Als parafiskalische Abgaben werden Steuern bezeichnet, die sowohl für im Inland produzierte als auch für importierte Waren gezahlt werden müssen. Ihr Ertrag kommt allerdings nur den inländischen Erzeugnissen zugute. Sie gelten im Europarecht als „Abgaben gleicher Wirkung“ (wie ein Zoll) nach Art. 30 AEUV. Sie behindern den Europäischen Binnenmarkt und sind daher unzulässig.
Beispiele
- Die im Zuge der Finanzkrise ab 2007 eingeführte Bankenabgabe in Deutschland ist streng genommen eine parafiskalische Abgabe[1].
Siehe auch
Quellen
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 1992 – C-144/91, dort Rn. 24.
- Streinz, Rudolf: Europarecht, 5. Auflage, 2001, C.F. Müller, S. 291.
Einzelnachweise
- ↑ WirtschaftsWoche vom 29. März 2010 Seite 23: Finanzmarkt - Populärer Sündenfall