Unter einer Terminsvollmacht versteht man im deutschen Zivilprozessrecht die Vollmacht, eine Partei (Recht), deren persönliches Erscheinen angeordnet war, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertreten (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Vertreter muss zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt sein.[1] Das gilt entsprechend für die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 3 ZPO).[2][3]
Folge der wirksamen Terminsvertretung ist, dass gegen die trotz Ladung nicht erschienene Prozesspartei kein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden kann (§ 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 ZPO).
Einzelnachweise
- ↑ Terminsvollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO Muster, abgerufen am 18. September 2020.
- ↑ Wenn eine Partei am persönlichen Erscheinen gehindert ist Haufe.de, abgerufen am 18. September 2020.
- ↑ Herbert Krumscheid: Terminsvollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO Haufe.de, abgerufen am 18. September 2020.