Das Verzögerungsgeld ist eine steuerliche Nebenleistung. Sie wurde durch Art. 10 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl 2008 I S. 2794) mit Wirkung vom 25. Dezember 2008 als § 146 Abs. 2b AO in die Abgabenordnung eingefügt. Ein Verzögerungsgeld kann insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Steuerpflichtige ihrer Amtsermittlungsgrundsatz im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht nachkommen oder ihre Buchhaltung ohne Genehmigung ins Ausland verlegen. Dabei kann das Verzögerungsgeld auf betreffende Unterlagen nur einmal festgesetzt werden.[1] Das Verzögerungsgeld kann zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR betragen. Es wird durch Verwaltungsakt festgesetzt. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 AO.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Wissenswertes zu Verzögerungsgeld durch Außenprüfungen › CSS Blog. Abgerufen am 6. Februar 2020 (Lua error in Module:Multilingual at line 149: attempt to index field 'data' (a nil value).).