Zahlungsziel (englisch term of payment) wird in der Wirtschaft eine vom allgemeinen Kaufvertragsrecht abweichende Zahlungsbedingung genannt, durch die der Lieferant seinem Kunden beim Abschluss eines Kaufvertrages eine bestimmte Frist für die Zahlung des Kaufpreises einräumt.
Als Zahlungsziel bezeichnet man aber auch den Zeitpunkt, bis zu dem geleistet werden soll (Zahlungstermin) oder den Zeitraum zwischen Lieferung und Zahlung (Zahlungsfrist).
Allgemeines
Das Recht der Schuldverhältnisse sieht nach § 271 BGB vor, dass der Kaufpreis Zug um Zug bei Lieferung zu leisten ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dann ist der Kaufpreis sofort bei Lieferung der Ware fällig. Da dieses Schuldrecht abdingbares Recht darstellt, können die Zahlungsbedingungen vorsehen, dass der Käufer den Kaufpreis erst zu einem bestimmten Zahlungstermin entrichten muss. Einen Kauf, bei dem ein Zahlungsziel gewährt wird, bezeichnet man als Zielkauf bzw. Kauf auf Ziel.[1]
Zahlungsfrist
Eine Zahlungsfrist kann vertraglich vereinbart oder einseitig zu Gunsten des Vertragspartners auf einer Rechnung erklärt werden (auch als Rechnungskauf oder Kauf auf Rechnung bezeichnet).
Vereinbartes Zahlungsziel
Ist ein Zahlungsziel zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart, so wird der späteste Termin der Rechnungsbegleichung um einen in Tagen oder Monaten bemessenen Zeitraum nach dem Lieferungszeitpunkt hinausgezögert oder ein bestimmter Fälligkeitszeitpunkt festgelegt. Bei einem Zahlungsziel 45 Tage nach Rechnungseingang muss die Zahlung des Schuldners innerhalb dieser Frist auf dem Bankkonto des Lieferanten gutgeschrieben sein. Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels gerät der Schuldner automatisch in Zahlungsverzug.
Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es keiner Mahnung, wenn für die Zahlung des Rechnungsbetrags eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (etwa „Der Rechnungsbetrag ist fällig mit Zugang, spätestens jedoch am ....“). Der Rechnungsschuldner gerät nach Ablauf der gesetzten Leistungszeit ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Der Verzug beginnt hier mit Ablauf des Tages, an dem die Zahlung spätestens zu erbringen war. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es auch, wenn eine „generelle“ Berechenbarkeit des Leistungszeitpunkts nach dem Kalender möglich ist.
Der Schuldner einer Entgeltforderung für die Lieferung von Waren und/oder für die Erbringung von Dienstleistungen (jedoch nicht für Dauerschuldverhältnisse wie Miete oder Darlehen) gerät gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Zahlungsziele liegen bei Rechnungsstellung üblicherweise etwa 30 Tage in der Zukunft; in Deutschland wird nach durchschnittlich 24 Tagen gezahlt.[2]
Einseitig erklärtes Zahlungsziel
Der Gläubiger einer Geldforderung kann auch ohne vorherige Absprache mit dem Schuldner die Fälligkeit des Rechnungsbetrags hinausschieben. Da bei einer Rechnung die Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts zu Gunsten des Schuldners erfolgt, ist eine Rechnung mit einseitigem Zahlungsziel zulässig.
Wirtschaftliche Aspekte
Die Gewährung eines Zahlungszieles ist für den Verkäufer ein Mittel der Absatzförderung, die Inanspruchnahme des Zahlungszieles ist für den Käufer ein Finanzierungsmittel im Rahmen eines Lieferantenkredites. Im Zahlungsziel liegt auf der Seite des Lieferanten das Debitorenrisiko eines Kreditgebers, weil sein Abnehmer während der Laufzeit des Lieferantenkredits insolvent werden kann und damit die Bezahlung der Forderung ausbleiben oder zumindest zweifelhaft werden kann. Zur Sicherung seines Zahlungsrisikos kann der Verkäufer mit dem Käufer im Kaufvertrag einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.
Bei vorzeitiger Zahlung trotz gewährtem Zahlungsziel darf in der Regel vom Käufer ein festgelegter Prozentsatz, das Skonto, vom Rechnungsbetrag abgezogen werden.
International
In Europa gibt es im Hinblick auf das durchschnittliche Zahlungsziel deutliche Unterschiede. Dänemark und Deutschland haben mit durchschnittlich 22 bzw. 24 Tagen die kürzesten Zahlungsziele.[3] Das durchschnittliche vereinbarte Zahlungsziel im unternehmerischen Geschäftsverkehr (branchenübergreifend) liegt nach einer von der EOS Gruppe in Auftrag gegebenen Studie aus 2013 in Deutschland bei 20,2 Tagen, in Belgien bei 35,7, in Großbritannien bei 37,0, in Frankreich bei 39,1 und in Spanien bei 58,4 Tagen.[4]
Literatur
- H. Lauer: Konditionen-Management. Zahlungsbedingungen optimal gestalten und durchsetzen, Düsseldorf 1998, ISBN 3-87881-124-1
- R. G. Nolden, E. Bizer: Spezielle Wirtschaftslehre Industrie. Stam Verlag, Köln 1997, ISBN 3-8237-1559-3
- H. Möhlmeier, G. Wurm: Allgemeine Wirtschaftslehre für Industriekaufleute. Stam Verlag, Köln 1997, ISBN 3-8237-6753-4
- Euler Hermes, Payment periods in Europe: wide gaps (no. 1182), 2014
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Gabler Wirtschaftslexikon, Artikel Zielkauf, abgerufen am 21. Juni 2010
- ↑ Atradius, Zahlungsmoralbarometer – Studie zum Zahlungsverhalten europäischer Unternehmen, 2011
- ↑ Atradius, Zahlungsmoralbarometer – Studie zum Zahlungsverhalten europäischer Unternehmen, 2011
- ↑ EOS, Zahlungsgewohnheiten in Europa, 2011