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Nötigung (Deutschland)

From Wickepedia

Die Nötigung ist ein Freiheitsdelikt, das im deutschen Strafrecht in § 240 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt ist. Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung.

Die Norm verbietet es, einen anderen zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zu zwingen, indem dessen Willensfreiheit durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beeinträchtigt wird.

Nötigung ist im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen liegt das Strafmaß zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Normierung, Deliktscharakter und Rechtsgut

§ 240 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 10. November 2016[1] wie folgt:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei der Nötigung gemäß § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen.

§ 240 StGB dient dem Schutz der Freiheit der Willensbildung und -betätigung[2], die durch Art. 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) grundrechtlich geschützt ist.[3]

Entstehungsgeschichte

Die Nötigung wurde im römischen Recht als Gewaltverbrechen (crimen vis) verstanden. Der Tatbestand war gegenüber spezielleren Delikten subsidiär. Er diente primär dem Schutz der öffentlichen Ordnung.[4][5]

In den Lehren des Naturrechts des 18. Jahrhunderts änderte sich das Verständnis der Nötigung hin zu einem Delikt zum Schutz der individuellen Willensfreiheit. In diese Richtung ging der Nötigungstatbestand des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794.[6]

Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 enthielt mit § 240 eine Vorschrift, die einen unmittelbaren Vorläufer des modernen Nötigungstatbestands bildet. Hiernach machte sich strafbar, wer einen anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigte.[7]

Unter der Nazi-Herrschaft wurde der § 240 StGB 1943 dahingehend verschärft, dass als Drohungsgegenstand jedes „empfindliche Übel“ in Frage kam. Zudem musste die Rechtswidrigkeit der Tat positiv festgestellt werden. Als rechtswidrig galt eine Nötigung nur, wenn sie dem „gesunden Volksempfinden“ widersprach. Die zum Zweck einer möglichst flexiblen Anwendbarkeit bewusst eingebrachte Unbestimmtheit besteht großteils bis heute fort.[8] Im Regelfall wurde der Täter mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft, in schweren Fällen mit Zuchthaus oder mindestens sechs Monaten Gefängnis.[9]

Durch das Strafrechtsänderungsgesetz von 1953[10] wurde als Maßstab der Rechtswidrigkeit die Verwerflichkeit der Tat bestimmt. Zudem wurde das Strafmaß des besonders schweren Falls auf maximal zehn Jahre Freiheitsstrafe begrenzt. Durch das Erste Strafrechtsreformgesetz von 1969[11] wurde das Strafmaß reduziert. Danach betrug der Strafrahmen für den Regelfall von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, für einen besonders schweren Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 1995[12], 1998[13] und 2005[14] konkretisierte der Gesetzgeber den besonders schweren Fall durch die Ergänzung von Regelbeispielen. Hiernach lag ein besonders schwerer Fall regelmäßig vor, wenn der Täter zum Schwangerschaftsabbruch oder zu einer sexuellen Handlung nötigte oder wenn er seine Stellung als Amtsträger missbrauchte.[15] Zwischen 2005 und 2011 lag außerdem ein schwerer Fall vor, wenn der Täter das Opfer zur Eingehung der Ehe nötigte. 2011 wurde für Zwangsheirat ein eigenständiger Tatbestand geschaffen, § 237 StGB.[16] Das Regelbeispiel der Nötigung zu einer sexuellen Handlung wurde 2016[1] gestrichen, da es sich mit der sexuellen Nötigung dem neuen § 177 StGB überschnitt.

Objektiver Tatbestand

Nötigungshandlung

Der Täter kann sein Opfer durch Anwendung von Gewalt und durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigen.

Gewalt

Das meist diskutierte Tatbestandsmerkmal des § 240 StGB stellt das Nötigungsmittel „Gewalt“ dar. Insbesondere im Zusammenhang mit Sitzblockaden, Ankettungsaktionen beispielsweise von Kernkraftgegnern oder auch Demonstrationen, bei denen die Demonstranten Autobahnen absperrten, um den Verkehr zum Erliegen zu bringen, wird die Abgrenzung zwischen straflosem und strafbarem Verhalten regelmäßig diskutiert. Die Auslegung des Begriffs durch die Rechtsprechung wandelte sich im Lauf der Zeit und war mehrfach auch Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Ausschlaggebend war die strafrechtliche Verfolgung von Sitzblockaden und die Frage, ob das bloße passive Versperren von Straßen, Schienen und Einfahrten bereits Gewalt gegenüber denen darstellt, die diese Wege benutzen wollen.

Klassischer Gewaltbegriff

Das Reichsgericht definierte Gewalt als eine physische Kraftentfaltung, die auf den Körper eines anderen einwirkt und hierdurch eine Zwangswirkung erzeugt, die der Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstands dient.[17] Diese Definition wird in der Rechtswissenschaft als klassischer Gewaltbegriff bezeichnet und als Grundlage der Definition von Gewalt angesehen.[18]

Als Gewalt werden sowohl vis absoluta als auch vis compulsiva verstanden. Bei ersterem handelt es sich um überwältigende Gewalt, die vor allem körperlich hervorgerufen wird. Bei letzterem handelt es sich um beugende Gewalt, die in die Richtung eines psychischen Zwanges geht.[19]

Vergeistigter Gewaltbegriff

Die Rechtsprechung entwickelte den klassischen Gewaltbegriff weiter.[20][21] Hierbei nahm sie zunehmend vom Kriterium der körperlichen Kraftentfaltung Abstand. Sie betonte demgegenüber das Tatbestandsmerkmal des körperlich wirkenden Zwangs und rückte hierdurch die Perspektive des Opfers in den Vordergrund. So entschied der Bundesgerichtshof, dass beispielsweise die Verabreichung eines Betäubungsmittels Gewalt darstellte, weil dieses auf den Körper des Opfers einwirkte und dessen potentiellen Widerstand brechen konnte.[22] In späteren Entscheidungen beurteilten die Strafgerichte auch solche Zwangsmittel als Gewalt, die eine Wirkung hatten, die aus Sicht des Opfers vergleichbare Wirkung wie ein körperlicher Zwang hatte. Auch durch dichtes Auffahren unter ständigem Hupen und Blinken ausgelöste Sorge und Furcht soll körperlich wirkender Zwang sein.[23] In dessen Folge entstand eine Definition von Gewalt, die in der Rechtslehre als vergeistigter Gewaltbegriff bezeichnet wird: In der Laepple-Entscheidung von 1969 definierte der Bundesgerichtshof Gewalt als eine psychische oder physische Einwirkung auf das Opfer, die dieses als Zwangseinwirkung von einiger Erheblichkeit empfand.[24] Hiernach stellten auch Demonstrationen in Form von Sitzblockaden eine strafbare Anwendung von Gewalt dar.[24][25]

In der Rechtslehre wurde die Ausweitung des Gewaltbegriffs durch die Strafgerichte überwiegend kritisch beurteilt.[26][27][28] Das Bundesverfassungsgericht setzte sich anlässlich von Verurteilungen wegen Nötigung in mehreren Entscheidungen mit dem Tatbestandsmerkmal Gewalt und dessen Auslegung auseinander. Es beurteilte § 240 StGB in einer Entscheidung von 1986 für verfassungskonform, konnte sich allerdings in Bezug auf die Auslegung durch die Strafgerichte infolge von Stimmengleichheit nicht einigen.[29] Im Jahr 1995 erklärte das Gericht diese schließlich mit fünf zu drei Stimmen wegen Verstoßes gegen das durch Art. 103 Absatz 2 GG gewährleistete Gesetzlichkeitsprinzip für verfassungswidrig.[30] Dieser Bestimmtheitsgrundsatz stellt eine Ausprägung des durch Art. 20 Absatz 3 GG gewährleisteten Rechtsstaatsprinzips und bezweckt eine umfassende Rechtssicherheit. Hiernach muss der Bürger erkennen können, welche Rechtsfolgen sich aus einem Verhalten für ihn ergeben. Dies sah das Gericht bei der äußerst weiten Auslegung des Gewaltbegriffs durch den Bundesgerichtshof nicht mehr als gegeben an. Gewalt könne demnach nicht sein, was „nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss“ beruhe. Dies könne allenfalls eine Nötigung durch Drohung darstellen. Gewalt setzt also ein Minimum an Kraftentfaltung voraus. Hieran fehlt es bei der bloßen Anwesenheit an einem Ort, weswegen dies lediglich ein psychisches Hindernis darstellt. Allerdings, wurde vom Sondervotum der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erklärt, könne aber auch die Schaffung eines körperlichen Hindernisses Gewalt darstellen, das die Grundrechte anderer missachte und im Falle der Sitzblockaden nur mit enormem Kraftaufwand überwunden werden kann.[30]

Moderner Gewaltbegriff

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte zur Folge, dass die Strafgerichte ihre bisherige Definition von Gewalt überarbeiten mussten. Infolgedessen forderten sie wieder eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer.[31] Hieraus entstand der moderne Gewaltbegriff. Hiernach stellt Gewalt eine körperliche Tätigkeit dar, durch die körperlich wirkender Zwang[32] ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Die Beurteilung verlagert sich somit hin zur Täterperspektive.[33] Um Gewalt handelt es sich hiernach insbesondere um physische Einwirkungen auf das Opfer, etwa durch körperliche Misshandlung, das Beibringen von Rauschmitteln und das Schaffen eines Hindernisses, welches das Opfer nicht ohne eigene Gefährdung überwinden kann.[34]

Auch auf Grundlage des modernen Gewaltbegriffs beurteilen die Strafgerichte Sitzblockaden als Gewaltanwendung: Die bloße passive Präsenz des Täters begründet noch keine Gewalt. Zwingt er allerdings durch seine Anwesenheit ein Fahrzeug zum Anhalten, stellt dies eine Gewaltanwendung gegenüber denjenigen dar, die hinter dem Fahrzeug zum Anhalten gezwungen werden, weil dieses ihnen den Weg versperrt. Es handelt sich somit um eine Nötigung in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 StGB).[35][36] Diese Argumentation wird in der Rechtslehre als Zweite-Reihe-Rechtsprechung bezeichnet. Aufgrund des Widerspruchs zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde sie umfangreich kritisiert.[37] Das Bundesverfassungsgericht hat sie allerdings als mit Art. 103 Absatz 2 GG vereinbar beurteilt.[38][39]

Die Frage der Auslegung des Gewaltbegriffs ist jedoch immer noch nicht abschließend geklärt, da liberale Vertreter der Strafrechtswissenschaft und des Verfassungsrechts die Tatbestandsmäßigkeit nach § 240 StGB verneinen. Dennoch verbleibt häufig neben dieser Strafbarkeit noch die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, der gefährliche Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr nach § 315 StGB, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB und die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Bei einer Drohung stellt der Täter den Eintritt eines künftigen Übels in Aussicht und gibt vor, hierauf Einfluss zu haben.[40] Dabei kommt es weder auf den tatsächlichen Einfluss noch auf die Ernstlichkeit der Drohung aus Sicht des Täters an; ausschlaggebend ist die Wahrnehmung des Opfers.[41] Soll das Übel einen Dritten treffen, genügt dies, sofern das Opfer den Nachteil des Dritten als Belastung für sich selbst empfindet.[42] Zu unterscheiden ist die Drohung von der Warnung, bei der der Täter lediglich auf einen Nachteil hinweist, dessen Eintritt er erkennbar selbst nicht beeinflussen kann.[43]

Als Übel kommt ein beliebiger Nachteil in Frage, etwa die Beschädigung einer Sache (§ 303 StGB). Auch ein erlaubtes Handeln kann nach herrschender Meinung ein Übel darstellen, etwa die Erhebung einer Klage oder die Erstattung einer Strafanzeige. Die Drohung mit der Veröffentlichung von entehrenden Informationen kann ein empfindliches Übel darstellen, muss es aber nicht, wenn die Informationen wahr wären, öffentliches Interesse wecken, keine verwerfliche Schmähkritik enthalten würden und der gewerblichen Sphäre zuzuschreiben wären (siehe dazu Chantage).

Auch ein Unterlassen kann ein empfindliches Übel darstellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer gegenüber mit der „Ankündigung eines Unterlassens“ droht und behauptet, er könne „zu dessen Gunsten in einen laufenden nachteiligen Kausalprozess eingreifen“. Eine tatbestandsmäßige Drohung kommt insbesondere in Frage, falls der Täter ankündigt, ein Handeln zu unterlassen, das rechtlich geboten ist. In diesem Fall hat das Opfer ein Anrecht darauf, dass der Täter das Übel abwendet, weswegen die Drohung mit dessen Unterlassen ein Übel darstellt.[44] Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob in der Ankündigung der Unterlassung eines rechtlich nicht gebotenen Handelns ein empfindliches Übel liegen kann.[45] Die Rechtsprechung bejaht dies, da es für den Tatbestand der Nötigung nicht darauf ankomme, was man tun oder unterlassen könne, sondern womit man drohen dürfe. Es sei nicht von Bedeutung, auf welche Art und Weise das tatbestandliche Merkmal des empfindlichen Übels bewirkt werde.[46] Eine andere Auffassung wendet hiergegen ein, dass § 240 StGB lediglich die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung schütze, die der Betroffene bereits vor Ausspruch der Drohung hat. Droht der Täter etwa mit dem Unterlassen einer Handlung, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, schränke er den vorhandenen Freiheitsbereich des Betroffenen nicht ein, weshalb er kein strafwürdiges Unrecht verübe.[47] Kein empfindliches Übel stellt schließlich die Unterlassung verbotenen Handels dar, da das Opfer diesbezüglich kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln kann.[48]

§ 240 StGB fordert, dass das Übel empfindlich sein muss. Empfindlich ist ein Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil derart erheblich ist, dass sich seine Ankündigung eignet, einen verständigen Durchschnittsmenschen im Sinne des Täters zu lenken.[49][50] Daher ist unter einem empfindlichen Übel „jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. die Zufügung von Nachteilen zu verstehen“.[51]

Nötigungserfolg

Bei § 240 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Nötigung setzt daher voraus, dass die Nötigungshandlung zu einem Nötigungserfolg führt. Als solcher kommt jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers in Frage. Im Rahmen der vis absoluta als Gewalt (siehe oben) ist auch das mit absoluter Gewalt bewirkte unwillkürliche Dulden mit umfasst.[52]

Subjektiver Tatbestand

Eine Strafbarkeit nach § 240 Absatz 1 StGB erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich des objektiven Tatbestands zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Hierfür muss er die Tatumstände erkennen und die Verwirklichung des Tatbestands billigend in Kauf nehmen.[53]

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob hinsichtlich des Nötigungserfolgs ein strengerer Maßstab anzulegen ist. Nach früher vorherrschender Auffassung genügte auch diesbezüglich jede Form von Vorsatz.[54] Die jüngere Rechtsprechung fordert demgegenüber insbesondere bei der Tathandlung „Gewalt“, dass das abgenötigte Verhalten nicht bloß eine billigend in Kauf genommene Folge sein darf, sondern gerade mit der Nötigungshandlung bezweckt werden muss.[55][56][57] (Bsp.: „Kolonnenspringer“ auf der Landstraße bezweckt beim Einscheren nicht das Abbremsen des Überholten, dieses ist bloße Folge, Zweck der Handlung ist die Vermeidung des Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr, daher keine Nötigung).[55] Erforderlich ist hiernach Absicht. Eine Ansicht in der Rechtslehre fordert Absicht unter Hinweis auf „Zweck“ in Absatz 2 allgemein hinsichtlich des abgenötigten Verhaltens.[58][59]

Eine elementare Schwäche des Nötigungstatbestands ist seine Reichweite, die vergleichsweise marginale Tathandlungen und Erfolge wie massivste Bedrohungen erfassen muss. Die Rechtsfolge (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) vermag dies kaum abzufangen, auch die Einführung der Regelbeispiele, § 240 StGB hat daran wenig geändert. Die Rechtsprechung weicht hier in kritischen Fällen auf andere Tatbestände aus (insbesondere räuberische Erpressung, § 255 StGB).

Rechtswidrigkeit

Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit einer Tatbestandserfüllung vermutet. Bei der Nötigung handelt es sich allerdings um einen offenen Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht durch die Erfüllung des Tatbestands indiziert wird. Sie muss daher gesondert festgestellt werden.

Gemäß § 240 Absatz 2 StGB ist die Nötigung dann rechtswidrig, wenn sie verwerflich ist. Allerdings kann die Nötigung bereits durch das Eingreifen eines allgemeinen Rechtfertigungsgrundes (wie Notwehr) gerechtfertigt sein.[60][61]

Die Verwerflichkeit beurteilt sich nach der Relation zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel (Mittel-Zweck-Relation)[62] bzw. nach einer umfassenden Gesamtbewertung[63][64]. Mittel und Ziel können für sich genommen bereits verwerflich sein. Verwerflich kann aber auch erst ihre Verknüpfung sein. Dies ist der Fall, wenn es am inneren Zusammenhang („Konnexität“[65]) zwischen Mittel und Ziel fehlt. Beispielsweise fehlt ein solcher innerer Zusammenhang, wenn mit einer ausländerrechtlichen Anzeige und der Aussicht auf Abschiebung jemand zur Zahlung von Schulden gezwungen werden soll.[66][67]

Erscheint das Verhalten als sozialadäquat und der innere Zusammenhang ist gegeben, ist die Tat nicht verwerflich.[68][69] Dies trifft beispielsweise zu, wenn ein Gläubiger damit droht, seinen Schuldner zu verklagen, falls dieser die geschuldete Leistung nicht erbringt. Ebenso ist ein innerer Zusammenhang zu bejahen, wenn mit einer Strafanzeige gedroht wird, der der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt, der auch dem Anspruch zu Grunde liegt.[70]

Die Verwerflichkeit ist hingegen im Regelfall gegeben, falls der Täter das staatliche Gewaltmonopol missachtet.[71] So handelt etwa der Gläubiger verwerflich, der körperlichen Zwang einsetzt, um einen Anspruch gegen seinen Schuldner durchzusetzen. Verwerflich kann ebenfalls handeln, wer zur Unterlassung eines noch nicht gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unter bewusster Ausschaltung staatlicher Zwangsmittel mit verbotenen Mitteln nötigt, etwa unter Verstoß gegen das Waffengesetz.[71]

File:Blockade leipzig 2004 10 03.jpg
Sitzblockade in Leipzig, um Neonazis am Marschieren zu hindern

Die Beurteilung der Verwerflichkeit von Sitzblockaden wird durch die verfassungsrechtliche Garantie der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) beeinflusst.[72][73] Diese schützt friedliche und waffenlose Versammlungen, zu denen auch Sitzblockaden zählen können. Wird eine Versammlung durch Art. 8 GG geschützt, beurteilt sich die Verwerflichkeit der Tat anhand einer Güterabwägung. Relevante Faktoren sind in diesem Kontext insbesondere der Umfang und die Intensität der Beeinträchtigung der Öffentlichkeit, die vorherige Bekanntgabe der Aktion und das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Blockade und dem Blockadeziel.[74]

Prozessuales und Strafzumessung

Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag des Genötigten zur Strafverfolgung nicht erforderlich ist.

§ 240 Absatz 4 StGB regelt den besonders schweren Fall der Nötigung. Dieser weist einen gegenüber der einfachen Nötigung erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. Das Vorliegen eines besonders schweren Falls wird durch mehrere Regelbeispiele indiziert, bei deren Vorliegen das Gesetz dem Richter das Verhängen eines höheren Strafmaßes nahelegt.

Ein besonders schwerer Fall liegt im Regelfall vor, falls der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Bis 10. November 2016 enthielt § 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB die Nötigung einer anderen Person zu einer sexuellen Handlung als Regelbeispiel für einen schweren Fall der Nötigung mit erhöhter Strafzumessung. Im Zuge der Änderungen im Kontext der „Nein heißt Nein“-Debatte wurde dieses Beispiel gestrichen und die Regelungen in § 177 Absatz 2 Nummer 5 StGB überführt.

Die bis 2016 geltende Regelung war problematisch, da die sexuelle Nötigung einen eigenständigen Straftatbestand darstellt. Hier wurde jedoch eine Strafbarkeitslücke für diejenigen Fälle geschlossen, in denen der Täter bei einer Drohung mit einem empfindlichen Übel, die keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben war, sexuelle Handlungen verlangte oder zu sexuellen Handlungen ohne körperlichen Kontakt nötigte.

Der § 240 StGB eignete sich jedoch meist nicht als Auffangtatbestand für vom dreizehnten Abschnitt des StGB nicht erfasste nicht einverständliche sexuelle Handlungen, die nach Artikel 36 der Istanbul-Konvention unter Strafe zu stellen sind.[75] Die Anwendung der systemfremden[76] Regelung des § 240 Absatz 4 StGB wurde in der Praxis bei vielen Entscheidungen nicht geprüft.[77] Durch die herrschende Auslegung von Nötigung als mit einer Mittel-Zweck-Relation verknüpftes zwei-aktiges Delikt schied § 240 StGB als Auffangtatbestand bei vielen Konstellationen gänzlich aus, etwa bei Ausnutzung eines Überraschungsmoments.[78] Darüber hinaus legte der Wortlaut von § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB nahe, dass er nur greift, wenn die betroffene Person zu einer aktiven sexuellen Handlungen genötigt wird – und nicht bei Nötigung zur Duldung sexueller Handlungen.[79] Die ggf. verbleibende Möglichkeit einer Anwendung von § 240 Absatz 1 StGB war auch wegen des im Vergleich zu § 177 StGB sehr niedrigen Strafrahmens oft nicht mehr nachvollziehbar.[76]

Gesetzeskonkurrenzen

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 240 StGB weitere Delikte verwirklicht, können diese zur Nötigung in Gesetzeskonkurrenz stehen.

Einige Tatbestände enthalten die Elemente der Nötigung. Dies trifft beispielsweise auf Raub (§ 249 StGB) und Erpressung (§ 253 StGB) zu. Diese Tatbestände verdrängen die Nötigung (im Rahmen der Spezialität).[80]

Literatur

  • Gerhard Altvater: § 240. In: Hans Kudlich (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 7, Teilband 2: §§ 232 bis 241a. De Gruyter, Berlin 2015, ISBN 978-3-11-037497-1.
  • Achim Bertuleit: Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschützter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Nötigung. Ein Beitrag zur Harmonisierung von Artikel 8 GG, 15 VersGG und 240 StGB, Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08184-6 (zugl. Univ. Diss. Giessen 1993).
  • Arndt Sinn: § 240. In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2.
  • Friedrich Toepel: § 240. In:

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1.0 1.1 Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. 2016 I S. 2460), in Kraft getreten am 10. November 2016
  2. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89, 719/89, 722/89, 723/89, NJW 1995, 1141, beck-online, Zitat: „Die Nötigungsvorschrift des § 240 StGB stellt nach h.M. Angriffe auf die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung unter Strafe.“
  3. Friedrich Toepel: § 240, Rn. 13. In:
  4. Friedrich Toepel: § 240, Rn. 2a. In:
  5. Gerhard Altvater: § 240, Entstehungsgeschichte. In: Hans Kudlich (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 7, Teilband 2: §§ 232 bis 241a. De Gruyter, Berlin 2015, ISBN 978-3-11-037497-1.
  6. Friedrich Toepel: § 240, Rn. 3–4. In:
  7. Friedrich Toepel: § 240, Rn. 7. In:
  8. Dagmar von Stralendorff: Nazirecht gilt auch noch im 21. Jahrhundert! Ein Beispiel ist der Nötigungsparagraf 240 StGB. In: Ich bin dafür. 17. Februar 2016, abgerufen am 16. April 2019 (Lua error in Module:Multilingual at line 149: attempt to index field 'data' (a nil value).).
  9. Friedrich Toepel: § 240, Rn. 9–10. In:
  10. Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735)
  11. Erstes Strafrechtsreformgesetz (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1969 I S. 645)
  12. Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995, (BGBl. 1995 I S. 1050, 1056)
  13. Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998, (BGBl. 1998 I S. 164, 177)
  14. Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB – (37. StrÄndG) vom 11. Februar 2005 (BGBl. 2005 I S. 239, 240)
  15. Friedrich Toepel: § 240, Rn. 11. In:
  16. Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. 2011 I S. 1266 (1268–1269))
  17. RG, Urteil vom 6.5.1921 - Az. II 127/21 = RGSt 56, 87 (88).
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783406688157
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783406688157
  18. Mark Zöller: Der Gewaltbegriff des Nötigungstatbestandes Zur Strafbarkeit sog. Sitzblockaden. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht. 2004, S. 147.
  19. Arndt Sinn: Die Nötigung. In: Juristische Schulung. 2009, S. 577 (580–581).
  20. BGH, Urteil vom 5. April 1951, Aktenzeichen 4 StR 129/51, BGHSt 1, 145 (147): Chloraethyl.
  21. BGH, Beschluss vom 4. März 1964, Aktenzeichen 4 StR 529/63, Neue Juristische Wochenschrift 1964, 1426 = BGHSt 19, 263.
  22. 24.0 24.1 BGH, Urteil vom 8. August 1969, Aktenzeichen 2 StR 171/69, BGHSt 23, 46 (54): Laepple.
  23. BGH, Urteil vom 21. März 1991, Aktenzeichen 1 StR 3/90, BGHSt 37, 350: Wackersdorf.
  24. Kristian Kühl: Sitzblockaden vor dem Bundesverfassungsgericht. In: Strafverteidiger 1987, S. 122.
  25. Harro Otto: Sitzdemonstrationen und strafbare Nötigung in strafrechtlicher Sicht. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1987, S. 212.
  26. Jürgen Wolter: Gewaltanwendung und Gewalttätigkeit. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1985, S. 193.
  27. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1986, Aktenzeichen 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85 = BVerfGE 73, 206: Sitzblockaden I.
  28. 30.0 30.1 BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1995, Aktenzeichen 1 BvR 718/89, 1 BvR 719/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89 = BVerfGE 92, 1: Sitzblockaden II.
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783406688157
  29. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007, 2 BvR 932/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 1669: Drängeln im Straßenverkehr.
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783406688157
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783406688157
  30. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995, Aktenzeichen 1 StR 126/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 2643 = BGHSt 41, 182: Kurdische Autobahnblockade I.
  31. BGH, Urteil vom 27. Juli 1995, Aktenzeichen 1 StR 327/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 2862: Kurdische Autobahnblockade II.
  32. Arndt Sinn: § 240, Rn. 44–45. In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2.
  33. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96, Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 1031 = BVerfGE 104, 92: Sitzblockade III.
  34. BVerfG, 7. März 2011, Aktenzeichen 1 BvR 388/05, Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 3020 = BVerfGK 18, 365.
  35. Friedrich Toepel: § 240, Rn. 94. In:
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783406688157
  36. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991, Aktenzeichen 4 StR 349/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 702 = BGHSt 38, 83 (86).
  37. BGH, Beschluss vom 3. April 1996, Aktenzeichen 3 StR 59/96, Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1996, S. 435: Weitergeleitetes Schutzgeld.
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783406688157
  38. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rdnr. 407.
  39. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983, Aktenzeichen 1 StR 737/81, Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 765 = BGHSt 31, 195: Kaufhausdetektiv.
  40. Wolfgang Joecks, Christian Jäger: Strafgesetzbuch: Studienkommentar. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-67338-2, § 240, Rn. 22–23.
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783406688157
  41. BGHSt 31, 195 (201): Kaufhausdetektiv.
  42. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. April 1996, Aktenzeichen 3 Ss 138/95, NStZ Rechtsprechungsreport Strafrecht (Neue Zeitschrift für Strafrecht) 1996, S. 296.
  43. Wolfgang Joecks, Christian Jäger: Strafgesetzbuch: Studienkommentar. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-67338-2, § 240, Rn. 21.
  44. Arndt Sinn: Die Nötigung. In: Juristische Schulung. 2009, S. 577 (583).
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783800644940
  45. Martin Heger: § 240, Rn. 16. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  46. 55.0 55.1 Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2007, III-5 Ss 130/07 – 61/07 I , Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 3219.
  47. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2008, 4 Ss 234/08 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 213.
  48. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, (3) 161 Ss 211/16 (144/16).
  49. Jörg Eisele: § 240, Rn. 24. In: Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch. 30. Auflage, 2019, ISBN 978-3-406-70383-6
  50. Arndt Sinn § 240, Rn. 105. In: Günther M. Sander: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage, Band 4, 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
  51. Ansicht des Generalstaatsanwalts nach BGH, Beschluss vom 28. Juli 1995 – 3 StR 249/95.
  52. Wilhelm Schluckebier in Leipziger Kommentar, Band 12 §§ 232-241a Berlin, Boston: De Gruyter 2023, § 240 Rn. 118, Zitat: „Die Rechtswidrigkeit ist festgestellt, wenn eine wertende Betrachtung diese Relation als verwerflich bezeichnet und keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe eingreifen.“.
  53. Martin Heger: § 240, Rn. 18. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  54. Arndt Sinn: § 240, Rn. 124. In: Günther M. Sander: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage, 2017, Band 4, ISBN 978-3-406-68554-5.
  55. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998, 4 StR 428–97, Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 2149
  56. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 2 Ws 482/15
  57. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. September 1995, 5 Ss 220/95 - 26/95 IV = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1996, S. 5
  58. Arndt Sinn: Die Nötigung. In: Juristische Schulung. 2009, S. 577 (584).
  59. BGHSt 35, 270 (276).
  60. BGH, Urteil vom 5. September 2013, 1 StR 162/13 , Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 401.
  61. BGH, Urteil vom 19. November 1953, 3 StR 17/53 , Neue Juristische Wochenschrift 1954, S. 565 = BGHSt 5, 254.
  62. 71.0 71.1 BGH, Urteil vom 3. Februar 1993, 3 StR 356/92, BGHSt 39, 133 (137).
  63. BVerfG, Urteil vom 11. November 1986, 1 BvR 713/83, 921, 1190/84 und 333, 248, 306, 497/85, BVerfGE 73, 206 (254): Sitzblockaden I.
  64. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1987, 1 BvR 242/86, BVerfGE 76, 211 (217): General Bastian.
  65. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2011, 1 BvR 388/05, Neue Juristische Wochenschrift. 2011, S. 3020 (3023).
  66. Europarat: Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. SEV Nr.210. (Übersetzungen: de) Istanbul, 11. Mai 2011
  67. 76.0 76.1 Deutscher Juristinnenbund e. V. (djb): Stellungnahme zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Anpassung des Sexualstrafrechts (insbesondere § 177 StGB) an die Vorgaben der Konvention … (Istanbul-Konvention) von 2011. (Memento des Originals vom 24. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.djb.de 9. Mai 2014
  68. Katja Grieger, Christina Clemm, Anita Eckhardt, Anna Hartmann: Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts. (PDF; 0,6 MB) Berlin, Juli 2014
  69. Lara Blume, Kilian Wegner: Reform des § 177 StGB? - Zur Vereinbarkeit des deutschen Sexualstrafrechts mit Art. 36 der „Istanbul-Konvention“ In: HRRS Aug./Sept. 2014
  70. Tatjana Hörnle: Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Ein Gutachten zur Reform des § 177 StGB. (PDF; 0,4 MB) Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin, Januar 2015
  71. Martin Heger: § 240, Rn. 27. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.