Materialgemeinkosten sind im Rechnungswesen als Teil der Materialkosten solche Gemeinkosten, die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können.
Zu den nicht direkt zurechenbaren Materialgemeinkosten gehören etwa Beschaffungskosten (Verpackungskosten, Frachtkosten), Lagerkosten für das Lager, in dem mehrere Materialien gelagert sind, oder Prüfkosten. In diesen Kostenpositionen können z. B. die Personalkosten für die Mitarbeiter in Lager und Einkauf, aber auch die Betriebskosten und Abschreibungen der jeweiligen Gebäude (z. B. Lagerhalle) enthalten sein.
Die Materialgemeinkosten gehen aus der jährlichen Kostenstellenplanung hervor. Der Materialgemeinkostenzuschlag wird errechnet aus dem Verhältnis von den Materialgemeinkosten zu dem jährlichen Materialeinsatz. Dieser Zuschlag wird auf die verbrauchten Materialien aufgeschlagen.
In einer Kostenrechnung werden die Materialeinzelkosten mit den Materialgemeinkosten addiert um die Materialkosten zu errechnen.
Für die Bilanz besteht ein Aktivierungswahlrecht gemäß § 255 HGB, nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz eine Aktivierungspflicht.