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Corpus iuris civilis

From Wickepedia
File:Corpus juris civilis (1663).jpg
Corpus iuris civilis, 1663

Das Corpus Iuris Civilis (C.I.C. oder, zur besseren Unterscheidung vom kirchlichen Corpus Iuris Canonici, auch CICiv, dt.: „Bestand des zivilen Rechts“) umfasst ein seit der Zeit des Humanismus so bezeichnetes Gesetzeswerk, das von 528 bis 534 n. Chr. im Auftrag des oströmischen Kaisers Justinian zusammengestellt wurde. Die in einer späten Restaurationsphase römischer Reichskultur entstandene Sammlung, die antike und spätantike römische Gesetze kompiliert und kodifiziert, geriet nach dem Untergang des Römischen Reiches weitgehend in Vergessenheit und wurde im 11. Jahrhundert vor allem durch Irnerius von Bologna wiederentdeckt. Sie war jahrhundertelang die wichtigste Textgrundlage des in weiten Teilen Europas bis ins 19. Jahrhundert angewandten Römischen Rechts. Ihr Inhalt ist in mehrstufigen und vielschichtigen Rezeptionsprozessen auch in zahlreiche moderne Gesetzeswerke und Rechtsordnungen eingegangen.

Name

Der neuzeitliche Werktitel Corpus Iuris Civilis wurde erst im Humanismus geläufig. Prominent erscheint er auf der 1583 erschienenen Druckausgabe der justinianischen Texte von Dionysius Gothofredus und hat sich seither allgemein durchgesetzt. Die Bezeichnung der Sammlung als corpus iuris („Korpus des Rechts“) entspricht dagegen dem zeitgenössischen justinianischen Sprachgebrauch und findet sich auch im Mittelalter, etwa bei dem Glossator Accursius im 13. Jahrhundert.[1][2]

Entstehung

Unter Leitung des quaestor sacri palatii Tribonianus wurden Bestandteil des Werkes die noch gültigen Kaisererlasse ab der Regierungszeit Hadrians, die im Codex Iustinianus kodifiziert wurden. Erstmals veröffentlicht wurde der Codex im Jahr 529. Am 30. Dezember 533 erlangte eine modifizierte Zweitauflage Gesetzeskraft. Diese Fassung ist die bis heute bekannt gebliebene. Zur Einleitung dienten die Institutiones Iustiniani, ein Anfängerlehrbuch, das an alte Lehrbücher, insbesondere das des Hochklassikers Gaius, angelehnt war und 533 veröffentlicht wurde. Den Mittelteil bilden die Digesten (auch: Pandekten), die ebenfalls 533 veröffentlicht wurden. Abschließend fanden die Novellae Einlass, eine Sammlung von Nachtragsgesetzen (leges novellae) aus der justinianischen Zeit nach 535 selbst und zumeist nur in der griechischen Fassung überliefert.

Die Neukodifikation des Römischen Rechts stellte eine Meisterleistung dar, besonders angesichts der Kürze der Zeit. Ältere Codices wurden obsolet und das überarbeitete Gesetzgebungswerk erleichterte die Prozessführung für die Zukunft erheblich. In mancherlei Hinsicht, so beispielsweise bezüglich der Rechtsstellung von Frauen und Sklaven, handelte es sich beim CIC um ein aus heutiger Perspektive recht fortschrittliches Gesetzeswerk. Aus dem Blickwinkel damaliger Zeit trug es hingegen konservative Züge, da in mehreren Punkten ein letztes Mal den Vorstellungen der römischen Rechtstradition gegenüber den Forderungen der christlichen Kirche der Vorrang gewährt wurde: So blieb beispielsweise die Scheidung ausdrücklich erlaubt, und auch die privatrechtliche Stellung der Frau, die sich im Verlauf der römischen Kaiserzeit stetig verbessert hatte, war nach dem CIC noch deutlich günstiger, als sie es dann im christlichen Mittelalter wurde.

Den historischen Hintergrund der Neukodifikation bildete der stetige und schon von den Zeitgenossen als unaufhaltsam wahrgenommene Einflussverlust der römischen Kultur. Justinian wollte sich ausdrücklich auf die bedeutende römische Vergangenheit beziehen. Man beschloss deshalb, das hochdifferenzierte römische Recht, das in einer verwirrenden Vielzahl an Rechtsquellen (alte Gesetze, Kaisersprüche, Schriften von Juristen etc.) verstreut existierte, in einem Werk zusammenzufassen und zu bewahren. Dabei sollte dasjenige Recht ausgeschieden werden, das in der Spätantike nicht mehr galt; zudem wurden die alten Rechtsquellen teils verändert und an die neue Rechtslage angepasst. Dies geschah, indem man bestimmte Regelungen wegließ oder die alten Rechtstexte umformulierte und an die Bedürfnisse der Zeit anpasste. Dieser Prozess wurde bereits mit der diokletianischen Gesetzgebung des Codex Gregorianus eröffnet.[3][4]

Aufbau und Abfassungszeit

Die Teile des Corpus Iuris Civilis sind:

  • Institutiones (= ein juristisches Lehrbuch zur Einführung in Codex und Pandekten, das vom Gesetzgeber gleich mitveröffentlicht wurde und somit besondere Autorität hat. Nicht zu verwechseln sind die Institutionen mit den Institutiones des Gaius. Die Institutionen orientieren sich lediglich an dem Werk des Gaius.)
  • Pandekten | Digesta (lateinisch: geordnete Darstellung) oder Pandectai (griechisch: allumfassend), 533/534 (= Zusammenfassung des geltenden Rechts)
  • Codex Iustinianus (= gesammelte noch gültige Kaisergesetze seit dem 2. Jahrhundert n. Chr.)
  • Novellae: Kaiserliche Gesetze, die nach dem Jahr 534 erlassen wurden, wurden in verschiedenen Novellensammlungen gesammelt und veröffentlicht. Obwohl die Novellen Justinians auf Latein und, soweit sie den Osten betrafen, daneben auch auf Griechisch publiziert worden sein dürften, ging die offizielle lateinische Version in den allermeisten Fällen früh verloren, da man in Ostrom ab dem 7. Jahrhundert kein Latein mehr verstand, weshalb man sehr lange irrtümlich annahm, es habe sie nicht gegeben.[5] Im Mittelalter war dann in Westeuropa das sogenannte Authenticum verbreitet – eine Novellensammlung mit 134 Novellen: die griechischen nun in lateinischer (Rück-)Übersetzung. Heute wird üblicherweise eine Novellensammlung mit 168 Novellen verwendet: die griechischen in der Originalsprache.

Die einzelnen Teile des Corpus Iuris Civilis sind in Bücher eingeteilt und jedes Buch wiederum in Titel. Jeder Titel wiederum ist in leges (Einzahl: lex, deutsch: Gesetz) unterteilt, die manchmal noch eine Untergliederung in Paragraphen aufweisen können.

Geschichte des Corpus Iuris Civilis in Spätantike und Mittelalter

Die Rezeption des antiken Rechts im Mittelalter sollte sich als ein wichtiger Aspekt bei der Entwicklung des modernen Rechts erweisen. In der Spätantike zerfiel das Römische Reich faktisch (nicht staatsrechtlich) in zwei Reichsteile. Das Weströmische Reich ging im Verlauf der Völkerwanderung unter, während sich das Oströmische Reich noch jahrhundertelang halten konnte; bis ins 7. Jahrhundert blieb Ostrom dabei ein erkennbar römisch-spätantiker Staat. Kaiser Justinian stammte aus den lateinischen Balkanprovinzen und hatte das Ziel, das alte Römische Reich wiederherzustellen. Er begann eine Restaurationskampagne (gegen Vandalen, Ostgoten und Westgoten), so dass die Oströmer im Westen wieder teilweise Fuß fassen konnten. In dieser Zeit des Aufbruchs wurde ab 529 das Corpus Iuris Civilis geschaffen und demnach auch in den wiedergewonnenen Gebieten im Westen in Kraft gesetzt. Jedoch konnte das Oströmische Reich große Teile seiner bis 554 wiedergewonnenen Gebiete in Italien nicht lange gegen die seit 568 anrückenden Langobarden halten; bis 625 fiel Südspanien wieder an die Westgoten, und Africa ging dann gegen Ende des 7. Jahrhunderts an die Araber verloren. Das Corpus Iuris Civilis galt in Italien zwar für die römischen Bürger weiter, doch war es von der weiteren Rechtsentwicklung weitgehend abgeschnitten. Diese erfolgte nur noch durch die Novellen der oströmischen Kaiser in Byzanz, wo sich das Griechische nach Justinian immer mehr durchsetzte. Deshalb wurden auch die meisten Novellen der Novellensammlungen (s. o.) nach 535 nicht nur auf Latein, sondern daneben auch in griechischer Sprache abgefasst – nur jene Gesetze, die sich explizit auf die lateinischsprachigen Gebiete des Reiches oder auf das gesamte Imperium Romanum bezogen, bildeten eine Ausnahme. Doch spätestens ab dem 7. Jahrhundert wurde das Lateinische im Osten so ungebräuchlich, dass Griechisch nunmehr auch die Sprache des Rechts wurde und das Corpus Iuris Civilis hier nur noch in Übersetzungen benutzt werden konnte. Die lateinische Version der meisten Novellen ging darum verloren (s. o.).

Im westlichen Teil des ehemaligen Römischen Reiches blieb das Corpus Iuris Civilis, auf das zum Beispiel Papst Gregor der Große um 600 wiederholt Bezug nahm, noch eine gewisse Zeit bekannt. Das einst hochkomplexe klassische römische Recht war darin auf die aktuellen Lebensumstände der Zeit Justinians angepasst und verkürzt worden. Die einhergehende Simplifizierung geschah nicht erst durch den Einfluss germanischer Rechtsbräuche, vielmehr war sie schon in den spätantiken Entwicklungen, später bekannt geworden als das Vulgarrecht, angelegt gewesen. Nach der Völkerwanderung fehlte dem Corpus Iuris Civilis allerdings die Interpretation durch entsprechend versierte Juristen und einschneidender noch, die Gesetzestexte fanden keinen gesellschaftlichen Rückhalt mehr, weil sich die Rechtsvorstellungen anderweitig entwickelt hatten. Die germanischen Herrscher der Nachfolgereiche erließen letztlich eigene Gesetze, Sammlungen von römischen und germanischen Rechten (siehe insoweit auch: Germanische Stammesrechte). Letztere basierten eher auf dem (älteren) Codex Theodosianus von 438 als auf dem Codex Iustinianus. Man beschäftigte sich demzufolge auch immer weniger mit dem römischen Recht – dies umso eher, als die oströmischen Kaiser nach 600 ihren politischen Einfluss auf Westeuropa weitgehend einbüßten und ihr Reich in eine tiefe Krise geriet. Um diese Zeit verlor Latein im Osten endgültig den Status einer Rechts- und Verwaltungssprache, so dass die byzantinischen Gelehrten das Corpus Iuris fortan in der Regel nicht mehr verstanden.

Der umfangreichste Teil des Corpus Iuris Civilis, die Digesten, geriet ab Mitte des 7. Jahrhunderts in West und Ost in Vergessenheit. Für Jahrhunderte waren die Digesten damit „verschollen“, bis sie Mitte des 11. Jahrhunderts wiederentdeckt wurden (als sogenannte Littera Florentina). Daran schloss sich eine bewegte Zeit der Auseinandersetzungen mit den Fragmenten des Textes an, verstärkt vorangetrieben ab der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts durch Irnerius in Bologna.

Wiederentdeckung und Rezeption

File:Digesto 02.jpg
Digestorum, seu Pandectarum libri quinquaginta. Lugduni apud Gulielmu[m] Rouillium, 1581. Biblioteca Comunale „Renato Fucini“ di Empoli

Die Wiederentdeckung der Digesten durch oberitalienische Gelehrte ebnete den Weg für die Entstehung der modernen Rechtswissenschaft. Durch die Vervollständigung der justinianischen Quellen hatte das Gesamtwerk eine Bedeutung erlangt, die als Offenbarung verstanden wurde. Dem Werk wohnte die ratio scripta inne, mit ihr verbunden, unbeschränktes Vertrauen.[6] Als erster bearbeitete Irnerius das Werk in großem Umfang wissenschaftlich. Es wird davon ausgegangen, dass er ausgebildeter Rhetorik­lehrer war, der viel Erfahrung mit antiken Texten, darunter Rechtsliteratur, hatte. In der Zeit des Irnerius lieferten gegenwartsbezogene Rechtstexte kein den Digesten vergleichbares Niveau. Die germanischen Rechtsaufzeichnungen des frühen Mittelalters wurden im Vergleich zum wiederentdeckten römischen Recht von den späteren humanistischen Juristen gar als „Barbarengesetze“ abgetan. Irnerius muss über die Qualität der Digesten erstaunt gewesen sein, weshalb er sich dafür interessierte, die weitgehend unbekannte Materie zu erschließen. Er unterrichtete die Digesten auch, zunächst wohl im Rhetorikunterricht, später im Rechtsunterricht.

Diejenigen Schüler, die die wissenschaftliche Beschäftigung mit den Digesten und dann auch den anderen Teilen des Corpus Iuris Civilis fortsetzten, waren die so genannten Glossatoren. Sie gingen aus der neu gegründeten Rechtsschule von Bologna hervor. Das Studium dort war bald von so hohem Ansehen, dass Studenten aus ganz Europa nach Bologna strömten, um die Texte kennenzulernen. Später entstanden auch an anderen Orten, zunächst Oberitaliens, dann in ganz Europa Universitäten mit wissenschaftlichem Rechtsunterricht (vgl. Gemeines Recht).

Nach dem Studium gingen die Studenten als gelehrte Juristen wieder in ihre Heimatländer zurück, um dort zunächst hohe Ämter in der kirchlichen und in der weltlichen Verwaltung zu übernehmen. In der Ausübung ihrer Aufgaben konnten die Juristen ihre am römischen Recht erlernten Fähigkeiten anwenden, teils wendeten sie auch Rechtsinhalte des Corpus Iuris Civilis praktisch an. Später übernahmen sie auch Ämter in der Rechtsprechung und verdrängten dort allmählich die „ungelehrten Richter“ (Laienrichter), die das Römische Recht nicht studiert hatten, sondern Recht aufgrund lokaler Rechtsgewohnheiten sprachen. Ein Höhepunkt dieser Entwicklung ist die Schaffung des Reichskammergerichts, des höchsten Gerichts im Heiligen Römischen Reich, in dem die Hälfte der rechtsprechenden Assessoren gelehrte Juristen sein mussten. Das römische Recht (und damit auch das CIC) spielte bereits in der Reichspolitik der römisch-deutschen Kaiser ab Friedrich I. Barbarossa eine nicht zu unterschätzende Rolle, da die Kaiser auf Grundlage des spätantiken Rechts versuchten, ihre eigene Position zu stärken. Der letzte Kaiser, der dann Gesetze in das CIC einfügen ließ, war Heinrich VII. zu Beginn des 14. Jahrhunderts.

Das Corpus Iuris Civilis bildete im kontinentalen Europa in stiller Übereinkunft und über nahezu dreizehn Jahrhunderte Dauer, die maßgebliche Rechtsquelle für das Gemeine Recht, wobei es in der Praxis zu einer Kombination von römischem und einheimischem Recht kam, dem sogenannten usus modernus. Mit der Epoche des Naturrechts wurde es in vielen Ländern Europas von nationalen Rechtskodifikationen abgelöst, die jedoch auf dem wissenschaftlich bearbeiteten Recht des Corpus Iuris Civilis aufbauten und in seiner Tradition stehen (beispielsweise der französische Code civil, das preußische Allgemeine Landrecht oder das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch). In Deutschland galt das Corpus Iuris Civilis in manchen Gebieten bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 1. Januar 1900, wenn auch oft nur subsidiär. Auch das BGB hat seine Wurzeln im wissenschaftlich bearbeiteten CIC. Damit beschäftigt sich die Pandektenwissenschaft.

Sehr spät erst setzte die sogenannte Interpolationenkritik ein. Es handelt sich um eine in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts beginnende Forschung, die Untersuchungen darüber durchführt, inwieweit alte klassische Rechtstexte in der Spätantike verändert, verfälscht oder missdeutet wurden. Um die Rechtspflege nicht zu gefährden, wurde sie über viele Jahrzehnte unterdrückt, denn die Autorität des CIC durfte nicht untergraben werden.[6][7]

Ausgaben des Corpus Iuris Civilis

  • Theodor Mommsen, Paul Krüger (Hrsg.): Corpus Iuris Civilis, Hildesheim 1889, ISBN 3-296-12101-3
  • Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch und Hans Hermann Seiler (Hrsg.): Corpus Iuris Civilis. Text und Übersetzung, Heidelberg 1995 ff., ISBN 3-8114-4533-2 (bisher erschienen: Institutionen; Digesten 1-34 [Stand Februar 2013])
  • Rolf Knütel, Berthold Kupisch, Sebastian Lohsse, Thomas Rüfner (Hrsg.): Corpus Iuris Civilis. Die Institutionen. Text und Übersetzung. 4. überarbeitete Auflage. Müller, Heidelberg u. a. 2013, ISBN 978-3-8252-1764-8, (UTB für WissenschaftUni-Taschenbücher 1764 Rechtswissenschaft).
  • C.E. Otto, B. Schilling, C.F.F. Sintenis (Hrsg.): Das Corpus Juris Civilis. Leipzig : Focke, 1830 (alte deutsche Übersetzung) – Digitalisierte Ausgabe der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf
  • Corpus iuris civilis : Justiniani Institutiones. Mit der Glossa ordinaria des Franciscus Accursius und den Summaria des Hieronymus Clarius. Baptista de Tortis, Venedig 14. VIII. 1495 (Digitalisat)
  • Corpus iuris civilis : Codex Justinianus. Mit der Glossa ordinaria des Accursius. Nürnberg : Anton Koberger, 30. I. 1488 (Digitalisat)

Siehe auch

Literatur

  • Okko Behrends: Corpus Iuris Civilis. In: Axel Freiherr von Campenhausen, Ilona Riedel-Spangenberger, Reinhold Sebott (Hrsg.): Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht. Band 1. Schöningh, Paderborn 2000, ISBN 3-506-75140-9, S. 370 f.
  • Mario Bretone: Geschichte des Römischen Rechts. Von den Anfängen bis Justinian. Beck, München 1992, ISBN 3-406-36589-2.
  • Heumann/Seckel: Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts, 10. Auflage, Graz 1958 online
  • Wolfgang Kaiser: Die Zweisprachigkeit reichsweiter Novellen unter Justinian. Studien zu den Novellen Justinians. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung. Bd. 129, Heft 1, 2012, S. 392–474, doi:10.7767/zrgra.2012.129.1.392.
  • Paul Koschaker: Europa und das römische Recht. 4., unveränderte Auflage. Beck, München u. a. 1966.
  • Arnold Vinnius: Institutionenkommentar Schuldrecht. Text und Übersetzung. Ins Deutsche übersetzt von Klaus Wille. Mit einer Einführung von Reinhard Zimmermann. Müller, Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-5220-7 (erste Übersetzung in deutscher Sprache).
  • Peter Weimar: Corpus Iuris Civilis. In: Lexikon des Mittelalters (LexMA). Band 3. Artemis & Winkler, München/Zürich 1986, ISBN 3-7608-8903-4, Sp. 270–277.
  • Gerhard Wesenberg, Gunter Wesener: Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte. Im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung. 4., verbesserte und ergänzte Auflage. Böhlau, Wien u. a. 1985, ISBN 3-205-08375-X, S. 22 ff.
  • Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit. Unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung (= Jurisprudenz in Einzeldarstellungen. Bd. 7, ZDB-ID 501118-8). 2., neubearbeitete Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1967.
  • Bastian Zahn: Einführung in die Quellen des römischen Rechts. In: JURA – Juristische Ausbildung, 2015, S. 448–454, doi:10.1515/jura-2015-0091.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Friedrich Carl von Savigny: Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter. Bd. 3, 2. Aufl., Mohr, Heidelberg 1834, S. 517 Fn. a).
  2. Okko Behrends: Corpus Iuris Civilis. In: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht. Band 1. Schöningh, Paderborn 2000, S. 370.
  3. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 48.
  4. Fritz Sturm: Ius gentium. Imperialistische Schönfärberei römischer Juristen, in: Römische Jurisprudenz – Dogmatik, Überlieferung, Rezeption / Festschrift für Detlef Liebs zum 75. Geburtstag, hrsg. von Karlheinz Muscheler, Duncker & Humblot, Berlin (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 63), S. 663–669.
  5. Wolfgang Kaiser: Die Zweisprachigkeit reichsweiter Novellen unter Justinian. Studien zu den Novellen Justinians. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung. Bd. 129, Heft 1, 2012, S. 392–474, doi:10.7767/zrgra.2012.129.1.392.
  6. 6.0 6.1 Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht, Bd. 36, Böhlau, Wien/Köln/Graz 1986, ISBN 3-205-05001-0, S. 119–121.
  7. Grundlegend zur Interpolationenforschung: Leopold Wenger: Die Quellen des römischen Rechts. 1953. S. 855 ff.