Das Unternehmen (Synonyme: Tat, Handlung, Aktion) bezeichnet im deutschen Strafrecht den Oberbegriff von Versuch und Vollendung. Zwischen Versuch und Vollendung wird beim Unternehmensdelikt nicht differenziert. Bei anderen Vorsatzdelikten kann die Strafbarkeit davon abhängen, ob ein Versuch oder eine Vollendung vorliegt.