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Pflichtablieferungsverordnung (Österreich)

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Pflichtablieferungsverordnung
Langtitel: Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken, sonstigen Medienwerken und periodischen elektronischen Medien nach dem Mediengesetz
Abkürzung: PflAV
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Medienrecht
Fundstelle: BGBl. II Nr. 271/2009
Datum der Verordnung: 26. August 2009
Inkrafttretensdatum: 27. August 2009
Letzte Änderung: BGBl. II Nr. 95/2010
Verordnungstext: Pflichtablieferungsverordnung
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die österreichische Pflichtablieferungsverordnung (abgekürzt PflAV) wird vom Bundeskanzler verordnet und regelt die Pflicht von Verlagen zur Ablieferung und Anbietung von Medienwerken (insbesondere Druckwerken) an die Österreichische Nationalbibliothek und die Bibliotheken der Länder. Wesentliche Grundlage für die Verordnung ist das Mediengesetz (MedienG).

Die am 27. August 2009 in Kraft getretene Pflichtablieferungsverordnung ersetzt die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1981 über die Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz aus dem Jahr 1981 sowie die Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach dem Mediengesetz aus dem Jahr 2001 und führt diese in einer Verordnung zusammen.

Druckwerke

In § 1 PflAV ist eine Ablieferungspflicht von periodisch erscheinenden und sonstigen Druckwerken (z. B. Bücher, Zeitschriften etc.) geregelt. Diese stützt sich auf § 43 MedienG. Demnach ist ein Druckwerk je nach Erscheinungsort an jeweils zwei Bibliotheken in demjenigen Bundesland, in dem es erscheint sowie in jedem Fall an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern. Weiters ist jedes Druckwerk der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes zur Abnahme beziehungsweise zum Bezug anzubieten.

In § 5 PflAV werden die meisten Kleindruckwerke von dieser Pflicht ausgenommen.

Sonstige Medienwerke

Für sonstige Medienwerke (Websites, Computerspiele etc.) sind im Mediengesetz ebenfalls Pflichten zur Ablieferung und Anbietung festgelegt, die in der Pflichtablieferungsverordnung konkretisiert werden.

Behörden und Strafbestimmungen

Gemäß § 45 MedienG ist für die Durchsetzung der Bestimmungen die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise für Gemeinden, für die die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Es können Verwaltungsstrafen bis zu 2180 Euro verhängt werden.

Siehe auch

Weblinks