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Prüfarzneimittel

From Wickepedia

Ein Prüfarzneimittel, auch Prüfpräparat, englisch Investigational Medicinal Product (IMP) oder Investigational New Drug (IND), wird in der Arzneimittelforschung verwendet. Es handelt sich um Formen von Arzneistoffen oder um Placebos, die in einer klinischen Prüfung am Menschen getestet oder als Vergleichspräparate verwendet oder zum Erzeugen bestimmter Reaktionen am Menschen eingesetzt werden.

Definition

Prüfpräparate können sowohl Arzneimittel sein, die nicht zugelassen sind, aber auch zugelassene Arzneimittel, wenn diese in einer klinischen Prüfung am Menschen

  • in einer anderen als der zugelassenen Darreichungsform oder
  • für ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet oder
  • zum Erhalt zusätzlicher Informationen über das zugelassene Arzneimittel oder
  • als Vergleichspräparat in einer Studie mit noch nicht zugelassenen Arzneimitteln

eingesetzt werden.

Herstellung

In der EU ist die Herstellung von Prüfarzneimitteln genehmigungspflichtig und unterliegt den Regelungen der »Guten Herstellungspraxis«, insbesondere Anhang 13 des Leitfadens für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel und Prüfpräparate. Die Einfuhr von Prüfpräparaten, die außerhalb der EU hergestellt wurden, ist ebenfalls genehmigungspflichtig.

Die Herstellung und Verpackung von Prüfarzneimitteln ist zumeist technisch schwieriger als für zugelassene Arzneimittel. Gründe dafür sind:

  • die oft noch unvollständige Erfahrung mit der physischen Beschaffenheit des Testarzneimittels,
  • die große Vielfalt der Versuchsanordnungen in klinischen Studien,
  • der Bedarf für eine Verpackung, die die häufig erforderliche Verblindung in klinischen Studien sicherstellt und die gegenseitige Kontamination von zu vergleichenden Prüfpräparaten bzw. Verwechslungen ausschließt,
  • der vielfach bestehende Bedarf für eine mehrsprachige Kennzeichnung in den heute zumeist international durchgeführten klinischen Studien,
  • die kleinen Chargengrößen, die oft eine Automatisierung unwirtschaftlich machen

Daher werden auch heute noch Prüfpräparate teilweise von Hand gefertigt.

Kennzeichnung

Die Kennzeichnung von Prüfpräparaten unterliegt in der EU den Regelungen der Guten Klinischen Praxis. Sie soll zum Schutz der Studienteilnehmer beitragen. Dazu soll sie die Rückverfolgbarkeit sicherstellen, die Identifizierung des Arzneimittels und der Studie ermöglichen und zu einer ordnungsgemäßen Verwendung des Arzneimittels beitragen.

In Deutschland und Österreich müssen daher unter anderem die folgenden Angaben auf den äußeren Umhüllungen gut lesbar, allgemein verständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise angegeben werden:

  • Name, Firma, Anschrift und Telefonnummer des Studiensponsors und die seines Auftragnehmers,
  • Bezeichnung und Arzneistoffgehalt des Prüfpräparates (oder eine entsprechende Verschlüsselung bei verblindeten Studien)
  • Chargenbezeichnung mit der Abkürzung „Ch.-B.“
  • Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl
  • Art der Anwendung
  • Dosierungsanleitung mit Einzel- oder Tagesgaben
  • Haltbarkeit
  • Nummer des Prüfplans
  • die von der europäischen Datenbank EudraCT vergebene Nummer
  • individueller Identifizierungscode für den Studienteilnehmer
  • ein Hinweis, dass das Arzneimittel nur zur klinischen Prüfung bestimmt ist
  • ggf. Aufbewahrungs- oder Lagerungshinweise
  • ggf. ein Hinweis, dass das Prüfpräparat unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden soll
  • ggf. besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung und Rückgabe von nicht verwendeten Prüfpräparaten und zur Vermeidung von Schäden für Mitmenschen oder Umwelt

Einige dieser Angaben können auch in einem Begleitdokument aufgeführt werden, das den Studienteilnehmer ausgehändigt wird.

Die in der Schweiz anwendbaren Regeln lehnen sich an den EU-Leitfaden an.

Während der COVID-19-Pandemie wurde im Mai 2020 in Deutschland eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit erlassen, welche die nach § 77 Arzneimittelgesetz zuständige Bundesoberbehörde ermächtigt, im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen über die Kennzeichnung von Prüfpräparaten zu gestatten, sofern es sich um ein Arzneimittel zur Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von COVID-19 handelt (§ 8 Abs. 1 MedBVSV). Diese Ausnahmeregelung war zunächst längstens bis zum 31. März 2021 befristet (§ 5 Abs. 4 Satz 1 IfSG a.F.). Im März 2021 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen, wonach die Ausnahmeregelung aufgrund einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes bei einer Fotgeltung der epidemischen Lage auch über den 31. März 2021 hinaus gelten wird, der Bundesrat billigte das zustimmungsbedürftige Gesetz in seiner Sitzung vom 26. März 2021.[1]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Bundesrat Kompakt. Das wichtigste zur Sitzung. Bundesrat, abgerufen am 26. März 2021.