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Zweites Buch Sozialgesetzbuch

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Zweites Buch Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende –
Kurztitel: Zweites Buch Sozialgesetzbuch
Abkürzung: SGB II
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 860-2
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954, 2955)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Neubekanntmachung vom: 13. Mai 2011
(BGBl. 2011 I S. 850,
ber. S. 2094)
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 22. November 2021
(BGBl. I S. 4906, 4911)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
24. November 2021
(Art. 22 G vom 22. November 2021)
GESTA: M001
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung und Teile des deutschen Arbeitsförderungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland.

Das SGB II ist seit 1. Januar 2005 in Kraft und bildet den wesentlichen Teil des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, wobei letzteres im allgemeinen Sprachgebrauch als Hartz-IV-Gesetz bezeichnet wird.

Inhaltliche Neuregelung

Das SGB II regelt die Leistungsansprüche von erwerbsfähigen Personen ab 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sowie ihrer im Haushalt lebenden Eltern, unverheirateten Kinder und Partner, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (§ 7 SGB II). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Beratung, zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 3 SGB II).

Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass vor seinem Inkrafttreten Arbeitslose zeitlich unbegrenzt Arbeitslosenhilfe nach dem Drittes Buch Sozialgesetzbuch erhielten, die sich an der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes orientierte. Die Arbeitslosenhilfe wurde durch das Arbeitslosengeld II ersetzt. Es wird prinzipiell ebenfalls zeitlich unbegrenzt gewährt, jedoch nur in Höhe eines pauschalierten Regelbedarfs (§ 20 SGB II), nicht durch den Regelbedarf abgedeckten sog. Mehrbedarfen (§ 21 SGB II) und dem angemessenen Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Das Arbeitslosengeld II hat damit den Charakter einer Entgeltersatzleistung verloren. Es braucht nur das verfassungsrechtlich gebotene soziokulturelle Existenzminimum zu sichern.[1]

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr (Arbeitslosenhilfe: bis zu 12 Monate). Wird über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig entschieden oder sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen, soll er regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden. Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (§ 41 Abs. 3 SGB II).

Inhaltsübersicht

  • Kapitel 1: Fördern und Fordern
  • Kapitel 2: Anspruchsvoraussetzungen
  • Kapitel 3: Leistungen
    • Abschnitt 1: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    • Abschnitt 2: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
      • Unterabschnitt 1: Leistungsanspruch
      • Unterabschnitt 2: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
      • Unterabschnitt 3: Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
      • Unterabschnitt 4: Leistungen für Bildung und Teilhabe
      • Unterabschnitt 5: Sanktionen
      • Unterabschnitt 6: Verpflichtungen Anderer
  • Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
    • Abschnitt 1: Zuständigkeit und Verfahren
    • Abschnitt 2: Einheitliche Entscheidung
  • Kapitel 5: Finanzierung und Aufsicht
  • Kapitel 6: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung
  • Kapitel 7: Statistik und Forschung
  • Kapitel 8: Mitwirkungspflichten
  • Kapitel 9: Bußgeldvorschriften
  • Kapitel 10: Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
  • Kapitel 11: Übergangs- und Schlussvorschriften

Träger

Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit einerseits und die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger andererseits. Die Trägerschaft ist gesetzlich jeweils auf einen bestimmten Aufgabenkatalog festgelegt. Die Ausführungszuständigkeiten sind in Art. 91e GG mit dem Zusammenwirken von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden festgelegt.

Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung, die Jobcenter genannt wird. Darüber hinaus wurden zunächst 69 kommunale Träger (6 kreisfreie Städte und 63 Landkreise) an Stelle der Bundesagentur für Arbeit als alleiniger Träger sämtlicher Aufgaben des SGB II in ihrem Gebiet zugelassen (zugelassene kommunale Träger, Optionskommune). Seit 2010 wurde diese Anzahl von Zulassungen kommunaler Träger auf insgesamt 108 erhöht. Darunter befinden sich der Kreis Recklinghausen als der bevölkerungsreichste Kreis Deutschlands sowie der Main-Kinzig-Kreis, dessen damaliger Landrat als erster das Modell der Trägerschaft durch Optionskommunen vorgeschlagen hatte, außerdem Großstädte wie Stuttgart, Essen, Wiesbaden.

Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe sind steuerfinanzierte Sozialleistungen, die sich nicht am früheren Erwerbseinkommen des Arbeitsuchenden orientieren, sondern – nach dem Vorbild der Sozialhilfe – an den „materiellen Voraussetzungen, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind“.[2] Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf beträgt bei alleinstehenden erwachsenen Personen seit dem 1. Januar 2021 monatlich 446 Euro.[3]

Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden neben dem Regelbedarf Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert berücksichtigt.

Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung

Aus dem früheren Bundessozialhilfegesetz wurde das Instrument der gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit (GZA, § 19 BSHG) in das SGB II übernommen, das offiziell als „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“ bezeichnet wird, umgangssprachlich „Ein-Euro-Job“. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Arbeitslose, die keine Arbeit finden können, durch solche Arbeitsgelegenheiten wieder an das Arbeitsleben und den Arbeitsmarkt herangeführt werden.

Verhältnis zu anderen Leistungen

Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht und Leistungen von Trägern anderer Sozialleistungen wie Rente wegen Alters ab Vollendung des 63. Lebensjahres oder Wohngeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz schließen die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II aus (§ 9, § 11, § 12a SGB II).

Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland erhalten vorrangig Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (§ 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII). SGB-II-Berechtigte sind aber nur von den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, also den §§ 27 ff. SGB XII, ausgeschlossen und nicht etwa von den anderen Leistungen nach §§ 47 ff. SGB XII (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Denn diese werden völlig unabhängig davon erbracht, ob und welche Leistungen der Hilfebedürftige zum Lebensunterhalt erhält. Die praktisch wichtigsten sind die Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII), die Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.[4]

Leistungen nach SGB II sind bei Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG-Bezug grundsätzlich ausgeschlossen, es gibt jedoch Ausnahmen.

Kritik

Das SGB II war schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten und ist es nach seinem Inkrafttreten noch immer.

So hat sich zwar seit dem 1. Januar 2005 die Arbeitslosenquote insgesamt verringert,[5] der Anteil der Langzeitarbeitslosen ist jedoch nicht gesunken.[6]

Das Arbeitslosengeld II gewähre wegen des zu geringen Regelsatzes, der zudem durch Sanktionen noch gekürzt werden könne, kein menschenwürdiges Existenzminimum. Die mit der Agenda 2010 gleichzeitig geschaffenen atypischen Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere im Niedriglohnsektor schlössen die Beschäftigten von der gesellschaftlichen Teilhabe aus. Kinderarmut in Bedarfsgemeinschaften und künftige Altersarmut der Leistungsbezieher seien besonders deutliche Zeichen für mangelnde soziale Gerechtigkeit und soziale Spaltung.[7]

Ein alternativer Ansatz zum Grundsicherungskonzept des SGB II ist das sogenannte Bedingungslose Grundeinkommen. Es soll ohne sozialadministrative Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden und nicht die Bereitschaft des Empfängers voraussetzen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Literatur

  • Udo Geiger, Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.): Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II. 12. Auflage, Stand 1. August 2016, Fachhochschulverlag, Frankfurt am Main 2016, ISBN 978-3-943787-57-3.
  • Agenturschluss (Hrsg.): Schwarzbuch Hartz IV: Sozialer Angriff und Widerstand – Eine Zwischenbilanz. Assoziation A, Hamburg/Berlin 2006. ISBN 3-935936-51-6
  • Uwe Berlit: Änderungen zum Sanktionenrecht des SGB II zum 1. April 2011, info also 02/2011, 53 (PDF)
  • Roland Derksen: Grundsicherungsrecht – Hartz IV. Das Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2013, ISBN 978-3-8442-6210-0
  • Andy Groth, Karl-Heinz Hohm: Die Rechtsprechung des BSG zum SGB II (entsprechender Vorgängeraufsatz in der Neue Juristische Wochenschrift 2010, 2321), NJW 32/2011, 2335
  • Andy Groth, Heiko Siebel-Huffmann: Das neue SGB II, Neue Juristische Wochenschrift 16/2011, 1105
  • Karl-Heinz Hohm (Hrsg.): Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch (GK-SGB II), Grundsicherung für Arbeitsuchende, bearb. von Norbert Breunig et al. – Köln (Wolters Kluwer, Luchterhand) Loseblatt, ISBN 978-3-472-06976-8
  • Horst Marburger: SGB II. Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ausführliche Einführung in das Zweite Sozialgesetzbuch. Mit Gesetzestext und Verordnungen. 9. neub. Auflage 2009, ISBN 3-8029-7481-6
  • Johannes Münder: SGB II. Lehr- und Praxiskommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2011, Verlag Nomos, ISBN 978-3-8329-5429-1
  • Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.): SGB II • SGB III • RBEG • Alg II-VO. Die aktuelle Textausgabe. 4. Auflage, Fachhochschulverlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-940087-73-7.
    7. Auflage, Stand 11. August 2014, Fachhochschulverlag, Frankfurt am Main 2014, ISBN 978-3-943787-39-9.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09
  2. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09
  3. Grundsicherung und Sozialhilfe: Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021. In: Aktuelles, 27. November 2020. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. Auf Bundesregierung.de, abgerufen am 15. März 2021.
  4. Peter Mrozynski: Das Verhältnis von SGB II und SGB XII ohne Jahr, abgerufen am 15. Juni 2019
  5. Bundesagentur für Arbeit: Zehn Jahre Hartz IV – eine Bilanz Presse Info 51 vom 10. Dezember 2014
  6. Christian Rickens: Hartz-Reformen und Langzeitarbeitslose: Die vergessene Million Der Spiegel, 1. Januar 2015
  7. Armutskongress: neue Hartz-IV-Welt schafft mehr Krankheit Kommunikationsplattform Esanum, 6. Juli 2016