Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes |
Kurztitel: | Versorgungsrücklagegesetz |
Abkürzung: | VersRücklG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 2032-2-28 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1999 |
Neubekanntmachung vom: | 27. März 2007 (BGBl. I S. 482) |
Letzte Änderung durch: | Art. 53 G vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4026) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2025 (Art. 90 G vom 20. August 2021) |
GESTA: | H006 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (VersRücklG) regelt Art und Weise, wie eine Versorgungsrücklage zur Finanzierung der Versorgungsausgaben für Beamte, Richter, Berufssoldaten und weitere Beschäftigte des Bundes, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, aufzubauen und zu finanzieren ist.
Das Gesetz besteht aus zwei Abschnitten:
- Abschnitt 1: Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“
- Abschnitt 2: Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“
Abschnitt 1 regelt den Aufbau eines Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsrücklage des Bundes“ zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes. Dieses Sondervermögen dient dem Bund zur Sicherung zukünftiger Versorgungsaufwendungen.
Abschnitt 2 trifft die notwendigen Regelungen für den Aufbau eines Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsfonds des Bundes“.
Zu Durchführung des Gesetzes wurde eine entsprechende Verordnung erlassen.[1]
Die Sondervermögen werden durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat verwaltet.