Ein Steuerschuldner (auch Steuersubjekt genannt) ist im Steuerrecht diejenige natürliche oder juristische Person, die den gesetzlichen Tatbestand einer Steuer verwirklicht und die materielle Steuerpflicht zu erfüllen hat.
Der Steuerschuldner ist zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist (§ 43 AO). Eine Steuerschuld entsteht mit Tatbestandsverwirklichung und nicht erst mit Tätigwerden einer Finanzbehörde (§ 38 AO). Der Begriff des Steuerschuldners ist ein Unterbegriff des Steuerpflichtigen, so dass jeder Steuerschuldner auch ein Steuerpflichtiger ist, aber nicht jeder Steuerpflichtige ist ein Steuerschuldner.[1] Der Steuerschuldner ist in der Regel auch der Steuerzahler, ausnahmsweise auch ein Dritter. So hat gemäß § 38 AO in Verbindung mit § 41a EStG die Lohnsteuer nicht der Arbeitnehmer, sondern an dessen Stelle der Arbeitgeber zu entrichten; letzterer ist also Steuerzahler, der Arbeitnehmer ist Steuerschuldner.
Vom Steuerschuldner ist der Steuerpflichtige zu unterscheiden. Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat (§ 33 AO).