. Ausnahmsweise kann auch das Oberverwaltungsgericht (in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Hessen als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet) oder das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein (sachliche Zuständigkeit).
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus § 52 VwGO. Als Faustformel gilt, dass der Sitz der beklagten Behörde entscheidend ist.
Besetzung
Die Spruchkörper der Verwaltungsgerichte sind in der Regel Kammern, die mit drei Berufsrichtern (bei Entscheidungen nach mündlicher Verhandlung: zusätzlich zwei ehrenamtliche Richter) besetzt sind. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann auch der jeweilige Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden. Seit einigen Jahren soll die Kammer den Rechtsstreit auf eines ihrer Mitglieder, zumeist den Berichterstatter, zur alleinigen Verhandlung und Entscheidung übertragen (Einzelrichter). Von dieser Möglichkeit wird überwiegend Gebrauch gemacht, sodass Kammerentscheidungen inzwischen zur Ausnahme geworden sind.
Für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landes- oder Bundesrecht werden bei den Verwaltungsgerichten sog. Fachkammern gebildet. Diese werden in der Besetzung eines Berufsrichters und vier ehrenamtlichen Richtern tätig (vgl. Art. 83 Abs. 3 BayPVG und Art. 84 Abs. 3 BPersVG).
Rechtszug
Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts besteht einerseits das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung, über den das Oberverwaltungsgericht entscheidet. Lehnt es den Antrag ab oder verwirft ihn, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Gibt es dem Antrag statt, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt. Das Verwaltungsgericht kann auch selbst die Berufung zulassen. Ferner ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Sprungrevision möglich, wenn sowohl Kläger als auch Beklagter zustimmen und das Verwaltungsgericht sie zulässt; eine solche Sprungrevision führt das Verfahren direkt zum Bundesverwaltungsgericht.
Gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die keine Urteile sind (beispielsweise einstweilige Anordnungen als Beschlüsse in Eilverfahren) gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese Rechtsbehelfe werden vom Oberverwaltungsgericht entschieden.
Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO stellt ein – in allen Instanzen gegebener – außerordentlicher Rechtsbehelf dar, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann. Sie ist nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 1–2 VwGO). Die Rüge kann auf eine Verletzung des durch Art. 103
Abs. 1 GG gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör sowie auf die Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften, die der Konkretisierung von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dienen und selbst inhaltlich über das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß hinausgehen, gerichtet werden.[1]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung VwGO Kommentar, 27. Auflage. 2021, § 152a Rn. 1–8.