In Deutschland ist der Begriff erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ein Begriff aus dem Recht der Grundsicherung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er dient der Abgrenzung zu einem nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der anders als der erwerbsfähige Leistungsberechtigte keinen originären Leistungsanspruch nach dem SGB II hat, sondern seinen Leistungsanspruch davon ableitet, dass er mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (nEf)
Alle Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (BG), die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren), aufgrund ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit oder evtl. rechtlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten, können als nicht erwerbsfähige Mitglieder (nEf) einer BG bei Hilfebedürftigkeit Leistungen erhalten.
In Abgrenzung zum nEf nach SGB II erhalten die nicht erwerbsfähigen Personen, die nicht in einer BG mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten leben, Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe gemäß SGB XII.