Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen |
Kurztitel: | Wohnungsbindungsgesetz |
Früherer Titel: | Wohnungsbindungsgesetz 1965 |
Abkürzung: | WoBindG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Sozialrecht |
Fundstellennachweis: | 2330-14 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 24. August 1965 (BGBl. I S. 945, 954) |
Inkrafttreten am: | 1. September 1965 |
Neubekanntmachung vom: | 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) |
Letzte Änderung durch: | Art. 161 VO vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1347) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
27. Juni 2020 (Art. 361 VO vom 19. Juni 2020) |
Weblink: | Text des WoBindG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Wohnungsbindungsgesetz ist ein deutsches Gesetz für den Wohnungsbau. Es wurde 1965 als Artikel 2 des Gesetzes zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherstellung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen erlassen. Es soll sicherstellen, dass Wohnberechtigte in Sozialwohnungen wohnen. Für die Miete wird in § 8 die Kostenmiete bestimmt: „Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete).“
Infolge seiner Zugehörigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gilt das Wohnungsbindungsgesetz nur noch bis zur Neuregelung der Wohnraumförderung durch die Länder. Lediglich die §§ 18e, 22 behalten auf Grund § 2 WoFÜG[1] ihre Geltung. Bayern, Bremen, Hamburg und Hessen haben inzwischen eigene Wohnungsbindungsgesetze erlassen.