Basisdaten | |
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Titel: | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz |
Kurztitel: | Verschlusssachenanweisung |
Abkürzung: | VSA |
Art: | Allgemeine Verwaltungsvorschrift |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 35 Abs. 1 SÜG, Art. 86 Abs. 1 GG |
Rechtsmaterie: | Staatsrecht, Staatsschutz |
Erlassen am: | 10. August 2018 |
Inkrafttreten am: | 1. September 2018 (§ 67 V vom 10. August 2018) |
Weblink: | VSA |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verschlusssachenanweisung (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz – VSA) ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Sie richtet sich an Bundesbehörden und bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Dienststellen), die mit Verschlusssachen arbeiten, sowie an dort tätige Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben oder eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können.
Während der personelle Geheimschutz in erster Linie im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) geregelt ist, enthält die nach § 35 SÜG erlassene Verschlusssachenanweisung Vorschriften zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen.[1]
Gliederung
Die Verschlusssachenanweisung ist in elf Abschnitte gegliedert. Zudem umfasst sie acht Anlagen.
- Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt II: Geheimschutzorganisation
- Abschnitt III: Geheimschutzdokumentation
- Abschnitt IV: Einstufung und Befristung
- Abschnitt V: Handhabung von Verschlusssachen
- Abschnitt VI: Zusammenarbeit mit nichtdeutschen Stellen und nichtöffentlichen Stellen mit Sitz im Ausland
- Abschnitt VII: Materielle und technische Maßnahmen
- Abschnitt VIII: Einsatz von Informationstechnik
- Abschnitt IX: Kryptopersonal und Handhabung von Kryptomitteln
- Abschnitt X: Aufrechterhaltung des Geheimschutzes
- Abschnitt XI: Abschließende Regelungen
Vorgängerregelung
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) vom 31. März 2006 in der Fassung vom 26. April 2010[2] trat zum 1. September 2018 außer Kraft.
Einzelnachweise
- ↑ Marten Vogt, Dierk Wahlen: Geheimschutzrecht: Voraussetzungen und Folgen der Einstufung von Informationen als Verschlusssachen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Infobrief vom 23. Juli 2015
- ↑ GMBl. 2010, S. 846