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Ruhestörung

From Wickepedia
File:A young man is shouting at a man playing the trombone, for w Wellcome V0040376.jpg
Ein Familienvater beschwert sich bei einem Posaunisten über dessen nächtliche Ruhestörung, Bild von Robert William Buss, 1834

Als Ruhestörung (auch: Lärmstörung) wird die belästigende Immission von Schall bei Menschen verstanden. Die Einschätzung einer einzelnen Emission als Ruhestörung hängt von deren Stärke und von der subjektiven Beziehung des Gestörten zu diesem Ereignis ab.

Störwirkungen und Ruhebereiche

In der Regel wird Ruhestörung an solchen Orten empfunden, die der Erholung dienen, oder während Tätigkeiten, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordern. Hierzu gehören in der Regel der Wohnbereich und der Arbeitsbereich.

Ruhestörung kann Stress bewirken und Stressreaktionen hervorrufen. Auslöser von Stress werden als Stressoren bezeichnet.

Störquellen

Ruhestörungen können ausgehen von

Rechtlich nicht anfechtbare Störquellen

  • Krähende Hähne in ländlichen Gegenden
  • Quakende Frösche
  • Kindergeschrei: Einem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen zufolge (10.4.2001; 32 C 608/00) wird Kinderlärm nicht als Ruhestörung angesehen und muss somit von Nachbarn geduldet werden.[1]

Einige Störquellen und deren Verursacher werden je nach Situation verschieden beurteilt: So gilt beispielsweise die Regel, dass Geräte und Maschinen laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) an Werk- und Samstagen nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr betrieben werden dürfen, an Sonn- und Feiertagen hingegen gar nicht. Besonders lärmintensive Geräte und Maschinen wie etwa Laubbläser dürfen nur zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie 15:00 Uhr und 17:00 Uhr verwendet werden. Werden diese Zeiträume nicht eingehalten, so wird dies als Ruhestörung angesehen.

Lärmbelästigung im frühen Rundfunk

Die Lärmbelästigung durch den Empfang von Radioprogrammen geht auf die Anfänge des Rundfunks der 1920er Jahre zurück, als die Kopfhörer von Lautsprechern abgelöst wurden. Bereits 1926 berichtet die hauseigene Zeitschrift der WERAG (Vorläufer des WDR) über rechtliche Probleme, wenn es darum geht, Rundfunkhörern zu verbieten, die Nachbarschaft mit dem Rundfunkprogramm zu beschallen. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Beschallung durch offene Fenster ausdrücklich unterstützt, wenn es um die Übertragung von Propagandareden ging, sonst aber nicht. 1937 entschied zum Beispiel das Amtsgericht Lüdenscheid gegen einen Mieter, der seinen Rundfunklautsprecher weit über Zimmerlautstärke eingestellt und damit Nachbarn belästigt hatte.[2]

Störvermeidung

Innerhalb von Gebäuden ist die Zimmerlautstärke von Bedeutung.

Zeitliche Anforderungen an Geräuschverursacher stellen die Mittags- und die Nachtruhe dar sowie die Sonntagsruhe innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Entsprechendes findet sich auch bei Regelungen zur Hausruhe.

Lärmschutz wird erreicht durch:

Rechtliche Situation

Recht in Deutschland

Zivilrecht

Es kann ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i. V. m. § 906 BGB entstehen.

Bußgeldrecht

Für Lärmschutz existieren folgende Sanktionsnormen:

Strafrecht
  • § 325a Abs. 1 StGB („Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen“; hier: durch den Betrieb einer Anlage)

Recht in Österreich

Recht in der Schweiz

Die strafrechtliche Regelung des Delikts, bezogen auf den öffentlichen Raum, ist hier den Kantonen überlassen.[5] Das Mietrecht zudem verweist diesbezüglich auf die Hausordnung und im ZGB findet sich eine Regelung in Art. 684.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Ruhestörung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Beispiele zur Ruhestörung. Abgerufen am 30. Januar 2018.
  2. Thurn, in Werag, Nr. 1, 1926; Der Radio-Händler, 5. Januar 1938, S. 16. Die 1937 vom Amtsgericht Lüdenscheid ausgesprochene Unterlassung legte 10 Reichsmark bei Zuwiderhandlung fest.
  3. Hausarbeits- und Musiklärmverordnung vom 5. August 2003 Landeshauptstadt München Stadtrecht, Abgerufen am 21. November 2015
  4. Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (PDF; 26 kB)
  5. St. Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1997