Volenti non fit iniuria (lateinisch für Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht) prägt den rechtlichen Grundsatz der Einwilligung.[1] Eine Person, die freiwillig und bewusst in die Handlungen eines anderen einwilligt, kann aus einem durch das Handeln des anderen erlittenen Schaden grundsätzlich keine Ansprüche herleiten. Damit wird vom mündigen Bürger die Einsicht verlangt, dass seine Taten Konsequenzen nach sich ziehen können.
Dies ist beispielsweise im Sport bei einem Boxer der Fall, der einwilligt einen Kampf zu absolvieren und seinen Gegner daher nicht im Nachhinein für Verletzungen durch einen Schlag belangen kann; dies gilt jedoch nicht, wenn ein nicht regelkonformer Schlag erfolgte.
Anders als der Grundsatz venire contra factum proprium, der nur auf die Haftung (Recht) anwendbar ist, wird volenti non fit iniuria etwa auch dazu herangezogen, um die Strafbarkeit einer Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung zu verneinen und die Verkehrssicherungspflicht z. B. von Sportanlagen auf atypische Gefahren zu beschränken.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich z. B. in § 228 des deutschen Strafgesetzbuches (Sittenwidrigkeit der Einwilligung bei Körperverletzung).
Dieser Grundsatz wurde vom römischen Juristen Ulpian verfasst.[2]
Literatur
- Ansgar Ohly: Volenti non fit iniuria – die Einwilligung im Privatrecht, Universität München, Habilitationsschrift 2001, Mohr Siebeck, Tübingen 2002, ISBN 3161477936.
- Suryia Kumar Parmanand: Sports Injuries in the Civil Law: Volenti Non Fit Iniuria and Delictual Liability for Injuries in Sport, Lex Patria, 1987, ISBN 0628030746
- Michael Pechan: Die Strafbarkeit wegen Körperverletzung im Sport Diss., 2011