Die Nachtruhe ist in Deutschland ein Begriff des Schallimmissionsschutzes. Der Rechtsbegriff der Nachtruhe ist in einigen Landes-Immissionsschutzgesetzen geregelt. Während der Nachtruhe sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Die Nachtruhe dauert in Deutschland im Allgemeinen von 22 Uhr bis 6 Uhr.[1] Über den allgemeinen Schutz der Nachtruhe hinaus ist gemäß § 7 Abs. 1 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) der Betrieb von im Anhang der Verordnung näher aufgeführter Maschinen von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr unzulässig. Besonders lärmintensive Geräte wie etwa Rasentrimmer oder Freischneider dürfen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung gar erst ab 9:00 Uhr betrieben werden.
Ausnahmen von der Nachtruhe, z. B. für Industriebetriebe, werden durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. So ist in vielen Fällen die Sechste Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) in der gültigen Fassung anzuwenden.
Auch in der europäischen Richtlinie zum Umgebungslärm wird der Nachtzeitraum 22 Uhr bis 6 Uhr verwendet. Aus der Bayerischen Biergartenverordnung ergibt sich eine abweichende Nachtzeit 23 Uhr bis 7 Uhr.[2]
In der Schweiz ist die Nachtruhe auf kantonaler oder auf Gemeindeebene geregelt. Sie gilt von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr. Während der Sommerzeit gilt sie von 23 Uhr bis 6 oder 7 Uhr.[3]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Siehe z. B. § 9 Abs. 1 LImschG Nordrhein-Westfalen.
- ↑ Rechtsgrundlagen zum Thema Lärmschutz in Bayern.
- ↑ Jürg Keim: Nachbarschaft Wer will Krach? Lärm wird nicht von allen gleich wahrgenommen: Was gilt, wenn der Nachbar sich gestört fühlt? Die Einhaltung einiger Regeln hilft, Zwiste unter den Hausbewohnern zu vermeiden. In: Beobachter. Abgerufen am 3. Juli 2014.