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Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 
Kurztitel: Coronavirus-Testverordnung
Abkürzung: TestV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 20i Abs. 3 Satz 2 lit. 1b SGB V, § 24 Satz 3 IfSG
Rechtsmaterie: Infektionsschutzrecht
Fundstellennachweis: 860-5-77
Erlassen am: 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1)
Inkrafttreten am: 11. Oktober 2021
Letzte Änderung durch: Art. 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz AT 10. Januar 2022 V1)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
11. Januar 2022
Außerkrafttreten: 31. März 2022 (§ 19 TestV)
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV) ist eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Deutschland erlassene Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.

Sie regelt den Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten.

Gesetzliche Ermächtigung

Mit dem Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz war das Bundesgesundheitsministerium mit Wirkung zum 19. Mai 2020 in § 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V ermächtigt worden, im Fall der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch Rechtsverordnung sowohl für Versicherte als auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, einen Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus SARSCoV-2 zu bestimmen.

Mit der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020[1] hat das Bundesministerium für Gesundheit von dieser gesetzlichen Ermächtigung erstmals Gebrauch gemacht. Die Verordnung wurde im Folgenden weiterentwickelt, zuletzt durch die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021.

Von der Verordnung vom 8. Juni 2020 wurden insbesondere asymptomatische Personen erfasst, die außerhalb einer ambulanten Kranken- oder Krankenhausbehandlung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden sollten, wenn bei ihnen eine Infektion nahe lag oder „eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders gefährdet wären.“[2]

Die Testungen wurden durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder oder durch beauftragte Dritte (Testzentren) erbracht und zulasten der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet.

Es wurden zunächst insbesondere PCR-Testungen durchgeführt, weil nach dem Stand der damaligen medizinischen Wissenschaft noch ungeklärt war, inwieweit ein Antikörpernachweis mit dem Vorliegen einer Immunität korreliert.

Je einer Million zusätzlicher ungebündelter Tests wurden bei Kostenübernahme der labordiagnostischen Leistungen Mehrausgaben der GKV in Höhe von ca. 50,5 Mio. Euro veranschlagt.

Bisherige Coronavirus-TestV

  • Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020, BAnZ AT 9. Juni 2020 V1
  • Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 30. November 2020, BAnz AT 1. Dezember 2020 V1
  • Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 27. Januar 2021, BAnz AT 27. Januar 2021 V2
  • Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 8. März 2021, BAnz AT 9. März 2021 V1
  • Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 24. Juni 2021, BAnz AT 25. Juni 2021 V1
  • Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 21. September 2021, BAnz AT 21. September 2021 V1

Siehe auch

Einzelnachweise