Ein Schifffahrtsgericht ist ein Amtsgericht, das in Binnenschifffahrtssachen entscheidet. Nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (BinSchGerG) gehören dazu bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Strafsachen und Bußgeldsachen, zum Beispiel
- Schadensersatzansprüche aus Unfällen, Beschädigungen oder unerlaubten Handlungen
- Ansprüche auf Bergelohn
- Ansprüche wegen Zahlung der Lotsen-, Kran-, Waage-, Hafen- und Bohlwerksgebühren
- Straf- und Bußgeldsachen, u. a. wegen Trunkenheit des Schiffsführers oder Verstoß gegen Umweltschutzbestimmungen
Für Berufungen und Beschwerden ist das dem jeweiligen Amtsgericht übergeordnete Oberlandesgericht als Schifffahrtsobergericht zuständig. Die Revision ist in Strafsachen nicht vorgesehen. In Rheinschifffahrtssachen nach der Rheinschifffahrtsakte kann neben den Rheinschifffahrtsobergerichten optional auch die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg als Berufungsgericht angerufen werden, in Moselschifffahrtssachen der Berufungsausschuss der Moselkommission in Trier.
Schifffahrtsgerichte
Die Zuständigkeit konzentriert sich auf bestimmte Gerichte, zum Teil bundesländerübergreifend. Zuständig sind insbesondere folgende Gerichte:
Keine spezielle Zuständigkeitsbestimmung besteht in Thüringen.
Siehe auch
Literatur, Quellen
- Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (BinSchGerG)
- Klaus Ramming: Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht. 1. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-58262-2
- IVR: Haftungsvorschriften für die Binnenschifffahrt (Juni 2008)
Weblinks
- Abteilung Binnenschifffahrtsrecht des Instituts für Transport- und Verkehrsrecht der Universität Mannheim
- IWT-LAW – Rechtsprechungsdatenbank zum Binnenschifffahrtsrecht
Einzelnachweise
- ↑ 1.0 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbezirke im Rheinstromgebiet von 1954 (GV. NW. S. 263)
- ↑ Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten von 1966 (GV. NW. S. 294)
- ↑ 3.0 3.1 Verordnung über die Zuweisung von Binnenschiffahrtssachen vom 28. Februar 1984 (GV. NW. S. 205)
- ↑ Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Juli 1994 (Amtsbl. S. 1119)
- ↑ § 17 ZustVO-Justiz
- ↑ 6.0 6.1 Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen von 1983 (GVOBl. 1984 S. 61)
- ↑ § 7 KonzVO M-V
- ↑ 8.0 8.1 § 4 ZuwV
- ↑ § 9 GerZV
- ↑ § 3 ZivilAGZustV
- ↑ § 18 SächsJustOrgV
- ↑ 12.0 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 § 48 GZVJu