Mund oder Munt, f. (von germanisch: mundō ‚Hand, Schutz‘), auch Muntgewalt, bedeutet „(Rechts)schutz, Schirm, Vormundschaft“[1] und ist ein zentraler Begriff im Personenrecht des Mittelalters. Es bezeichnet die „Gewalt eines Muntherrn über einen spezifischen Personenkreis der Hausgemeinschaft“.[2][3]
Etymologie
Das Wort Munt leitet sich ab von urgermanisch mundō (f.) mit der Bedeutung ‚Hand, Schutz‘,[4] vgl. altenglisch, altnordisch und altsächsisch mund. Das Wort existiert als Lehnwort aus dem Altfränkischen beziehungsweise Althochdeutschen in mehreren europäischen Sprachen, unter anderem im Lateinischen mundium, im Französischen mainbour ‚Vormund‘ (von lateinisch [mundeburdium] Error: {{Lang}}: text has italic markup (help), vgl. entsprechend althochdeutsch [muntboro] Error: {{Lang}}: text has italic markup (help)) und polnisch mund. Es ist verwandt mit lateinisch [manus] Error: {{Lang}}: text has italic markup (help) ‚Hand‘, walisisch mwn, deutsch Handschuh, mittelirisch montar, muinter ‚rechtmäßige Gattin‘, und {{Module:Vorlage:lang}} Module:ISO15924:97: attempt to index field 'wikibase' (a nil value).
Bedeutung und Geschichte
Die Munt ist der Vorläufer unseres heutigen Betreuungsrechts. Der Muntherr (heute: Vormund) übernahm dabei den Schutz und die Haftung des Muntlings (heute: Mündel). Wichtigster Muntverband war das Haus (die Familie), durch das Ehefrau und Kinder dem Hausherrn unterworfen waren. Abgesehen von der Pflicht zum Schutz, etwa in Form der Vertretung vor Gericht, entwickelte sich aus der munt-Gewalt eine Vielzahl an Rechten. Die männliche Vormundschaft über weibliche Familienmitglieder beinhaltete nicht nur die Absprache von Eheschließungen, sondern bei Normenverstößen oder Ehebruch auch das Recht zur Züchtigung oder sogar Tötung (vergleiche insoweit: pater familias).[2]
Das Gesinde, falls vorhanden, stand ebenfalls unter der Muntgewalt.
Söhne wurden bei Gründung eines eigenen Hausstandes selbstmündig. Dieser Begriff wurde zu mündig verkürzt. Ab dem Hochmittelalter galt für Männer allgemein das Erreichen des 21. Geburtstages als fester Termin zum Erreichen der Mündigkeit. Dies bedeutete, dass ein erwachsener Sohn selbständig Geschäfte abschließen durfte.
Töchter des Hausherrn verließen die Munt bei der Verheiratung und traten dann in die Munt des Gatten ein (Muntehe). Der Muntschatz ist das an den Brautvater zu zahlende Brautgeld, um die Gemahlin aus dem Rechtsverband herauszulösen. Bis ins 19. Jahrhundert wurde diese Rechtstradition fortgeführt: „Allgemeine Aussagen über die ‚Frau als Rechtsperson‘, d. h. die Anerkennung ihrer Fähigkeit, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein, sucht man in privatrechtlichen Quellen des 19. Jahrhunderts vergebens.“[5]
Sonderformen der Munt
Eine spezielle Form der Munt war im Königsschutz für Kleriker, Kaufleute und Juden (Judenregal) sowie für Witwen und Waisen verankert. Dieser Königsmunt begründete „Herrenrechte an Personen“[2]. Der Vogt übte ebenfalls die Munt aus.
Vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestand nach Landesrecht die Möglichkeit, eine Person für mundtot zu erklären, und somit zu entmündigen.
Literatur
- Erich Bayer, Frank Wende: Wörterbuch zur Geschichte. Begriffe und Fachausdrücke (= Kröners Taschenausgabe. Bd. 289). 5., neugestaltete und erweiterte Auflage. Kröner, Stuttgart 1995, ISBN 3-520-28905-9, S. 385 (ausschließlich Volljährigkeit und eigener Hausstand).
- Erich Molitor: Zur Entwicklung der Munt. Eine ständegeschichtliche Untersuchung. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (ZRG). Germanistische Abteilung. Bd. 64, 1944, ISSN 0323-4045, S. 112–171, doi:10.7767/zrgga.1944.64.1.112.
- Georg Waitz: Über die Bedeutung des Mundium im Deutschen Recht. In: Georg Waitz: Gesammelte Abhandlungen. Band 1: Abhandlungen zur deutschen Verfassungs- und Rechtsgeschichte. Hrsg. von Karl Zeumer. Dieterich, Göttingen 1896, OCLC 311437755, S. 369–381 (Textarchiv – Internet Archive).
Einzelnachweise
- ↑ Mund. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 12: L, M – (VI). S. Hirzel, Leipzig 1885, Sp. 2683 (woerterbuchnetz.de).
- ↑ 2.0 2.1 2.2 Lea Hawranek: Munt-Gewalt. In: uni-due.de. Universität Duisburg-Essen, 21. März 2011, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 6. April 2017; abgerufen am 5. April 2017.
- ↑ Mark-Alexander Grimme: Die Entwicklung der Emanzipation der Frau in der Familienrechtsgeschichte bis zum Gleichberechtigungsgesetz 1957. Unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches (= Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 / Rechtswissenschaft. Band 3624). Lang, Frankfurt am Main [u. a.] 2003, ISBN 3-631-39860-3, S. 107 (Zugl.: Göttingen, Univ., Diss., 2002).
- ↑ Mund. In: Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 9, Heft 7/8 (bearbeitet von Heino Speer u. a.). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1995, ISBN 3-7400-0982-9, Sp. 973–975 (adw.uni-heidelberg.de).
- ↑ Ute Gerhard: Die Frau als Rechtsperson – oder: Wie verschieden sind die Geschlechter? Einblicke in die Jurisprudenz des 19. Jahrhunderts. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung. Band 130, Nr. 1. Savigny Verlagsgesellschaft, August 2013, ISSN 0323-4045, S. 281–304.