Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über elektronische Signaturen |
Kurztitel: | Signaturgesetz |
Abkürzung: | SigG |
Art: | Gesetz (Liechtenstein) |
Geltungsbereich: | Liechtenstein |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht (Deutschland) |
Erlassen am: | 18. September 2003 |
Inkrafttreten am: | 11. November 2003 |
Letzte Änderung durch: | Gesetz vom 13. Dezember 2006 über die Abänderung des Signaturgesetzes |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
21. Februar 2007 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Liechtensteinische Gesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz) vom 18. September 2003 regelt den rechtlichen Rahmen für elektronische Signaturen und Signatur- oder Zertifizierungsdienste. Es setzt die (für Liechtenstein als Mitglied des EWR verbindliche[1]) Richtlinie (EU) 1999/93/EG für elektronische Signaturen um. Das Signaturgesetz ist stark an das österreichische Signaturgesetz angelehnt, und stimmt mit diesem im Aufbau wie inhaltlich im Wesentlichen überein. Das Signaturgesetz wird durch die Verordnung über elektronische Signaturen (Signaturverordnung) näher ausgeführt.
Artikel 13 benennt das Amt für Kommunikation als Aufsichtsstelle für die Einhaltung des Gesetzes, insbesondere über Anbieter von Signatur- oder Zertifizierungsdiensten, sowie über die Bestätigungsstellen für sichere Signaturerstellungseinheiten und die von Zertifizierungsdiensteanbietern eingesetzten Systeme.
Bis zum 31. Dezember 2008 galten folgende Übergangsregelungen:
- Die inländischen Behörden dürfen gleichgestellt mit sicheren elektronischen Signaturen auch fortgeschrittene elektronische Signaturen verwenden.
- Die von Zertifizierungsdiensteanbietern eingesetzten und empfohlenen Produkte und Systeme benötigen keine Sicherheitsbescheinigung einer Bestätigungsstelle.
Quellen
- ↑ Liechtenstein in zwei Wirtschaftsräumen ( vom 15. Oktober 2007 im Internet Archive)