Die Hinterziehung von Steuern ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die nach § 370 der Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. In besonders schweren Fällen besteht die Ahndung in Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch der Versuch ist strafbar.
Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, aber nicht muss (Opportunitätsprinzip), während die Ahndung von Steuerstraftaten zwingend vorgeschrieben ist (Legalitätsprinzip).
Da die Abgabenordnung sich nur auf Bundes- und Landessteuern bezieht, haben die Länder Kommunalabgabengesetze beschlossen. Das Hinterziehen von kommunalen Steuern, z. B. Hunde- oder Vergnügungssteuer, fällt dann unter den Begriff Abgabenhinterziehung.
Die Steuerhinterziehung war schon im Kaiserreich eine Straftat, die in den jeweiligen Steuergesetzen geregelt war (Reichs- bzw. Landesgesetze). Verschärft durch den Ersten Weltkrieg verabschiedete der Reichstag am 17. April 1918 im Rahmen neuer Kriegssteuern das Gesetz: „Wer in das Ausland auswandert, hat noch durch fünf Jahre die Steuer zu entrichten und muß vor der Abwanderung 20 Prozent seines Vermögens als Sicherheit leisten. Wer die Steuer hinterzieht, verliert mit Frau und Kindern die Staatsbürgerschaft.“[1]
Rechtslage
Voraussetzungen
- Objektiver Tatbestand
- Den Finanzämtern und/oder den Hauptzollämtern/Zollfahndungsämtern werden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder
- die Finanzbehörden werden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen oder
- die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln wird pflichtwidrig unterlassen und
- es tritt dadurch eine Verkürzung von Steuern ein. Gemäß § 370 Abs. 4 AO sind Steuern namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe festgesetzt werden. Das Gesetz knüpft folglich an die Steuerfestsetzung an, nicht an die Steuerzahlung.
- Subjektiver Tatbestand
- Die Tat muss vorsätzlich begangen werden. Eventualvorsatz reicht aus.
- Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).
Problematisch ist die Frage, wann eine Steuerstraftat vollendet ist, wenn keinerlei Erklärungen abgegeben wurden. Bei turnusmäßig abzugebenden Steuererklärungen (z. B. Einkommensteuererklärungen, siehe auch § 149 Abs. 2 AO) wird in aller Regel die Vollendung mit Abschluss der Veranlagungsarbeiten anzunehmen sein. Dabei ist zu beachten, dass die jeweiligen Länderfinanzbehörden festlegen, wann der Veranlagungsschluss eingetreten ist.
Bei Voranmeldungen (insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer) ist die Steuerhinterziehung bereits vollendet, wenn der gesetzliche Voranmeldungstermin verstrichen ist, da die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (vgl. §§ 168, 370 Abs. 4 S. 1 HS. 2 AO). Erfolgt die Steueranmeldung nicht fristgemäß, ist die Steuer daher auch zwangsläufig zumindest nicht rechtzeitig festgesetzt und folglich eine Steuerverkürzung eingetreten.
Strafandrohung
Für Steuerhinterziehung gilt eine
- Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
- In besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die Strafzumessung wird hauptsächlich von der Höhe des Steuerschadens bestimmt.[2]
- Bis 50.000 Euro werden normalerweise Geldstrafen verhängt.
- Ab 50.000 Euro kann auch eine Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verhängt werden. Ab dieser Schadenshöhe ist zudem regelmäßig ein besonders schwerer Fall gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO gegeben.
- Ab 100.000 Euro sollte in der Regel eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
- Ab 1.000.000 Euro ist eine bewährungsfähige Strafe (bis einschließlich zwei Jahre Freiheitsstrafe) nur noch bei Vorliegen von „besonders gewichtigen Milderungsgründen“ zu verhängen.
Bei Schwarzarbeit ist außerdem § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu beachten. Der Schwarzlohn wird als Nettolohn angesehen, aus dem ein Bruttolohn berechnet wird.
Verjährung
Steuerstraftaten verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, also in der Regel mit Ergehen des betreffenden Steuerbescheides. Bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist, sofern kein Schätzungsbescheid ergeht, der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Täter spätestens veranlagt worden wäre. Dies ist regelmäßig mit dem Abschluss der Veranlagungsarbeiten der Fall.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 war die Verjährung für die in § 370 Abs. 3 AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung an die steuerliche Festsetzungsverjährung angepasst worden und betrug seither ebenfalls zehn Jahre, 2020 wurde die Verjährungsfrist für diese Fälle auf fünfzehn Jahre verlängert (§ 376 Abs. 1 AO). Die Festsetzungsverjährung läuft nie vor der strafrechtlichen Verjährung ab (§ 171 Absatz 5 AO); umgekehrt kann aber in leichteren Fällen die strafrechtliche Verjährung vor der Festsetzungsverjährung eintreten.
Am 29. Mai 2013 hatte der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bundestag eingebracht. Danach sollte künftig die strafrechtliche Verfolgungsjährung für alle Fälle der Steuerhinterziehung ausnahmslos zehn Jahre betragen.[3] Der Entwurf wurde von der Bundesregierung wegen rechtssystematischer Bedenken abgelehnt und letztlich mit den Stimmen der Regierungsfraktionen (CDU/CSU und FDP) gegen die Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linken verworfen.[4]
Selbstanzeige
Das Gesetz eröffnet in Fällen der Steuerhinterziehung die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen (§ 371 AO).
Reale Strafverfolgung
Auf der Grundlage von Ermittlungen der Steuerfahndung wurden im Jahr 2019 bundesweit 11.116 Strafverfahren eingeleitet. Im Ergebnis der abgeschlossenen Strafverfahren haben die Gerichte sowohl Freiheitsstrafen von bundesweit 1.234 Jahren als auch Geldstrafen in Höhe von insgesamt 17,7 Mio. € verhängt.
Zusätzlich wurden viele Fälle gegen Geldauflage von insgesamt 34,4 Mio. € eingestellt. Den verhängten Freiheits- und Geldstrafen lagen 746 Mio. € hinterzogene Steuern zugrunde.[5]
Demgegenüber wird das Dunkelfeld für Steuerhinterziehungen im Jahr 2015 auf eine Schadenssumme von circa 215 Milliarden € geschätzt.[6] Laut Schätzung des Ifo Institut für Wirtschaftsforschung gehen dem deutschen Fiskus jedes Jahr alleine durch die Verlagerung von Geld in Steueroasen 5,7 Milliarden Euro verloren (ifo Schnelldienst, 2021, 74, Nr. 01, 38–42).
Gesellschaftliche Bewertung
Eine schwindende Steuermoral und die gelegentliche Wahrnehmung der Steuerhinterziehung als ein „Kavaliersdelikt“ versucht die Finanzpsychologie mit negativen Vorbildern, geringer Entdeckungswahrscheinlichkeit, niedriger Straferwartung und nicht zuletzt mit mangelnder Transparenz der Ausgaben zu erklären. Insbesondere die niedrige Straferwartung im Vergleich zu Eigentumsdelikten wird oft auch sehr kritisch gesehen, da in der Folge tendenziell finanzstarke Täter trotz hoher Schadenssummen eher geschont werden. Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass sich hohe Einkommen aus Vermögen leichter verschleiern bzw. schwerer ermitteln lassen als Einkommen aus Arbeit.
Ein weiteres Problem bei der gesellschaftlichen Einordnung stellen die Steueramnestien (z. B. die Möglichkeit der strafbefreienden Nacherklärung bei pauschaler Besteuerung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung, beendet mit dem 31. März 2005) dar, die Steuerhinterziehungen rückwirkend legalisieren. Eine gegenläufige Tendenz ist jedoch durch die Einrichtung des Kontenabrufverfahrens zu erkennen. Siehe auch Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz.
Seit 2016 gibt es im Europäischen Parlament einen eigenen Ausschuss zur Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung samt notwendigen politischen Konsequenzen. Das besonders als Folge der Panama Papers und zur Überprüfung der Geschäftsbeziehungen von Banken, Politikern und Oligarchen beziehungsweise hin zu Steueroasen. Die ähnliche Rechts- bzw. Interessenslage bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, Geldwäsche, Offshore-Geschäften und Korruption bedarf demnach effektiver Instrumente (Offenkundigkeit, Formvorschriften, transparente geprüfte Register, Vertragssicherheit etc.) und allenfalls härtere Sanktionen gegen Beteiligte und deren Rechtsbrüche (z. B. Rückdatieren von Verträgen, Scheinverträge, Scheingeschäftsführer etc.). Insbesondere soll das Entstehen neuer Steueroasen oder Steuerschlupflöcher verhindert werden.[7]
Im Zuge der Liechtensteiner Steueraffäre bezeichnete der SPD-Generalsekretär Hubertus Heil „Steuersünder“ wiederholt als „Neue Asoziale“.[8]
Steueramnestie
Das Bundesfinanzministerium bezeichnete das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit als „Brücke zur Steuerehrlichkeit“. Die Bundesregierung hatte Steuermehreinnahmen von bis zu 5 Mrd. Euro erwartet, nach Pressemeldungen wurden jedoch nur 1,24 Milliarden Euro erzielt. Mit dem Ablauf des Amnestiegesetzes traten zum 1. April 2005 umstrittene Kontrollbefugnisse der Finanzbehörden in Kraft (Kontenabfrage), z. B. die Möglichkeit des von der Bank und deren Kunden unbemerkten automatisierten Kontenabrufs nach § 24c KWG. Dabei erhält die Finanzbehörde Auskunft über Name und Kontonummer des Bankkunden, jedoch nicht über Kontostände und -bewegungen. Falls das Konto der Finanzbehörde bisher nicht bekannt war, kann sie anschließend zwecks Erlangung weiterer Informationen ein konkretes Auskunftsersuchen an das auskunftspflichtige Kreditinstitut richten, um die ordnungsgemäße Versteuerung eventueller Kapitaleinkünfte überprüfen zu können.
Literatur
- Hans-Peter Duric: Ahndungsmöglichkeiten bei Ausstellung bzw. Ausfüllung unrichtiger Präferenznachweise. In: Der Deutsche Zollbeamte. (DZB) 2/1981, F 48 ff.
- Hans-Peter Duric: Der Tatbestand der Steuerhinterziehung, dargestellt an einem typischen Schmuggel- und Mineralölsteuerhinterziehungsfall. In: DZB 6/1982, F 187 ff.
Weblinks
- Literatur von und über Steuerhinterziehung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Jens Bülte: Zur Strafbarkeit der Verschleierung von Sanktionsansprüchen als Umsatzsteuerhinterziehung
- Lara Valerie Herbertz: Ist die Steuerhinterziehung ein Betrug?
- Victoria Ibold: Beweisqualität von Daten-CDs – Anforderungen an den Nachweis einer Steuerhinterziehung
- Peter Kasiske: Tatbegriff und Zwangsmittelverbot bei wiederholter Steuerhinterziehung
- Tilman Reichling: Das Verwendungsverbot aus § 393 Abs. 2 S. 1 AO
- Florian Felix Weyh: STEUERZAHLER – Verschlampt, verdrängt, verjubelt, Deutschlandfunk – „Hintergrund“ vom 21. Juni 2014
- Petra Wittig: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Steuerhinterziehung durch Erlangen eines unrichtigen Feststellungsbescheides
Einzelnachweise
- ↑ Eisenbahn und Industrie vom Mai 1918, S. 1
- ↑ BGH 1 StR 416/08 – Urteil vom 2. Dezember 2008
- ↑ BT-Drucks. 17/13664 (PDF, 0,1 MB)
- ↑ Plenarprotokoll (BT) 17/250, TOP26, S. 32082f. (Beschluss zu Drucksache 17/13664). (PDF; 6,6 MB) In: Offenes Parlament, (Ablauf des Verfahrens). Deutscher Bundestag, 27. Juni 2013, S. 620, abgerufen am 30. Oktober 2014.
- ↑ Bundesfinanzministerium: Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2019. In: BMF Monatsberichte Oktober 2020. Abgerufen am 13. Juli 2021.
- ↑ Hannelore Crolly: Steuerhinterziehung: Deutschland im EU-Vergleich auf Rang zwei. In: welt.de. 28. Januar 2019, abgerufen am 13. Juli 2021.
- ↑ vgl. Florian Klenk, Josef Redl „Brüssel schaut nach Panama“ in Der Falter vom 12. Oktober 2016, S. 12; zur Problemlage dazu u. a. Philip Faigle „Wir zerütten den Rechtsstaat“ in Die Zeit vom 18. April 2016; Jan Dams, Ileana Grabitz, Martin Lutz, Karsten Seibel, Nina Trentmann „Vergesst Panama – hier wird wirklich Geld gewaschen“ in „Die Welt“ vom 13. April 2016; Florian Klenk, Josef Redl in „Die große Offshore-Schau“, Der Falter vom 6. April 2016.
- ↑ Peter Nowak: Die neuen Asozialen – Die Jagd nach Steuerflüchtigen ist mit populistischen Tönen unterfüttert, Telepolis, 18. Februar 2008