Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer |
Kurztitel: | Makler- und Bauträgerverordnung |
Früherer Titel: | Verordnung zur Durchführung des § 34c der Gewerbeordnung |
Abkürzung: | MaBV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 34c Abs. 3 GewO |
Rechtsmaterie: | Gewerberecht, Baurecht |
Fundstellennachweis: | 7104-6 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 20. Juni 1974 (BGBl. I S. 1314) |
Inkrafttreten am: | 1. September 1974 |
Neubekanntmachung vom: | 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479) |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 9. Mai 2018 (BGBl. I S. 550) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. August 2018 (Art. 2 VO vom 9. Mai 2018) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist eine aus der Gewerbeordnung abgeleitete Rechtsverordnung, die im deutschen Gewerberecht vor allem Vorgaben zum Schutz des Immobilienerwerbers bei der Gestaltung und beim Abschluss eines Bauträgervertrages erteilt. Mit ihrer Inkraftsetzung zum 1. September 1974 wurden die bis dahin verbindlichen landesrechtlichen Maklerverordnungen aufgehoben.
Einen Schwerpunkt bildet in der MaBV die Absicherung von Kundengeldern (§§ 2 bis 4 MaBV). Das Recht, Zahlungen eines Erwerbers entgegenzunehmen, besteht für einen gewerblichen Bauträger nur dann, wenn ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt, eine Auflassungsvormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen wurde, die Sicherung der Lastenfreistellung erfolgt ist und eine behördliche Baugenehmigung erteilt wurde (§ 3 Abs. 1 MaBV).
Die Gelder, die der Bauträger vom Erwerber einer Immobilie erhält, muss er entsprechend absichern und darf sie nur für das betreffende Projekt verwenden. Grundsätzlich darf der Bauträger Zahlungen nur entsprechend dem Baufortschritt entgegennehmen. Die von seinen Kunden empfangenen Zahlungen muss er im Sinne der getrennten Vermögensverwaltung (§ 6 MaBV) von seinen privaten Geldern strikt trennen. Sofern die genannten Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt werden können, hat der Bauträger die Möglichkeit, gegenüber dem Kunden eine umfassende Bürgschaft zu stellen (§ 7 Abs. 1 MaBV). Diese soll die Leistungserfüllung bzw. alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner eingebrachten Vermögenswerte absichern. Eine Fertigstellung des Bauobjekts wird durch eine Bürgschaft nach der MaBV nicht garantiert. Für den Fall, dass der Erwerber bereits Zahlungen leistet, obwohl das Objekt noch nicht fertiggestellt ist, sieht die MaBV eine Staffelung vor, die an bestimmten Bauabschnitten orientiert ist (§ 3 Abs. 2 MaBV).
Vereinbarungen zwischen Bauträger und Immobilienerwerber sind nichtig, wenn sie von den Vorgaben der MaBV abweichen (§ 12 MaBV). So sind auch hinzugezogene Notare den Regelungen der MaBV verpflichtet und dürfen nicht davon abweichend beurkunden (§ 14 BNotO, § 4 BeurkG).
Literatur
- Peter Marcks: MaBV. Makler- und Bauträgerverordnung mit § 34c GewO, sonstigen einschlägigen Vorschriften und MaBVwV. Kommentar. 8. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2009 (mit Nachtrag 2010), ISBN 978-3-406-58404-6.
- Herbert Grziwotz (Hrsg.): MaBV – Kommentar zur Makler- und Bauträgerverordnung. 2. Auflage. RWS Verlag, Köln 2012, ISBN 978-3-8145-8155-2.