Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer |
Abkürzung: | LottStVereinfV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 14 Abs. 1 Nr. 1 RAO |
Rechtsmaterie: | Steuerverfahrensrecht |
Fundstellennachweis: | 611-14-4 |
Erlassen am: | 1. März 1961 (BGBl. I S. 138) |
Inkrafttreten am: | 5. März 1961 |
Letzte Änderung durch: | Art. 25 G vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3816) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2002 (Art. 39 Abs. 6 G vom 20. Dezember 2001) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer (LottStVereinfV) stellt eine für das Besteuerungsverfahren relevante Ergänzung zu Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes dar.
Die Lotteriesteuer bei im Inland veranstalteten öffentlichen Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten, die keine Rennwetten sind, beträgt gemäß § 17 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes 20 vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose oder des Wettscheins ausschließlich der Steuer. Jedoch bestimmt § 1 der LottStVereinfV, dass von der Festsetzung der Lotteriesteuer dann abzusehen ist, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von fünf Euro nicht übersteigt.
Weblinks
Text der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer