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Singularzulassung

From Wickepedia

Singularzulassung bezeichnet im deutschen Recht im Gegensatz zur Simultanzulassung die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Vertretung allein an einem bestimmten Gericht.

Heutige Bedeutung

Eine Singularzulassung besteht heute nur noch für die Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof in Zivilsachen (außer Patent-Nichtigkeitsverfahren). Im Übrigen sind Rechtsanwälte seit der Abschaffung des Lokalisierungsgebotes im Jahr 2007[1] vom ersten Tag ihrer Zulassung an bundesweit vor jedem Gericht postulationsfähig. Am Bundesgerichtshof sind derzeit 40 Rechtsanwälte zugelassen.[2] Die Parteien eines Zivilrechtsstreits müssen sich vor dem Bundesgerichtshof von einem dieser Rechtsanwälte vertreten lassen (§ 78 Zivilprozessordnung).

Die am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen daneben nur vor den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht sowie in dem Verfahren vor dem ersuchten Richter auch vor jedem anderen Gericht auftreten, sofern das Ersuchen von einem der genannten Gerichte ausgeht (§ 172 Bundesrechtsanwaltsordnung).

Kritik

Die Singularzulassung von Rechtsanwälten wird kritisiert, weil sie einen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12. Grundgesetz) darstelle. Außerdem sei das Auswahlverfahren intransparent.[3]

Geschichte

Die frühere Singularzulassung der Rechtsanwälte an den Oberlandesgerichten einiger Bundesländer wurde im Jahr 2000 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.[4]

Einzelnachweise

  1. Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358)
  2. Der Bundesgerichtshof - Das Gericht : Organisation : Weitere Verfahrensbeteiligte : Zugelassene Rechtsanwälte. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof. Abgerufen am 26. April 2020.
  3. LTO: Singularzulassung: Bleiben die BGH-Anwälte unter sich? In: Legal Tribune Online. (lto.de [abgerufen am 23. Oktober 2018]).
  4. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97- BVerfGE 103,1