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Mobilitätshilfenverordnung

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Teilnahme
elektronischer Mobilitätshilfen
am Verkehr
Kurztitel: Mobilitätshilfenverordnung
Abkürzung: MobHV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 6 Abs. 1 StVG,
§ 7 Nr. 1 PflVG
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9232-13
Erlassen am: 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 2097)
Inkrafttreten am: 25. Juli 2009
Außerkrafttreten: 15. Juni 2019
(Art. 5 VO vom 6. Juni 2019, BGBl. I S. 756, 769)
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) regelte die Verwendung von Mobilitätshilfen auf öffentlichen Straßen in Deutschland. Sie wurde am 15. Juni 2019 durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung abgelöst.

Geschichte

Aufgrund des verstärkten Aufkommens von Mobilitätshilfen in Deutschland, insbesondere von Segways, wurden in einzelnen Bundesländern unterschiedliche verkehrsrechtliche Regelungen getroffen, so dass schließlich eine bundeseinheitliche Vorschrift vom Bundesrat erwünscht war.[1]

Am 15. Juni 2019 wurde die Mobilitätshilfenverordnung durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung abgelöst.[2]

Regelungsgehalt

Die MobHV betraf Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h (§ 1 MobHV). Mobilitätshilfen, welche die in § 1 Abs. 1 MobHV festgelegten technischen Merkmale aufwiesen, waren Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Sie durften nur nach Maßgabe von §§ 2–7 MobHV auf öffentlichen Straßen geführt werden. Die persönliche Berechtigung ergab sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); daher war mindestens eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas mitzuführen[3]. Grundsätzlich galten die Vorschriften der StVO, wobei nur das Befahren von Radwege oder Radfahr- oder Schutzstreifen und – falls sie fehlten – hilfsweise von Fahrbahnen, außerhalb geschlossener Ortschaften jedoch nicht von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen gestattet war[4].

Einzelnachweise

Weblinks