Ein Zustellungsbevollmächtigter ist eine zur Entgegennahme von Zustellungen besonders ermächtigte Person.
Dies kann im Rechtsverkehr jede Person sein. Prozessordnungen schreiben ausdrücklich die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten vor, in der Praxis sind dies häufig Rechtsanwälte und Notare.
Im Zivilprozessrecht kann das Gericht dies nach § 184 Abs. 1 Zivilprozessordnung gesondert anordnen.
Im Strafprozessrecht muss beispielsweise ein mutmaßlicher Täter (Strafrecht) ohne festen Wohnsitz im Inland der Strafverfolgungsbehörde oder der Polizei eine Person mit Inlandswohnsitz als Zustellungsbevollmächtigten benennen (§ 132 Abs. 1 Ziff. 2 Strafprozessordnung).
Die Vollmachtserteilung stellt eine Willenserklärung dar. Sie muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.