Als Ruhestörung (auch: Lärmstörung) wird die belästigende Immission von Schall bei Menschen verstanden. Die Einschätzung einer einzelnen Emission als Ruhestörung hängt von deren Stärke und von der subjektiven Beziehung des Gestörten zu diesem Ereignis ab.
Störwirkungen und Ruhebereiche
In der Regel wird Ruhestörung an solchen Orten empfunden, die der Erholung dienen, oder während Tätigkeiten, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordern. Hierzu gehören in der Regel der Wohnbereich und der Arbeitsbereich.
Ruhestörung kann Stress bewirken und Stressreaktionen hervorrufen. Auslöser von Stress werden als Stressoren bezeichnet.
Störquellen
Ruhestörungen können ausgehen von
- im Gebäude: Gebäudehandwerk, Haustiere
- Verkehrsmitteln: Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm und Fluglärm
- Freizeitaktivitäten: Freizeitlärm
- Religionsausübung: Kirchenglocken, Muezzinrufe
- Baustellen: Baustellenlärm, Vibrationen durch Tiefbauarbeiten
- Stadien
- Berufsmusiker in der Nachbarschaft
- Gaststätten, die während der Nachtruhe geöffnet haben dürfen. Deren Besucher erzeugen häufig Lärm (Türen, Gespräche, Handys, Musik und Auto-Geräusche) sowie andere Emissionen, wie Tabakrauch. Zusätzlich kann beim Öffnen der Gaststättentür Lärm nach außen dringen.
Rechtlich nicht anfechtbare Störquellen
- Krähende Hähne in ländlichen Gegenden
- Quakende Frösche
- Kindergeschrei: Einem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen zufolge (10.4.2001; 32 C 608/00) wird Kinderlärm nicht als Ruhestörung angesehen und muss somit von Nachbarn geduldet werden.[1]
Einige Störquellen und deren Verursacher werden je nach Situation verschieden beurteilt: So gilt beispielsweise die Regel, dass Geräte und Maschinen laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) an Werk- und Samstagen nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr betrieben werden dürfen, an Sonn- und Feiertagen hingegen gar nicht. Besonders lärmintensive Geräte und Maschinen wie etwa Laubbläser dürfen nur zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie 15:00 Uhr und 17:00 Uhr verwendet werden. Werden diese Zeiträume nicht eingehalten, so wird dies als Ruhestörung angesehen.
Lärmbelästigung im frühen Rundfunk
Die Lärmbelästigung durch den Empfang von Radioprogrammen geht auf die Anfänge des Rundfunks der 1920er Jahre zurück, als die Kopfhörer von Lautsprechern abgelöst wurden. Bereits 1926 berichtet die hauseigene Zeitschrift der WERAG (Vorläufer des WDR) über rechtliche Probleme, wenn es darum geht, Rundfunkhörern zu verbieten, die Nachbarschaft mit dem Rundfunkprogramm zu beschallen. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Beschallung durch offene Fenster ausdrücklich unterstützt, wenn es um die Übertragung von Propagandareden ging, sonst aber nicht. 1937 entschied zum Beispiel das Amtsgericht Lüdenscheid gegen einen Mieter, der seinen Rundfunklautsprecher weit über Zimmerlautstärke eingestellt und damit Nachbarn belästigt hatte.[2]
Störvermeidung
Innerhalb von Gebäuden ist die Zimmerlautstärke von Bedeutung.
Zeitliche Anforderungen an Geräuschverursacher stellen die Mittags- und die Nachtruhe dar sowie die Sonntagsruhe innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Entsprechendes findet sich auch bei Regelungen zur Hausruhe.
Lärmschutz wird erreicht durch:
- Emissionsschutz/Emissionsminderung beim Verursacher nach dem Verursacherprinzip
- Regeln (Verordnungen, Gesetze), deren Einhaltung kontrolliert wird (Ordnungsbehörde, Polizei) und ggfs. sanktioniert wird
- Immissionsschutz: Baulicher Schallschutz, z. B. durch Doppelglasfenster, Lärmschutzwand und/oder -wall, Immissionsgrenzwerte
- Persönliche Maßnahmen, zum Beispiel Umzug in ein ruhiges Gebiet (Wohngebiet), Ohrenstöpsel, Kopfhörer mit Antischall
Rechtliche Situation
Recht in Deutschland
- Zivilrecht
Es kann ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i. V. m. § 906 BGB entstehen.
- Bußgeldrecht
Für Lärmschutz existieren folgende Sanktionsnormen:
- § 117 OWiG – Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, zum Beispiel Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art usw. § 117 OWiG ist gegenüber anderen Vorschriften subsidiär (z. B. Landesrecht, Stadtrecht, Landkreisrecht, Gemeinderecht).
- Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder
- Immissionsschutzgesetze der Länder
- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
- Bestimmte Gemeinden haben Verordnungen im Rahmen des Ortsrechts erlassen, die zum Beispiel die Mittags- und Nachtruhe betreffen. In der Stadt München gilt beispielsweise die Hausarbeits- und Musiklärmverordnung.[3]
- Straßenverkehrsordnung (§ 30 StVO)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
- Strafrecht
- § 325a Abs. 1 StGB („Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen“; hier: durch den Betrieb einer Anlage)
Recht in Österreich
- § 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz[4]
- § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz
Recht in der Schweiz
Die strafrechtliche Regelung des Delikts, bezogen auf den öffentlichen Raum, ist hier den Kantonen überlassen.[5] Das Mietrecht zudem verweist diesbezüglich auf die Hausordnung und im ZGB findet sich eine Regelung in Art. 684.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Beispiele zur Ruhestörung. Abgerufen am 30. Januar 2018.
- ↑ Thurn, in Werag, Nr. 1, 1926; Der Radio-Händler, 5. Januar 1938, S. 16. Die 1937 vom Amtsgericht Lüdenscheid ausgesprochene Unterlassung legte 10 Reichsmark bei Zuwiderhandlung fest.
- ↑ Hausarbeits- und Musiklärmverordnung vom 5. August 2003 Landeshauptstadt München Stadtrecht, Abgerufen am 21. November 2015
- ↑ Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (PDF; 26 kB)
- ↑ St. Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1997