Als Steuerzinsen werden die Zinsen bezeichnet, die von der Finanzbehörde auf bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erhoben werden. In dem Fall der Vollverzinsung kann es auch zu einer Gutschrift von Steuerzinsen auf eine Steuererstattung kommen. Die Grundlage bilden die §§ 233 ff. der Abgabenordnung. Die Steuern werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Steuerliche Nebenleistungen (Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag, Zwangsgeld u. ä.) werden nicht verzinst; es werden auch keine Zinseszinsen berechnet. Folgende Zinsarten kennt die AO:
- Zinsen auf Steuererstattungen oder Steuernachforderungen
- Stundungszinsen
- Zinsen auf Vorläufiger Rechtsschutz (sog. AdV-Zinsen)
- Hinterziehungszinsen
Vollverzinsung
Die Vollverzinsung von Steueransprüchen wurde 1990 eingeführt. Gleichgültig ob Steuernachforderung oder Steuererstattung wird vom Finanzamt nach Ablauf einer zinslosen Dauer von 15 Monaten diese mit einem Satz von 0,5 % pro vollem Monat verzinst. Die Rechtsgrundlage bietet § 233a der Abgabenordnung.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Steuer entstanden ist. Veranlagungssteuern entstehen dabei grundsätzlich mit dem Ende des entsprechenden Kalenderjahres. Für die Einkommensteuer des Jahres 2004 begann der Verzinsungszeitraum demnach am 1. April 2006. Der Zinszeitraum endet mit der Steuerfestsetzung durch den entsprechenden Steuerbescheid.
Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18) ist die derzeitige gesetzliche Regelung, Steuererstattungen und Nachzahlungen mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen, zumindest ab dem Jahr 2015 nicht verfassungskonform. Das Gericht hatte einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Zinsbescheides stattgegeben. Am 18. August 2021 gab das Bundesverfassungsgericht bekannt, dass die Höhe der Steuerzinsen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig war und diese für den Zeitraum seit 2019 zu korrigieren sind. Dem Gesetzgeber wurde auferlegt, bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen (Az. 1 BvR 2237/14 u. a.).[1]
Steuerpflicht der Erstattungszinsen
Die Erstattungszinsen sind im Jahr ihrer Zahlung Kapitaleinnahmen und damit der Einkommensteuer zu unterwerfen. Kapitalertragsteuer wird dabei nicht erhoben. Die Zinsen auf Steuernachzahlungen konnten bis 1999 als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat am 15. Juni 2010 entschieden, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar sind.[2] Das Urteil wird aber nicht veröffentlicht und von der Finanzverwaltung nicht angewandt. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurden die Steuererstattungszinsen explizit als Einnahmen aus Kapitalvermögen aufgenommen.[3] Diese Regelung gilt ab dem Inkrafttreten für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.[4]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 77/2021 vom 18. August 2021. In: Bundesverfassungsgericht. 18. August 2021, abgerufen am 19. August 2021.
- ↑ NWB zum BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 ( vom 21. April 2016 im Internet Archive)
- ↑ Anfügung § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG
- ↑ § 52a Abs. 8 EStG zur Neuregelung