Der Parteiwechsel ist ein Wechsel in der Person einer Partei (Recht) im Zivilprozess.
Es ist zu unterscheiden zwischen dem gewillkürten Parteiwechsel und dem Parteiwechsel kraft Gesetzes. Der gewillkürte Parteiwechsel geschieht auf Betreiben einer Prozesspartei und stellt stets eine zustimmungsbedürftige Klageänderung dar, während der Parteiwechsel kraft Gesetzes von Amts wegen eintritt und keiner Zustimmung bedarf. Ein Parteiwechsel kraft Gesetzes tritt z. B. ein beim Tod einer Prozesspartei (§ 239 ZPO), ferner bei der Veräußerung eines Grundstücks, wenn Gegenstand des Prozesses ein geltend gemachtes Recht am Grundstück ist (§ 266 ZPO).
Kein Parteiwechsel ist die bloße Korrektur der Bezeichnung einer Prozesspartei, ohne dass damit ein Wechsel in der Person eintreten soll. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Urteilsberichtigung.
Im Verwaltungsprozess wird der Parteiwechsel als Beteiligtenwechsel bezeichnet. Praktische Fälle sind hier etwa die Auflösung einer Körperschaft oder Behörde während des laufenden Verfahrens oder ein Umzug des Klägers, der zu einem Wechsel der örtlich zuständigen Behörde führt.
Literatur
- Roland Nagel, Der nicht (ausdrücklich) geregelte gewillkürte Parteiwechsel im Zivilprozess, Nomos Verlag, Baden-Baden 2005, ISBN 978-3-8329-1431-8