Die actio confessoria (auch: vindicatio servitutis genannt) war im antiken römischen Recht eine Schutzklage des dinglich an einem Grundstück Nutzungsberechtigten (sogenanntes iura praediorum), mittels derer er vom Eigentümer, fallweise bloßen Besitzer, verlangen konnte, dass er der Nutzung ungestört und insbesondere ohne Zustimmung des Eigentümers nachkommen konnte. Die Klage war auf Feststellung und Restitution gerichtet.[1] Der Prätor konnte vorläufigen Rechtsschutz gewähren, indem er prohibitorische Interdikte (Besitzschutzinterdikte) aussprach.[1] Die Anmaßung einer bestehenden Dienstbarkeit konnte der Eigentümer seinerseits mit der actio negatoria abwehren.
Im modernen juristischen Sprachgebrauch werden derartige (dinglich wirksamen) Nutzungsrechte als Nießbrauch (persönliche Dienstbarkeit) und Grunddienstbarkeit bezeichnet, in der Schweiz und in Österreich auch als Servitut. Typische Grunddienstbarkeiten waren Fahr- und Wegerechte, Felddienstbarkeiten (servitutes praediorum rusticorum), Gebäudedienstbarkeiten (servitutes praediorum urbanorum), Wasserdienstbarkeiten zur Versorgung des eigenen Grundstücks (aquae ductus) oder Weiderechte für das Vieh.[2]
Einzelnachweise
- ↑ 1.0 1.1 Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 174.
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 73–76 (hier: S. 74).