Unter der Strafbarkeit versteht man die Eigenschaft einer Handlung, eines Unterlassens oder Duldens, Gegenstand einer strafrechtlichen Sanktion sein zu können.
Nach § 1 deutschem Strafgesetzbuch und § 1 österreichischem Strafgesetzbuch erfordert die Strafbarkeit zunächst das Vorliegen eines die Handlung mit Strafe bedrohenden Gesetzes zum Tatzeitpunkt (Grundsatz des nulla poena sine lege, „keine Strafe ohne Gesetz“; Rechtsstaat).
Sodann muss die Verletzung dieses Gesetzes sowohl in objektiver (die Handlungen müssen den sogenannten objektiven Tatbestand erfüllen) als auch subjektiver (Wissen um das Handeln sowie eine dem Gesetz entsprechende Form des Vorsatzes zu der Handlung) Hinsicht vorliegen.
Weiter dürfen keine rechtfertigenden oder entschuldigenden Tatsachen vorliegen. Rechtfertigend ist etwa Notwehr gemäß § 32 Abs. 2 deutschem StGB bzw. § 3 Abs. 1 österreichischem StGB, entschuldigend z. B. ein übergesetzlicher Notstand i. S. v. § 35 dtStGB oder in Österreich: entschuldigender Notstand gemäß § 10 öStGB. Auch die Einwilligung des Opfers schließt in bestimmten Fällen (z. B. chirurgischer Eingriff, Injektion, Sportarten mit Verletzungsrisiko) eine Strafbarkeit aus (volenti non fit iniuria).
Pönalisierung als Vorgang
Den Prozess, in dem einer Handlung Strafbarkeit zugemessen wird, nennt man Pönalisierung. Damit wird eine Verhaltensweise unter Pönale (Strafe) gestellt. Der Grund der Pönalisierung liegt in der Sozialschädlichkeit des Verhaltens.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Harro Otto: Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl. 2004, § 1 Rn. 37.