Unter einer Prozessordnung versteht man die kodifizierte Zusammenstellung von Normen, die eine bestimmte Sparte von gerichtlichen Streitverfahren betreffen.
Unter Streitverfahren sind dabei auch solche zu verstehen, die wie der Strafprozess zwar keine eigentlichen Streitsachen darstellen, aber traditionell verfahrensmäßig als Streitsachen zweier grundsätzlich gleichberechtigter Parteien ausgestaltet sind. Eine Prozessordnung hat regelmäßig Vorschriften zur Zuständigkeit der Gerichte, die Einleitung und Gang des gerichtlichen Verfahrens, das Zustandekommen, die Bekanntgabe und Wirkungen der gerichtlichen Entscheidungen, die Rechtsmittel, die zwangsweise Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, sowie meist über summarische und Vorläufiger Rechtsschutz zur vorläufigen Regelung oder Sicherung eines Zustandes zum Gegenstand. Im Falle des Strafprozesses treten noch Normen zum Eingriff in Rechte der Verfahrensbeteiligten bzw. -unterworfenen hinzu, namentlich zur Verhängung der Untersuchungshaft, der Anordnung von Beschlagnahmen, Durchsuchungen und zwangsweisen körperlichen Untersuchungen.
Gelegentlich finden sich in Prozessordnungen auch Vorschriften über die Organisation der Gerichte, die ansonsten in eigenen Organisationsgesetzen enthalten sind. In den Organisationsgesetzen sind gelegentlich aber auch Vorschriften enthalten, die für die Gerichtsverfahren von Bedeutung sind, etwa über Zwangsmittel gegen Zeugen im deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) oder die Anfechtung von Justizverwaltungsakten in dessen Einführungsgesetz (EGGVG).
Eine Nähe zu den Prozessordnungen weisen Verfahrensordnungen auf, die zur Regelung gerichtlicher oder justizförmiger Verfahren ergangen sind, ohne dass es eigentlich Streitsachen sind, zu nennen sind hier die Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit oder die Insolvenzordnung.
Prozessordnungen in Deutschland
In Deutschland hat jeder Gerichtsorganisation in Deutschland jeweils seine eigene Prozessordnung.
Die Gerichtsbarkeit ist in Deutschland auf fünf Gerichtszweige aufgeteilt. Dies sind
- die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte),
- die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland). Eine gänzlich eigenständige, den Bedürfnissen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasste Verwaltungsprozessordnung ist bis heute nicht erlassen worden, weswegen das Verfahrensgesetz der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch Verwaltungsgerichtsordnung heißt und dort, wo es keine eigenständigen Regelungen enthält, auf die Zivilprozessordnung verweist.
- die Sozialgerichtsbarkeit,
- siehe Sozialgerichtsgesetz
- die Finanzgerichtsbarkeit und
- die Arbeitsgerichtsbarkeit
Prozessordnungen in anderen Ländern
- Zivilprozessordnungen:
- Strafprozessordnungen
Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsgerichtsbarkeit kennt Verfahrensordnungen, die einer Prozessordnung gleich stehen: