Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt |
Kurztitel: | Sozialversicherungsentgeltverordnung |
Abkürzung: | SvEV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Fundstellennachweis: | 860-4-1-16 |
Erlassen am: | 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2007 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5187) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2022 (Art. 2 VO vom 6. Dezember 2021) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dient der Vereinfachung des Einzugs der Sozialversicherungsbeiträge. Sie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgrund der Ermächtigung in § 17 Abs. 1 SGB IV und mit der erforderlichen Zustimmung des Bundesrates erlassen und trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Die SvEV löste die frühere Sachbezugsverordnung und die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ab und fasste ihren Inhalt aus Gründen der Übersichtlichkeit in einer einheitlichen Verordnung zusammen.
In der SvEV wird definiert, welche Leistungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht angesetzt werden. In Anlehnung an das Steuerrecht gehören dazu insbesondere die meisten steuerfreien Lohnzuschläge.
Daneben wird in der SvEV festgelegt, mit welchem Wert der Arbeitgeber Kost und Wohnung, die er einen Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung stellt, bei der Verbeitragung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen hat. Um eine unterschiedliche Bewertung im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht zu vermeiden, sind die Werte für Kost und Wohnung auch bei der Besteuerung anzusetzen (z. B. § 8 EStG Abs. 2 Satz 6).
2012 galten monatlich als Sachbezugswerte für freie Kost und Logis[1]:
- für freie Unterkunft, die keine Wohnung ist, 212 Euro und
- für freie Kost 219 Euro, zusammengesetzt aus
- jeweils 86 Euro für Mittag- oder Abendessen
- und 47 Euro für Frühstück.
Als Werte für einen Tag gelten 1/30 dieser Beträge.
2013 galten folgende monatliche Beträge[2]:
- für freie Unterkunft, die keine Wohnung ist, 216 Euro und
- für freie Kost 224 Euro, zusammengesetzt aus
- jeweils 88 Euro für Mittag- oder Abendessen
- und 48 Euro für Frühstück.
2014 galten folgende monatliche Beträge[3]:
- für freie Unterkunft, die keine Wohnung ist, 221 Euro und
- für freie Kost 229 Euro, zusammengesetzt aus
- jeweils 90 Euro für Mittag- oder Abendessen
- und 49 Euro für Frühstück.
2015 galten folgende monatliche Beträge[4]:
- für freie Unterkunft, die keine Wohnung ist, 223 Euro und
- für freie Kost 229 Euro, zusammengesetzt aus
- jeweils 90 Euro für Mittag- oder Abendessen
- und 49 Euro für Frühstück.
2016 galten folgende monatliche Beträge[5]:
- für freie Unterkunft, die keine Wohnung ist, 223 Euro und
- für freie Kost 236 Euro, zusammengesetzt aus
- jeweils 93 Euro für Mittag- oder Abendessen
- und 50 Euro für Frühstück.
2017 galten folgende monatliche Beträge[6]:
- für freie Unterkunft, die keine Wohnung ist, 223 Euro und
- für freie Kost 241 Euro, zusammengesetzt aus
- jeweils 95 Euro für Mittag- oder Abendessen
- und 51 Euro für Frühstück.
2018 gelten folgende monatliche Beträge[7]:
- für freie Unterkunft, die keine Wohnung ist, 226 Euro und
- für freie Kost 246 Euro, zusammengesetzt aus
- jeweils 97 Euro für Mittag- oder Abendessen
- und 52 Euro für Frühstück.
2019 gelten folgende monatliche Beträge[8]:
- für freie Unterkunft, die keine Wohnung ist, 231 Euro und
- für freie Kost 251 Euro, zusammengesetzt aus
- jeweils 99 Euro für Mittag- oder Abendessen
- und 53 Euro für Frühstück.
Ab 2020 gelten folgende monatliche Beträge[9]:
- für freie Unterkunft, die keine Wohnung ist, 235 Euro und
- für freie Kost 258 Euro, zusammengesetzt aus
- jeweils 102 Euro für Mittag- oder Abendessen
- und 54 Euro für Frühstück.
Bei Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung im Haushalt im Haushaltsscheckverfahren als Minijob gelten solche Sachbezüge nach § 14 Abs. 3 SGB IV sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt.
Einzelnachweise
- ↑ Text der Sozialversicherungsentgeltverordnung in allen Fassungen
- ↑ Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2714)
- ↑ Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3871)
- ↑ Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1799)
- ↑ Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I S. 2075)
- ↑ Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2637)
- ↑ Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906)
- ↑ Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I S. 1842)
- ↑ Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1997)
Weblinks
- § 2 SvEV (Anrechnungsbeträge)