Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Notwehr (Deutschland)

From Wickepedia
(Redirected from Actio illicita in causa)

Notwehr bezeichnet im deutschen Straf- und Zivilrecht diejenige Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Geregelt ist die Notwehr in § 32 des Strafgesetzbuchs (StGB), in § 15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und im privatrechtlichen Bereich in § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Beschränkt wird das Notwehrrecht durch die Kriterien der Erforderlichkeit und der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Zudem darf derjenige, der in Notwehr handelt, lediglich Rechtsgüter seines Angreifers verletzen.

Notwehr kann zum Schutz eigener und fremder Individualrechtsgüter ausgeübt werden, etwa Leib, Leben und Eigentum. Dem Notwehrrecht liegt das Rechtsbewährungsprinzip zugrunde. Es gestattet die Verletzung von Rechtsgütern des Angreifers und verpflichtet diesen zur Duldung der Abwehrmaßnahme. Aus diesem Grund ist eine durch Notwehr gerechtfertigte Handlung kein Unrecht. Im Vergleich zu anderen Rechtfertigungsgründen zeichnet sich das Notwehrrecht dadurch aus, dass es dem Handelnden sehr weitreichende Eingriffsbefugnisse einräumt.

Entstehungsgeschichte

Das Notwehrrecht leitet sich aus dem antiken römischen Rechtsgrundsatz Liste lateinischer Phrasen/V ab.[1] (lat., dt. Gewalt darf mit Gewalt erwidert werden). Im modernen Sprachgebrauch wird oft die Grundsatzformel „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ (auch Rechtsbewährungsprinzip genannt) gebraucht. Damit wird das Notwehrrecht überhaupt begründet. Es hält einen wichtigen Grundsatz fest: Einem Angegriffenen ist es grundsätzlich gestattet, sich mit Gewalt zu wehren, auch wenn ihm Flucht als „mildestes Mittel“ der „Notwehr“ möglich wäre; er kann sich also wehren und braucht nicht zu weichen.

Ein Blick in die Historie zeigt, dass das Recht auf Notwehr nicht zu jeder Zeit selbstverständlich war. Intensiv untersucht und dokumentiert ist ein „Notwehrfall“ (mit tödlichem Ausgang für den Angreifer) aus dem Jahr 1805 in Schlesien: Ein Müller erstach einen einschlägig bekannten, kurz zuvor aus dem Strafvollzug entwichenen Räuber namens Exner, mit einem Messerstich, nachdem dieser einen Einbruch in die einsam gelegene Mühle versucht hatte. Das naturrechtlich und absolutistisch-obrigkeitsstaatlich geprägte allgemeine preußische Landrecht enthielt keine klaren Festlegungen über das Notwehrrecht, vielmehr war anerkannt, dass es im Ermessen der Richter stand oder der Gnade des Landesherrn unterlag. In einem langwierigen Prozess musste geklärt werden, ob in diesem Einzelfall Notwehr vorlag. Unter dem Druck der Öffentlichkeit und den Wirren der französischen Revolution, entbrannte eine kontrovers geführte, intensive Diskussion unter den führenden Rechtsgelehrten der Zeit. Im Ergebnis resultierte die noch heute gültige Formulierung der Notwehr im deutschen Recht. Dieser Fall war so bedeutend und hatte schon seinerzeit so weitreichende Konsequenzen, dass er im „Neuen Pitaval“ Aufnahme fand. Die Befürworter eines verbrieften Rechtes auf Notwehr verwiesen auf die Abwesenheit der Obrigkeit in Notwehrfällen und postulierten die noch heute gültigen bürgerlichen Rechte und Regularien. Die Gegner betonten die Möglichkeit des Missbrauchs und die Verletzung des staatlichen Gewaltmonopols. Die Diskussion darüber dauerte bis in die jüngste Zeit an. Die Definition des Notwehrexzesses und dessen zeitweilige Strafbewehrung sind Beleg dafür.

Das Notwehrrecht des § 32 StGB beruht auf § 41 des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851. Diese Norm wurde ohne inhaltliche Änderungen in § 53 des Reichsstrafgesetzbuchs von 1872 überführt. Sie enthielt neben dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr eine strafbefreiende Regelung zum Notwehrexzess. Durch das Strafrechtsreformgesetz wurde die in § 53 StGB enthaltene Notwehrregelung durch § 32 StGB abgelöst. Der Notwehrexzess ist seitdem in § 33 StGB geregelt.[2]

Funktion des Notwehrrechts

Das Notwehrrecht schützt nach in der Rechtswissenschaft vorherrschender Auffassung sowohl Individual- als auch Allgemeininteressen, deren Kombination die Eingriffsreichweite des Rechts begründet: Zum einen dient das Notwehrrecht dem Schutz des angegriffenen Rechtsguts. Zum anderen dient sie der Durchsetzung der Rechtsordnung.[3][4] Nach einer abweichenden Auffassung dient das Notwehrrecht hingegen allein dem Schutz von Individualinteressen.[5]

Voraussetzungen der Notwehr nach § 32 StGB

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Notwehrlage

Das Notwehrrecht setzt gemäß § 32 Absatz 2 StGB voraus, dass eine Notwehrlage vorliegt. Hierbei handelt es sich um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut.[6]

Angriff auf ein Rechtsgut

Bei einem Angriff handelt es sich um die Bedrohung eines rechtlich geschützten Guts oder Interesses durch willensgetragenes menschliches Verhalten.[7] Der Angriff kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfolgen. Eine vorsätzliche Bedrohung von Leib und Leben liegt etwa vor, wenn der Angreifer dazu ansetzt, sein Opfer mit einer Waffe zu erschießen. Das unberechtigte Anfertigen einer Fotoaufnahme stellt einen Angriff auf das Recht am eigenen Bild dar.[8] Das Anrauchen einer Person kann einen Angriff auf deren Ehre und Gesundheit darstellen.[9] Fällt ein Tier einen Menschen an, stellt dies einen Angriff dar, wenn das Tier durch einen Menschen zur Attacke aufgehetzt wird. Auch in einem Unterlassen kann ein Angriff liegen. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist in der Rechtswissenschaft allerdings im Einzelnen umstritten. Nach den unterschiedlichen Ansichten stellt es jedenfalls dann einen Angriff dar, wenn der Täter als Garant verpflichtet ist, einen Erfolgseintritt abzuwenden.[10][11]

§ 32 StGB erfasst lediglich solche Bedrohungen, die sich gegen Individualrechtsgüter richten. Als solche kommen insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum in Frage. Sofern ein Individualrechtsgut dem Staat zugeordnet ist, beurteilt sich seine Notwehrfähigkeit nach der Art der Zuordnung: Besitzt der Staat ein Rechtsgut als Fiskus, ist es nach den allgemeinen Regeln des § 32 StGB notwehrfähig. Dies trifft etwa auf Eigentum der öffentlichen Hand zu. Ist ein Gut dem Staat allerdings in seiner hoheitlichen Funktion zugeordnet, ist es nur dann nach § 32 StGB notwehrfähig, wenn es für diesen von grundlegender Bedeutung ist und dieser es nicht selbst schützen kann.[12] Von vornherein nicht notwehrfähig sind schließlich Rechtsgüter der Allgemeinheit, etwa die Sicherheit im Straßenverkehr und die öffentliche Ordnung.[13]

Kein Angriff liegt vor, wenn das bedrohte Gut lediglich in einem rechtsförmigen Verfahren geschützt ist. Daher liegt beispielsweise kein Angriff auf die Rechtsstellung eines Vermieters vor, wenn sich der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags weigert, eine Wohnung zu räumen.[14] In einem solchen Fall muss der Vermieter einen Räumungstitel in einem Gerichtsverfahren erwirken. Als Rechtfertigungsgrund kommt allerdings anstelle des Notwehrrechts eine zivilrechtliche Selbsthilfe in Frage.

Bei der Abwendung von Angriffen auf Rechtsgüter eines Anderen spricht man von Nothilfe (auch Notwehrhilfe).[15] Deren Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen grundsätzlich denen der Notwehr.[16] Steht das angegriffene Rechtsgut allerdings zur Disposition seines Inhabers, scheidet eine Rechtfertigung durch Nothilfe wegen ihrer zumindest teilweise individualschützenden Zweckrichtung aus, wenn der Betroffene den Angriff dulden will.[17] An der Disponibilität fehlt es beim Rechtsgut Leben. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob und in welchem Umfang eine staatliche Nothilfe zu Gunsten eines Beteiligten möglich ist. Als problematisch erweist sich, dass durch die Anwendung des § 32 StGB eine Umgehung der gefahrenabwehrrechtlichen Eingriffsermächtigungen mit ihren spezifischen Voraussetzungen droht. Nach überwiegender Auffassung räumt § 32 StGB allerdings auch Hoheitsträgern ein Recht zur Nothilfe ein, da dies den Schutz des angegriffenen Rechtsguts verbessert. Die Vereinbarkeit mit gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften stehe losgelöst daneben.

Gegenwärtigkeit des Angriffs

Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.[18]

Ein Angriff steht unmittelbar bevor, wenn der Angreifer durch sein Verhalten ein Rechtsgut ohne wesentliche Zwischenschritte in Gefahr bringen kann. Ein Indiz zur Beurteilung des unmittelbaren Bevorstehens enthält § 22 StGB.[19] Hiernach gelangt ein Delikt ins Versuchsstadium, wenn der Täter zur Tat unmittelbar ansetzt, also aus seiner Sicht alle Schritte unternommen hat, um ein Rechtsgut ohne weitere wesentliche Zwischenschritte zu gefährden. Überschreitet der Täter die Versuchsschwelle, ist ein Angriff gegenwärtig. Allerdings ist das Überschreiten dieser Schwelle zwecks möglichst effektiven Schutzes des bedrohten Rechtsguts nicht erforderlich.[20]

Gegenwärtigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Angreifer eine Schusswaffe an sich nimmt, um sein Opfer zu erschießen. Sie fehlt hingegen, wenn der Täter die Rechtsgutsverletzung lediglich ankündigt, sich jedoch noch zu weit vom Opfer entfernt befindet, um dieses gefährden zu können.[21] Das Vorliegen einer dauerhaft gefährlichen Situation, etwa im Fall eines Familientyrannen[22], begründet allein noch keinen gegenwärtigen Angriff.

Der Angriff dauert solange an, bis er beendet ist, da bis zu diesem Zeitpunkt eine Vertiefung der Rechtsgutsverletzung möglich ist. Ein Diebstahl (§ 242 StGB) ist daher beispielsweise solange gegenwärtig, bis der Täter einen gefestigten Gewahrsam am Tatobjekt erlangt hat.[23] Das Andauern eines Angriffs endet auch, wenn ein Versuch fehlschlägt.[24]

Das Erfordernis der Gegenwärtigkeit steht nach überwiegender Auffassung der Anerkennung von Präventivnotwehr entgegen. Eine Situation der Präventivnotwehr liegt etwa vor, wenn eine Person erkennt, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden soll. Gegen die Zulässigkeit von Präventivnotwehr wird insbesondere angeführt, dass der Umfang der Befugnisse, die das Notwehrrecht dem Handelnden verleiht, eine restriktive Handhabung dieses Rechts notwendig mache.[25] Auch eine andauernde Gefahr, die ein Notstandsrecht nach § 34 StGB begründen kann, ist grundsätzlich nicht gegenwärtig im Sinne des insofern enger gefassten § 32StGB.[26]

Rechtswidrigkeit des Angriffs

Gemäß § 32 Absatz 2 StGB setzt eine Notwehrlage voraus, dass der Angriff rechtswidrig ist.

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, unter welchen Voraussetzungen Rechtswidrigkeit vorliegt. Nach vorherrschender Auffassung ist ein Angriff rechtswidrig, wenn er nicht von einer Erlaubnisnorm getragen ist, sodass der Angegriffene ihn nicht dulden muss. Den Maßstab bildet also der Erfolgsunwert der Tat.[27][28] Nach einer in der Rechtslehre vertretenen Auffassung erfordert Rechtswidrigkeit zusätzlich, dass das Verhalten des Täters über Handlungsunwert verfügt, also einem Gebot der Rechtsordnung zuwiderläuft. Sie argumentiert, dass nur bei einem solchen Unrecht die Rechtsfolgen des Notwehrrechts angemessen seien.[29]

Nicht rechtswidrig handelt, wer einen gesetzlichen Tatbestand in gerechtfertigter Weise erfüllt. So verübt etwa derjenige keinen Angriff, der ein fremdes Rechtsgut im Rahmen der Ausübung seines Notwehrrechts gefährdet.[30]

Nach vorherrschender Auffassung muss der Angriff nicht schuldhaft oder in sonstiger Weise individuell vorwerfbar erfolgen, da § 32 Absatz 2 StGB dies nicht ausdrücklich fordert.[31][32] Hiernach ist auch Notwehr etwa auch gegen Kinder und Volltrunkene möglich. Nach einer Gegenauffassung bedarf es allerdings gegenüber einem schuldlos Handelnden keiner Verteidigung der Rechtsordnung, sodass ein Notwehrrecht ausscheidet.[33][34][35] Im Ergebnis gelangen beide Auffassungen oft zu ähnlichen Ergebnissen, da nach herrschender Auffassung die Schuldlosigkeit des Angreifers den Umfang des Notwehrrechts stark einschränkt.

Bei der Beurteilung einer hoheitlichen Diensthandlung als Angriff verwenden die Rechtsprechung[36][37][38] und Teile der Literatur[39][40][41][42] den strafrechtlichen Rechtswidrigkeitsbegriff. Hiernach gilt eine Amtshandlung strafrechtlich bereits dann als rechtmäßig, wenn der handelnde Beamte die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie wesentliche Förmlichkeiten einhält und entweder auf bindende Weisung seines Vorgesetzten oder aufgrund eigener pflichtgemäßer Ermessensausübung tätig wird.[43] Auf weitere materiellrechtliche Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahme, die sich aus dem einschlägigen Fachrecht ergeben, kommt es somit nicht an. So verneinte die Rechtsprechung beispielsweise das Vorliegen einer Notwehrlage, als sich eine Person gegen die Durchsetzung einer materiell rechtswidrigen Abschiebung durch Einsatz eines Messers wehrte.[44] Diese als Irrtumsprivileg des Amtsträgers bezeichnete Einschränkung des Notwehrrechts wird zunächst damit begründet, dass gegen hoheitliches Handeln der Rechtsweg eröffnet ist. Zudem bestehe bei einem strengeren Maßstab die Gefahr, dass der Amtswalter aus Furcht vor Notwehr in seiner Entscheidungsfindung beeinträchtigt werde. Schließlich bestehe auch im Verwaltungsrecht die Pflicht zur Duldung des Vollzugs materiell rechtswidriger Verfügungen.

Notwehrhandlung

Als Notwehrhandlung wird die Handlung bezeichnet, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Diese darf nur gegen den Angreifer selbst oder dessen Rechtsgüter gerichtet sein.[45] Ein Eingriff in die Rechtsgüter Dritter kann damit nicht durch Notwehr gerechtfertigt werden. Nach der Rechtsprechung kann jedoch auch ein Eingriff in Güter der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wenn dieser erforderlich ist, um den Angriff abzuwehren. So bejahte die Rechtsprechung beispielsweise die Möglichkeit einer Rechtfertigung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), als der Angegriffene auf mehrere Personen zufuhr, um sich vor einem Angriff zu schützen.[46]

Notwehr kann grundsätzlich sowohl in Form von Trutzwehr und Schutzwehr ausgeübt werden, als auch in Form von Trutzwehr. Bei ersterem beschränkt sich der Angegriffene auf die Abwehr des Angriffs. Bei letzterem geht er darüber hinaus aktiv gegen den Angreifer vor.[47]

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertig effektiven Mitteln darstellt, die sich dazu eignen, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.[31]

Den Ausgangspunkt der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung bildet deren Eignung zur Abwehr des Angriffs. Geeignet ist eine Handlung, welche die Abwehr des Angriffs voraussichtlich erreicht oder zumindest fördern kann. Diese Prognose erfolgt von einem objektiven Standpunkt ex ante aus, wobei die Rechtsprechung dem Angegriffenen zugutehält, dass ihm im Regelfall zu wenig Zeit zur Verfügung steht, um den Sachverhalt vollständig zu erfassen.[48][49] An der Geeignetheit fehlt es bei Mitteln, welche die angestrebte Verteidigung in keiner Weise fördern können.[50][51] Kommen mehrere Handlungen in Frage, die in gleicher Weise geeignet sind, ist von diesen lediglich die mildeste erforderlich. Kann sich der Angegriffene somit beispielsweise sowohl durch das Verletzen als auch durch bloßes Bedrohen des Angreifers gleichermaßen verteidigen, ist nur das Bedrohen erforderlich. Sofern jedoch die Erfolgsaussichten des Bedrohens ungewiss sind, ist dies nicht gleichermaßen zur Abwehr geeignet wie das Verletzen. In diesem Fall ist daher das Verletzen erforderlich. Der Notwehrübende ist also nicht gehalten, zu seinen Lasten Risiken bei der Verteidigung einzugehen.[52][53] Ebenso wenig ist er zur Flucht verpflichtet. Zwar handelt es sich hierbei um das für den Angreifer mildeste aller in Frage kommenden Mittel, allerdings stellt dies bereits begrifflich keine Verteidigung dar.

§ 32 StGB setzt anders als der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB keine Güterabwägung voraus. Aus diesem Grund entfällt die Erforderlichkeit der Notwehr nicht, wenn das durch die Ausübung des Notwehrrechts beeinträchtigte Gut des Angreifers einen höheren Stellenwert besitzt als das angegriffene Gut.[54] So muss beispielsweise niemand eine Körper- oder Eigentumsverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung verhindert werden kann.[55]

Beim Einsatz besonders gefährlicher Verteidigungsmittel ist im Regelfall ein gestuftes Vorgehen erforderlich. Von Bedeutung ist dies etwa für den Schusswaffengebrauch: Zunächst muss der Angegriffene deren Gebrauch androhen. Falls dies nicht effektiv ist, darf er im Anschluss einen Warnschuss abfeuern. Genügt auch dies nicht, darf er einen Schuss auf nicht lebenswichtige Körperteile abgeben. Erst wenn dies nicht genügt, darf er einen tödlichen Schuss als ultima ratio abfeuern.

Der Einsatz automatischer Schutzvorrichtungen, etwa Wachhunde und Selbstschussanlagen, kommt grundsätzlich als zulässige Ausübung des Notwehrrechts in Frage. Allerdings kann sich der Täter strafbar machen, wenn die Schutzvorrichtung einen Dritten schädigt, gegen den kein Notwehrrecht besteht. Wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit ist eine Schutzvorrichtung im Regelfall nur erforderlich, wenn sie erkennbar ist oder auf sie hingewiesen wird.[56][57]

Nicht erforderlich ist Notwehr, wenn der Angegriffene rechtzeitig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, die das bedrohte Gut ebenfalls effektiv schützen kann. Das Ausnahmerecht Notwehr ist daher gegenüber staatlicher Gewalt grundsätzlich subsidiär.[58]

Gebotenheit der Notwehrhandlung

Damit die Notwehrhandlung gerechtfertigt ist, muss sie des Weiteren gemäß § 32 Absatz 1 StGB geboten sein.[59][60] Das Merkmal der Gebotenheit dient der Berücksichtigung sozialethischer Wertungen bei der Frage nach der Rechtfertigung eines Verhaltens durch Notwehr. Es ergänzt damit das rein auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls bezogene Merkmal der Erforderlichkeit. Die Frage, welche Aspekte die Gebotenheit beeinflussen und wie sie sich auswirken, zählt zu einem der größten Streitpunkte des Notwehrrechts.

Die Herleitung des Merkmals der Gebotenheit ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Teilweise wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip herangezogen, das für die Beurteilung hoheitlichen Handelns von großer Bedeutung ist, da der in Notwehr Handelnde eine Aufgabe wahrnimmt, die im Regelfall dem Staat zufällt.[61] Andere argumentieren mit dem Verbot des Rechtsmissbrauchs.[62][63] Wiederum andere erblicken den Grund der Beschränkung des Notwehrrechts im fehlenden Interesse an der Rechtsdurchsetzung.[64][65]

Sofern eine Verteidigung nicht uneingeschränkt geboten ist, führt dies regelmäßig zur Beschränkung des Notwehrrechts dahingehend, dass der Kreis der potentiellen Notwehrhandlungen eingeschränkt wird. Hieraus folgt ein gestuftes Notwehrrecht: Zunächst muss der Angegriffene dem Angriff ausweichen. Ist dies nicht möglich, darf er Schutzwehr üben. Erst wenn auch dies nicht hinreichend schützen kann, darf er zu Trutzwehr übergehen.[66][67] Je nach Einzelfall kann auch eine gewisse Hinnahme von Rechtsguteingriffen beim Verteidiger gefordert werden, sodass die Ausübung von Notwehr insgesamt ausscheidet.

Im Regelfall gilt eine Notwehrhandlung als geboten, da das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 32 StGB indiziert, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung besteht. Ausnahmsweise kann die Ausübung des Notwehrrechts allerdings sozialethisch missbilligt sein. In der Rechtswissenschaft sind mehrere Fallgruppen anerkannt, in denen eine sozialethische Missbilligung der Notwehr vorliegt.[67]

Extremes Missverhältnis

Die Gebotenheit der Notwehr kann entfallen, wenn zwischen dem angegriffenen und dem verletzten Gut ein deutliches Missverhältnis besteht. Dies folgt daraus, dass eine deutlich unverhältnismäßige Reaktion den grundlegenden Geboten der Rechtsordnung widerspricht, insbesondere dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs.

Ein extremes Missverhältnis kann beispielsweise bei der Drohung mit dem Tod zum Schutz eines Wegerechts vorliegen.[68] Es liegt ebenfalls vor, wenn der Täter eine geringwertige Sache stiehlt (§ 242 StGB) und dies mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt wird.[69] Die Schwelle zur Geringwertigkeit ist in der Rechtswissenschaft umstritten, einige Stimmen gehen in Anlehnung an § 243 Absatz 2, § 248a StGB von 50 € aus,[70] andere von 100 € bis 200 €.[71] Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch auch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.[54][55] Das generelle Verbot zur Tötung von Menschen zum Schutz von Sachwerten, das in Art. 2 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention normiert ist, setzt der Gebotenheit der Notwehr nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft keine Grenzen, da sich die Vorschrift lediglich an Hoheitsträger richtet.[72][73]

Angriffe von erkennbar schuldlos Handelnden

Der Gebrauch des Notwehrrechts kann weiterhin nicht geboten sein, wenn der Angriff von einer Person ausgeht, die erkennbar schuldlos handelt. So verhält es sich etwa, wenn der Angriff von einem Kind[74] oder einem Volltrunkenen ausgeht oder sich der Angreifer in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) befindet.[75] In einem solchen Fall bedarf es des vollen Umfangs des weitreichenden Notwehrrechts nicht, um die Rechtsordnung zu schützen.

Angriff innerhalb einer engen persönlichen Beziehung

Weiterhin kann die Gebotenheit der Notwehr entfallen, wenn der Angriff innerhalb einer engen persönlichen Garantenbeziehung erfolgt. Solche bestehen etwa zwischen Ehegatten[76] und Familiengehörigen. Die Einschränkung des Notwehrrechts wird für diese Fallgruppe aus der Pflicht zu besonderer Fürsorge hergeleitet.[77][78] Der Umfang der Einschränkung des Notwehrrechts bemisst sich maßgeblich nach der Stärke der Verbundenheit der Beteiligten zueinander. Je zerrütteter eine Nähebeziehung ist, desto weniger besteht ein ethisches Bedürfnis nach der Einschränkung des Notwehrrechts.[79]

Handeln von Hoheitsträgern, insbesondere Folter

Nach vorherrschender Auffassung können sich auch Hoheitsträger auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen.[80][81] Bei der Ausübung des Notwehrrechts unterliegen sie allerdings den spezifischen Schranken hoheitlichen Handelns. So müssen sie insbesondere die Wertungen des Grundgesetzes achten, welche die Gebotenheit der Notwehr beeinflussen.

Nicht geboten ist etwa die Durchführung von Folter, da sie die Menschenwürde des Angreifers verletzt (Art. 1 Absatz 1 GG) und durch § 136a Absatz 1 der Strafprozessordnung ausdrücklich verboten ist.[82][83][84] Aus diesem Grund verneinte etwa das Landgericht Frankfurt am Main die Rechtfertigung durch Notwehr, als Polizisten einem Entführer Gewalt androhten, um den Aufenthaltsort eines entführten Kinds in Erfahrung zu bringen.[85]

Schwangerschaftsabbruch

Begeht eine Schwangere einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 StGB, handelt sie zwar tatbestandslos, der Abbruch bleibt jedoch rechtswidrig. Daher stellt er einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die Leibesfrucht dar. Dürfte ein Dritter jedoch den Abbruch in Ausübung seines Notwehrrechts verhindern, gefährdete dies allerdings die Beratungslösung des Gesetzgebers. Deshalb ist eine solche Notwehrhandlung nicht geboten.[86]

Notwehrprovokation

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Angegriffene die Notwehrlage in vorwerfbarer Weise mit herbeiführt, etwa durch Provokation des Angreifers. In diesem Fall spricht man von einer Notwehrprovokation (actio illicita in causa). In der Rechtswissenschaft besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass dies zur Beschränkung des Notwehrrechts führt, wobei deren Art und Umfang äußerst strittig sind.

Grundsätze bei vorwerfbarer Provokation

Vorwerfbar handelt nicht bereits, wer leichtfertig an der Entstehung einer Gefahrenlage mitwirkt.[87][88] Erforderlich ist zumindest ein rechtswidriges Vorverhalten[89], etwa in Form eines Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB)[90]. Nach einer von der Rechtsprechung geteilten Ansicht liegt eine vorwerfbare Provokation darüber hinaus vor, wenn sich der Angegriffene in einer sozialethisch missbilligter Weise verhält.[90][91] Dies nahm sie beispielsweise in einem Fall an, in dem der Angegriffene versuchte, den späteren Angreifer durch mehrfaches Öffnen eines Fensters aus einem Zugabteil zu vertreiben.[92]

Nach vorherrschender Auffassung schließt die Notwehrprovokation das Notwehrrecht nicht aus, da allein das Vorliegen einer Provokation nicht dazu führen soll, dass man sich nicht mehr gegen gegenwärtige, rechtswidrige Angriffe zur Wehr setzen darf. Dies wird damit begründet, dass der provozierte Angreifer durch seinen Angriff eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung begehe. Diese schließt eine objektive Zurechnung der Gefahrschaffung durch die Provokation des provozierenden Verteidigers aus. Nach vorherrschender Auffassung wird der Umfang des Notwehrrechts allerdings infolge der Provokation beschränkt: Vorrangig muss der Angegriffene im Fall einer vorwerfbaren Provokation ausweichen und darf erst jeweils subsidiär Schutzwehr und Trutzwehr üben.[93][94] Eine Gegenauffassung zieht die Abwägungsmaßstäbe von § 228 BGB und § 34 StGB analog heran.[95][96]

Dogmatisch wird die Beschränkung entweder über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gebotenheit oder im Rahmen des subjektiven Verteidigungswillen geprüft, welcher durch einen Angriffswillen so in den Hintergrund gedrängt wird, dass dieser nicht mehr berücksichtigungsfähig ist. Daneben wird im Schrifttum eine Strafbarkeit aus einer actio illicita in causa erörtert.[97] Diese Rechtsfigur begründet ähnlich wie die actio libera in causa einen Strafvorwurf, indem sie nicht an die gerechtfertigte Verteidigungshandlung anknüpft, sondern an das Vorverhalten des Verteidigers. Hiernach kann das Mitverursachen der Situation, in der es zum Angriff kommt, einen Fahrlässigkeitsvorwurf auslösen. Tötet der Angegriffene etwa den Angreifer im Rahmen einer fahrlässig herbeigeführten Notlage, macht er sich der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig. Rechtsprechung und herrschende Lehre stehen der actio illicita weitgehend ablehnend gegenüber, da sie eine nicht im Gesetz angelegte Ausweitung des Strafbarkeitsrisikos darstelle und daher gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße (Art. 103 Absatz 2 GG).[98][99]

Absichtsprovokation

Provoziert der später Angegriffene absichtlich oder zumindest wissentlich eine Notwehrlage, um den Angreifer in Ausübung des Notwehrrechts zu verletzen, entfällt die Gebotenheit der Notwehr wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Dies hat zur Folge, dass der Angegriffene den Angriff dulden muss.[100][101] Sofern der Provozierte allerdings in gefährlicherer als vom Angegriffenen erwarteter Weise angreift, kann ein abgestuftes Notwehrrecht bestehen, falls dem Provokateur nicht abverlangt werden kann, den Angriff auszuhalten.

Abwehrprovokation

Um Abwehrprovokation handelt es sich, wenn sich der später Angegriffene im Vorfeld mit gefährlichen Verteidigungsmitteln ausstattet, um einen Angriff abzuwehren.[102] Nach vorherrschender Auffassung steht sie der Gebotenheit der Notwehr grundsätzlich nicht entgegen.[103]

Subjektives Rechtfertigungselement

Eine Rechtfertigung durch Notwehr setzt nach vorherrschender Auffassung schließlich voraus, dass der Angegriffene Kenntnis von den objektiven Voraussetzungen der Notwehr hat.[104]

Herleitung des subjektiven Rechtfertigungselements

Die Erforderlichkeit des subjektiven Rechtfertigungselements ergibt sich aus den Worten um […] zu in § 32 Absatz 2 StGB. Zudem entspricht es der Stellung der Rechtfertigungsgründe im Verbrechensaufbau, das im Tatbestand enthaltene Unrecht vollständig auszuschließen. Der Tatbestand weist als Unrechtselemente zumindest im Bereich der Erfolgsdelikte Handlungs- und Erfolgsunrecht aus. Das bedeutet, dass sowohl in der eigentlichen Abwehrhandlung als auch im Erfolg der Handlung ein grundsätzlich strafbares Unrecht liegt. Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der Notwehr sowohl Handlungs- als auch Erfolgsunrecht aufgehoben werden müssen, um die Strafbarkeit auszuschließen. Würde davon ausgegangen, dass es keines subjektiven Rechtfertigungselements bedarf, bliebe es häufig bei einer Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs. Der tatbestandliche Erfolg wäre zwar gerechtfertigt, nicht aber die ursächliche Handlung. Aus der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ergebe sich die Notwendigkeit des subjektiven Rechtfertigungselements. Nach dieser Auffassung handelt beispielsweise nicht gerechtfertigt, wer einen flüchtenden Dieb niederschlägt, ohne zu wissen, dass die Person ein flüchtender Dieb war, kann sich mangels Verteidigungswillen nicht strafbefreiend auf Notwehr berufen, wenngleich objektiv eine Notwehrsituation vorliegt.

Teilweise wird der Verteidigungswille für entbehrlich gehalten, da objektiv gesehen die Rechtsordnung verteidigt werde. Diese Ansicht wird jedoch überwiegend abgelehnt. Sie führt zu dem überraschenden Ergebnis, dass der mit feindlicher Gesinnung handelnde Täter gerechtfertigt wäre.

Anforderungen an das subjektive Rechtfertigungselement

Uneinheitlich wird in der Rechtswissenschaft beurteilt, welche Anforderungen an das subjektive Rechtfertigungselement zu stellen sind und welche Rechtsfolgen das Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements nach sich zieht.

Die Rechtsprechung[105] sowie Teile der Literatur[106][107] verlangen einen zielgerichteten Verteidigungswillen. Begründet wird das unter anderem mit dem Wortlaut des § 32 StGB, der mit der Verwendung des Wortes „um“ einen zielgerichteten Verteidigungswillen impliziere. Allerdings sei nicht erforderlich, dass der Wille zur Verteidigung das ausschlaggebende Motiv der Notwehrhandlung sei; es genüge, wenn er nicht völlig hinter den sonstigen Motiven zurücktritt.

Teile der Literatur weisen dieses Verständnis des subjektiven Notwehrelements zurück. Es ergäbe keinen Sinn, Verteidigungsabsicht zu fordern, für diese aber ausreichen zu lassen, dass sie nur nicht hinter anderen Motiven vollkommen zurücktrete. Praktisch sei damit das Erfordernis der Verteidigungsabsicht aufgegeben, denn das Fehlen lasse sich nie nachweisen. Daher seien alle fraglichen Fälle zugunsten desjenigen entschieden worden, der sich auf einen Rechtfertigungsgrund berief. Ferner wird argumentiert, dass beim Vorsatz Kenntnis der strafbarkeitsbegründenden objektiven Tatbestandsmerkmale ausreicht, um vorsätzliches Handeln zu bejahen. In Anbetracht der „Spiegelbildlichkeit“ von Tatbestand und Rechtfertigungsgründen könne daher bei der Rechtfertigung nicht mehr verlangt werden, als das Bewusstsein der Rechtfertigungslage.[108][109][110]

Rechtsfolgen bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements

Rechtsprechung[111][112][113] und ein Teil der Rechtslehre[114][115] gehen davon aus, dass beim Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements aus vollendetem Delikt zu bestrafen ist. Sie argumentieren mit der Gesetzessystematik: Handele der Täter zwar objektiv gerechtfertigt, aber ohne subjektives Rechtfertigungselement, so befinde er sich in einem umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum stellt sich der Täter irrtümlich Umstände vor, bei deren Vorliegen eine Rechtfertigung gegeben wäre. Fehlt ihm das subjektive Rechtfertigungselement, so geht er irrtümlich davon aus, dass rechtfertigende Umstände nicht gegeben sind. Nach vorherrschender Auffassung beurteilen sich die Rechtsfolgen des Irrtums nach § 16 StGB, sodass eine Strafbarkeit wegen eines Vorsatzdeliktes entfällt. Wenn nun aber die Unkenntnis einer tatsächlich nicht vorliegenden Rechtfertigungslage den Täter nicht belastet, so könne ihn umgekehrt die Unkenntnis einer tatsächlich objektiv gegebenen Rechtfertigungslage nicht entlasten.

Die überwiegende Ansicht in der Rechtslehre nimmt bei Fehlen des subjektiven Verteidigungselements lediglich eine Strafe aus Versuch an.[116][117] Sie argumentiert damit, dass der Täter in solchen Fällen zwar eine rechtlich missbilligte Handlung vornimmt, ein rechtlich missbilligter Erfolg wegen der objektiven Rechtfertigungslage hingegen ausbleibt. Diese beschränkte Verwirklichung von Unrecht entspreche der Situation des Versuchs. Zudem sei es nicht richtig zu behaupten, dass der sich im Erlaubnistatbestandsirrtum befindliche Täter vollkommen entlastet werde. Es werde zwar seine rechtstreue Motivation insofern prämiert, als keine Vorsatzstrafbarkeit in Betracht komme. Der tatbestandliche Erfolg begründe aber unter Fahrlässigkeitsgesichtspunkten einen Ansatzpunkt für eine Strafbarkeit. Diese Differenzierung müsse konsequent auch im Umkehrschluss durchgehalten werden. Der objektiv gerechtfertigte Erfolg könne nicht strafbegründend in Ansatz gebracht werden, wenn das subjektive Rechtfertigungselement fehlt. Zwar bleibe die in die Tat umgesetzte rechtsfeindliche Betätigung; hier erscheine es jedoch systematisch vorzugswürdig, einen untauglichen Versuch anzunehmen, da der tatbestandliche Erfolg aufgrund objektiver Rechtfertigungslage nicht in rechtswidriger Weise herbeigeführt werden kann.

Putativnotwehr

Bei der Putativnotwehr handelt es sich um eine vermeintliche Notwehrlage (von latein. putare = glauben). Hierbei wähnt sich der Verteidigende irrtümlich einer Notwehrsituation ausgesetzt. Es handelt sich damit um einen Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums. Nach vorherrschender Auffassung findet hierauf § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB Anwendung, weshalb der Verteidiger ohne Vorsatz handelt und sich daher allenfalls wegen fahrlässigen Handelns strafbar macht.[118]

Notwehrexzess nach § 33 StGB

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Liegen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht vor, kann sich eine Straflosigkeit des Verteidigers aus § 33 StGB ergeben. Dies setzt das Vorliegen eines Notwehrexzesses vor. Anerkannt ist in der Rechtswissenschaft, dass ein solcher in Frage kommt, wenn der Täter die Grenze der erforderlichen Verteidigung überschreitet (intensiver Notwehrexzess). Strittig ist, ob darüber hinaus ein Exzess auch dann in Frage kommt, wenn es am Merkmal der Gegenwärtigkeit des Angriffs fehlt (extensiver Notwehrexzess).

Intensiver Notwehrexzess

Ein intensiver Notwehrexzess liegt etwa vor, wenn der Verteidiger den Angreifer tötet, obwohl er ihn bereits durch einen nicht lebensbedrohlichen Schlag hätte angriffsunfähig machen können. Da die Notwehrhandlung nicht erforderlich ist, handelt der Täter nicht durch § 32 StGB gerechtfertigt. Straflosigkeit kann sich jedoch aus § 33 StGB ergeben. Nach in der Rechtswissenschaft vorherrschender Auffassung handelt es sich hierbei um einen Entschuldigungsgrund[119][120] nach einer Gegenauffassung um einen persönlichen Strafausschließungsgrund. Nach beiden Ansichten ist jedoch wegen § 29 StGB eine strafbare Teilnahme an der Exzesshandlung möglich. § 33 StGB knüpft an die asthenischen Affekte (Verwirrung, Furcht, Schrecken) an, wodurch sich Überschneidungen mit § 20 StGB (Schuldunfähigkeit) und den Rechtfertigungsirrtümern ergeben können.[121] § 33 schließt nach der herrschender Meinung jeden Schuldvorwurf aus (auch einen Fahrlässigkeitsschuldvorwurf), sodass § 33 StGB in diesen Fällen eine Spezialregelung und damit vorrangig zu prüfen ist.

Die Regelung des § 33 StGB soll zum einen der psychischen Ausnahmesituation gerecht werden, in der sich der Angegriffene infolge des Angriffs befindet. Zum anderen handelt der Verteidiger aus einem rechtlich gebilligten Motiv heraus, der Verteidigung seiner Güter. Schließlich stellt das Handeln des Verteidigers eine vergleichsweise geringe Gefährdung des Rechtsfriedens dar, da er lediglich auf das rechtswidrige Handeln des Angreifers reagiert.[122]

§ 33 StGB setzt voraus, dass der Verteidiger aus einem asthenischen Affekt heraus handelt, etwa aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Zwischen der Exzesshandlung und dem Affekt muss ein innerer Zusammenhang bestehen, was aus dem Wortlaut "aus" entnommen wird. Wird der Täter von sthenischen (kraftvollen) Affekten wie Wut, Zorn, Kampfeseifer, Eifer- oder Eigengeltungssucht zu einem intensiven Notwehrexzess hingerissen, haftet er grundsätzlich voll. Auf der Ebene einer Strafzumessungsregel können allerdings Fälle sthenischer Affekte berücksichtigt werden. Handelt der Täter eines Totschlags etwa aus Zorn, kann dies zur Annahme eines minder schweren Falls führen (§ 213 StGB). Treffen asthenische und sthenische Affekte zusammen, steht dies der Anwendung von § 33 StGB nicht entgegen, wenn es sich um ein Motivbündel handelt, in dem die asthenischen Affekte keine völlig untergeordnete Rolle einnehmen.[123]

Ein entschuldigtes Überschreiten der Notwehr im Sinne von § 33 StGB kommt im Fall der Absichtsprovokation nicht in Frage, da das Notwehrrecht in solchen Fällen entfällt. Bei lediglich fahrlässiger Notwehrprovokation ist § 33 StGB hingegen grundsätzlich anwendbar.[124]

§ 33 StGB findet ähnlich wie § 32 StGB keine Anwendung, wenn zwischen dem Gut des Verteidigers und dem des Angreifers ein deutliches Missverhältnis besteht, da dies die Tat vorwerfbar macht.

Auf § 33 StGB kann sich nur berufen, wer auch einen Verteidigungswille besessen hat und zur Angriffsabwehr motiviert war.[125]

Extensiver Notwehrexzess

Ein extensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn der Verteidiger die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschreitet, also zu einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff nicht gegenwärtig ist. So verhält es sich etwa, wenn der Angegriffene mit einer Pistole auf seinen Angreifer schießt, obwohl dieser bereits beim Anblick der Waffe seinen Angriff aufgegeben hat.

Nach herrschender Meinung findet § 33 StGB auf den extensiven Notwehrexzess keine Anwendung. Diese Auffassung argumentiert damit, dass § 33 StGB das Bestehen einer Notwehrlage voraussetze, da es andernfalls keine Notwehr gebe, sodass deren Grenzen auch nicht überschritten werden können.[126][127] Die ratio legis des § 33 StGB, die Unrechtsminderung aufgrund der Tatsache, dass der Verteidiger einem Angreifer gegenübersteht, fehle bei einem extensiven Notwehrexzess gerade.[128][129] Bei einem extensiven Notwehrexzess besteht demnach Anlass zur Prüfung eines Erlaubnistatbestandsirrtums wegen der irrigen Annahme einer (noch) bestehenden Notwehrlage. Meist entfällt dann auch die Bestrafung aus der Vorsatztat. Aber derer Vorteil besteht darin, dass im Unterschied zu § 33 StGB noch eine Bestrafung aus Fahrlässigkeitstat möglich ist.[130]

Eine Gegenauffassung wendet § 33 StGB hingegen auch auf den extensiven Notwehrexzess an, da die übersteigerte Verteidigung aus asthenischen Affekten auch dann die Vorwerfbarkeit der Tat entfallen lassen können.[131]

Eine vermittelnde Meinung differenziert schließlich: Erfolgt die Verteidigung bereits, bevor ein Angriff vorliegt, handelt es sich um einen vorzeitig extensiven Notwehrexzess. Hier greife § 33 StGB nicht ein, weil kein Angriff vorliegt, der zu einem asthenischen Affekt führen kann. Der Zweck der Norm läuft hier also ins Leere. Erfolgt die Verteidigung hingegen erst nach Abschluss des Angriffs, handelt es sich um einen nachzeitigen extensiven Notwehrexzess. Hier entspreche die psychische Situation der des intensiven Notwehrexzesses, sodass eine gleiche Beurteilung geboten sei.[132][133]

Putativnotwehrexzess

Ein Putativnotwehrexzess liegt vor, wenn sich jemand irrtümlich einen Angriff vorstellt und mit seiner Verteidigungshandlung dabei die Grenzen der Verteidigung, die ihm bei bestehender Notwehrlage erlaubt gewesen wäre, aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. § 33 StGB findet hierauf keine Anwendung, da dieser eine tatsächlich bestehende Notwehrlage voraussetzt. Die Rechtsnorm findet nach vorherrschender Auffassung auch keine analoge Anwendung, da es an der Vergleichbarkeit der Interessenlagen fehle.[134]

Voraussetzungen der Notwehr nach § 227 BGB

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 227 BGB enthält ein parallel zu § 32 StGB strukturiertes Notwehrrecht, weshalb beide Vorschriften im Wesentlichen gleich ausgelegt werden.[135] Wie § 32 StGB setzt § 227 BGB das Vorliegen einer Notwehrlage sowie einer erforderlichen und gebotenen Notwehrhandlung voraus. Zudem muss der Verteidiger nach vorherrschender Auffassung mit Verteidigungswillen handeln.[136][137]

Literatur

  • Christian F. Majer, Guido Ernst: Tödliche Gewalt zur Abwehr von Eigentums- und Besitzverletzung als Notwehr? In: Jura Studium & Examen. Ausgabe 2/2016. Tübingen 2016, S. 58–62 (Online [PDF; 2,2 MB; abgerufen am 26. September 2021]).
  • Joachim Renzikowski: Notstand und Notwehr. Duncker und Humblot, Berlin, ISBN 3-428-08056-4.
  • Christian Rückert: Effektive Selbstverteidigung und Notwehrrecht. Mohr Siebeck, Tübingen, ISBN 978-3-16-155292-2.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Digesten 43, 15, 1.
  2. Volker Erb: § 32, Rn. 10. In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 1: §§ 1–37 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68551-4.
  3. Georg Freund: Strafrecht Allgemeiner Teil: Personale Straftatlehre. 2. Auflage. Springer, Berlin, ISBN 978-3-540-79397-7, § 3, Rn. 85–86.
  4. Christian Jäger: Das dualistische Notwehrverständnis und seine Folgen für das Recht auf Verteidigung – zugleich eine Untersuchung zum Verhältnis der Garantenlehre zu den sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts. In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 2016, S. 258.
  5. Volker Erb: § 32, Rn. 18. In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 1: §§ 1–37 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68551-4.
  6. Volker Erb: § 32, Rn. 34. In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 1: §§ 1–37 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68551-4.
  7. Volker Erb: § 32, Rn. 55. In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 1: §§ 1–37 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68551-4.
  8. Bernd Hecker: Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2012, 3 – 14/12 (Rev). In: Juristische Schulung 2012, S. 1039.
  9. Christian Jäger: Anmerkung zu AG Erfurt, Urteil vom 18. September 2013, 910 Js 1195/13 – 48 Ds. In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 472.
  10. Kristian Kühl: Angriff und Verteidigung bei der Notwehr. In: Jura 1993, S. 57 (59).
  11. Joachim Kretschmer: Notwehr (§ 32 StGB) und Unterlassen (§ 13 StGB) – eine wechselseitige Beziehung zweier Rechtsfiguren. In: Juristische Arbeitsblätter 2015, S. 589.
  12. Walter Perron, Jörg Eisele: § 32 Rn. 6, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
  13. Walter Perron, Jörg Eisele: § 32 Rn. 8, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
  14. Kristian Kühl: Angriff und Verteidigung bei der Notwehr. In: Jura 1993, S. 118 (125).
  15. Peter Kasiske: Begründung und Grenzen der Nothilfe. In: Jura 2004, S. 832.
  16. Johannes Kaspar: Die Strafbarkeit der aufgedrängten Nothilfe. In: Juristische Schulung 2014, S. 769.
  17. Johannes Kaspar: Die Strafbarkeit der aufgedrängten Nothilfe. In: Juristische Schulung 2014, S. 769 (773–775).
  18. Volker Erb: § 32, Rn. 104. In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 1: §§ 1–37 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68551-4.
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783800644940
  19. Walter Perron, Jörg Eisele: § 32 Rn. 14, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
  20. BGHSt 39, 133.
  21. BGHSt 48, 255.
  22. BGHSt 48, 207 (209).
  23. Urs Kindhäuser: § 32, Rn. 53. In:
  24. BGHSt 39, 133 (136). Walter Perron: § 32 Rn. 17, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
  25. Urs Kindhäuser: § 32, Rn. 54. In:
  26. Günter Spendel: § 32, Rn. 57. In:
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/3899492315
  27. Walter Perron, Jörg Eisele: § 32 Rn. 19 f., in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6. Walter Gropp: Strafrecht Allgemeiner Teil. 4. Auflage. Springer, Berlin, ISBN 3-642-38125-1, § 6, Rn. 71. Urs Kindhäuser, Till Zimmermann: Strafrecht Allgemeiner Teil. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-5840-1, § 16 Rn. 21.
  28. Urs Kindhäuser: § 32, Rn. 61. In:
  29. 31.0 31.1 BGHSt 3, 217.
  30. Claus Roxin: Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Abgrenzung von sonstigen Strafausschließungsgründen. In: Juristische Schulung 1988, S. 425 (428).
  31. Harro Otto: Grundkurs Strafrecht: Allgemeine Strafrechtslehre. 7. Auflage. De Gruyter, Berlin, ISBN 3-89949-139-4, § 8, Rn. 20.
  32. Andreas Hoyer: Das Rechtsinstitut der Notwehr. In: Juristische Schulung 1988, S. 89 (96).
  33. Robert Haas: Notwehr und Nothilfe: zum Prinzip der Abwehr rechtswidriger Angriffe: geschichtliche Entwicklung und heutige Problematik. Peter Lang, Frankfurt 1978, ISBN 978-3-261-02449-7, S. 236.
  34. BGHSt 4, 161 (164).
  35. BGHSt 21, 334 (334–335).
  36. BGHSt 24, 125 (132).
  37. Elmar Vitt: Gedanken zum Begriff der „Rechtmäßigkeit der Diensthandlung“ bei § 113 StGB. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1994, S. 581 (592).
  38. Heinz Seebode: Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung in § 113 Abs. 3 und 4 StGB. Frankfurt 1988, ISBN 978-3-631-40335-8, S. 195.
  39. Hans-Joachim Hirsch: Vor § 32, Rn. 147. In:
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/3899492315
  40. Volker Erb: Münchener Kommentar zum StGB. 2. Auflage. 2011, § 32, Rn. 175.
  41. BGHSt 60, 253. Urteilsanmerkung: Nikolaus Bosch: Rechtswidrigkeit des Angriffs im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB. In: Jura 2015, S. 1392.
  42. BGHSt 5, 245.
  43. BGH, Urteil vom 25. April 2013, S. 2133, 4 StR 551/12 = Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 2133. Urteilsanmerkungen: Wolfgang Mitsch: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Notwehr. In: Juristische Schulung 2014, S. 593, Janique Brüning: Notwehr und Notwehrexzess – Verteidigungswille bei „panikbedingter“ Notwehrüberschreitung. In: Zeitschrift für das juristische Studium 2013, S. 511, Christian Jäger: Zeckenalarm. In: Juristische Arbeitsblätter 2013, S. 708.
  44. Urs Kindhäuser: § 32, Rn. 75. In:
  45. Urs Kindhäuser: § 32, Rn. 88. In:
  46. BGH, Urteil vom 22. Juni 2016, 5 StR 138/16 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2016, S. 593.
  47. Kristian Kühl: Angriff und Verteidigung bei der Notwehr. In: Jura 1993, S. 118 (121).
  48. Günter Warda: Die Eignung der Verteidigung als Rechtfertigungselement bei der Notwehr (§§ 32 StGB, 227 BGB). In: Jura 1990, S. 344.
  49. BGHSt 24, 356 (358).
  50. BGHSt 27, 336 (337).
  51. 54.0 54.1
    1. WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783800644940
  52. 55.0 55.1 Christian F. Majer, Guido Ernst: Tödliche Gewalt zur Abwehr von Eigentums- und Besitzverletzung als Notwehr? In: Jura Studium & Examen. Ausgabe 2/2016. Tübingen 2016, S. 58–62 (Online [PDF; 2,2 MB; abgerufen am 26. September 2021]).
  53. Manfred Heinrich: Die Verwendung von Selbstschutzanlagen im Lichte des Strafrechts. In: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik 2010, S. 183 (195).
  54. Karl-Ludwig Kunz: Die automatisierte Gegenwehr. In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 1984, S. 539.
  55. Kristian Kühl: § 32, Rn. 11a. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  56. BGHSt 42, 97 (102).
  57. Volker Krey: Zur Einschränkung des Notwehrrechts bei der Verteidigung von Sachgütern. In: JuristenZeitung 1979, S. 702 (714).
  58. Urs Kindhäuser: § 32, Rn. 100–101. In:
  59. BGHSt 24, 356.
  60. Claus Roxin: Die „sozialethischen Einschränkungen“ des Notwehrrechts — Versuch einer Bilanz —. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1981, S. 68 (95).
  61. Friedrich-Wilhelm Krause: Notwehr bei Angriffen Schuldloser und bei Bagatellangriffen. In: Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann. De Gruyter, Berlin, ISBN 3-11-010463-6, S. 673 (686).
  62. BGHSt 24, 356.
  63. 67.0 67.1 Thomas Rönnau: Grundwissen – Strafrecht: „Sozialethische“ Einschränkungen der Notwehr. In: Juristische Schulung 2012, S. 404.
  64. BayObLG, Urteil vom 5. August 1964 = Neue Juristische Wochenschrift 1965, S. 163.
  65. OLG Stuttgart, Deutsche Rechtszeitschrift 1949, S. 42.
  66. Claus Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil. 4. Auflage. 1: Grundlagen, der Aufbau der Verbrechenslehre. C. H. Beck, München, ISBN 3-406-53071-0, § 15 Rn. 91.
  67. Rudolf Rengier: Strafrecht Allgemeiner Teil. 9. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-71134-3, § 18, Rn. 59.
  68. Helmut Satzger: Der Einfluss der EMRK auf das deutsche Straf- und Strafprozessrecht – Grundlagen und wichtige Einzelprobleme. In: Jura 2009, S. 759 (762).
  69. Volker Krey: Zur Einschränkung des Notwehrrechts bei der Verteidigung von Sachgütern. In: JuristenZeitung 1979, S. 702 (708).
  70. Jörg Eisele: Strafrecht AT: Notwehr gegenüber einem Kind. In: Juristische Schulung 2017, S. 81.
  71. BSGE 84, 54.
  72. BGH, Urteil vom 25. September 1974, 3 StR 159/74 = Neue Juristische Wochenschrift 1975, S. 62.
  73. Gerd Geilen: Notwehr und Notwehrexzeß. In: Jura 1981, S. 370 (374).
  74. Claus Roxin: Die „sozialethischen Einschränkungen“ des Notwehrrechts — Versuch einer Bilanz —. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1981, S. 68 (101).
  75. Wolfgang Wohlers: Einschränkungen des Notwehrrechts innerhalb sozialer Näheverhältnisse. In: JuristenZeitung 1999, S. 434 (441).
  76. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004, 2 StR 82/04 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2005, S. 31.
  77. Guy Beaucamp: §§ 32, 34 StGB als Ermächtigungsgrundlage für polizeiliches Eingreifen. In: Juristische Arbeitsblätter 2003, S. 402.
  78. Ali Norouzi: Folter in Nothilfe – geboten?! In: Juristische Arbeitsblätter 2005, S. 306 (308–310).
  79. Christian Fahl: Neue sozialethische Einschränkung der Notwehr: Folter. In: Jura 2007, S. 743 (744).
  80. Christian Jäger: Folter und Flugzeugabschuss – rechtsstaatliche Tabubrüche oder rechtsguterhaltende Notwendigkeiten? In: Juristische Arbeitsblätter. In: Juristische Arbeitsblätter 2008, S. 678.
  81. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Dezember 2004 - 5/27 KLs 7570 Js 203814/03 (4/04), 5-27 KLs 7570 Js 203814/03 (4/04) = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 692 (693) – Daschner-Prozess.
  82. Helmut Satzger: Der Schutz des ungeborenen Lebens durch Rettungshandlungen Dritter. In: Juristische Schulung 1997, S. 800. Albin Eser, Bettina Weißer: § 218a Rn. 14, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
  83. BGHSt 48, 207.
  84. BGH, Urteil vom 4. August 2010, 2 StR 118/10 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2011, S. 82 (83).
  85. Walter Perron, Jörg Eisele: § 32 Rn. 59, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
  86. 90.0 90.1 BGH, Urteil vom 2. November 2005, 2 StR 237/05 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2006, S. 332
  87. Günther Stratenwerth, Lothar Kuhlen: Strafrecht Allgemeiner Teil: Die Straftat. 6. Auflage. Franz Vahlen, München, ISBN 978-3-8006-4167-3, § 9, Rn. 88.
  88. BGHSt 42, 97.
  89. BGHSt 26, 256.
  90. Wolfgang Mitsch: Notwehr gegen fahrlässig provozierten Angriff - BGH, NStZ 2001, 143. In: Juristische Schulung 2001, S. 751.
  91. Urs Kindhäuser: Gefährdung als Straftat: rechtstheoretische Untersuchungen zur Dogmatik der abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikte. Klostermann, Frankfurt am Main, ISBN 3-465-01862-1, S. 117–118.
  92. Friedrich-Christian Schroeder: Die Notwehr als Indikator politischer Grundanschauungen. In: Festschrift für Reinhart Maurach zum 70. Geburtstag. C.F. Müller, Karlsruhe, ISBN 3-7880-3325-8, S. 127.
  93. Gunther Arzt: Notwehrrecht und Notwehrexzeß bei Provokation der Abwehr. In: Juristische Rundschau 1980, S. 211.
  94. BGH, Urteil vom 22. November 2000, 3 StR 331/00 = Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 1075.
  95. Urs Kindhäuser: § 32, Rn. 130. In:
  96. Urs Kindhäuser: § 32, Rn. 122. In:
  97. Christian Jäger: Das dualistische Notwehrverständnis und seine Folgen für das Recht auf Verteidigung – zugleich eine Untersuchung zum Verhältnis der Garantenlehre zu den sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts. In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 2016, S. 258 (263).
  98. Michael Lindemann, Tilman Reichling: Die Behandlung der so genannten Abwehrprovokation nach den Grundsätzen der actio illicita in causa. In: Juristische Schulung 2009, S. 496.
  99. Rudolf Rengier: Strafrecht Allgemeiner Teil. 9. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-71134-3, § 18, Rn. 101–102.
  100. Volker Erb: § 32, Rn. 239. In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 1: §§ 1–37 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68551-4.
  101. BGHSt 5, 245.
  102. Klaus Geppert: Die subjektiven Rechtfertigungselemente. In: Jura 1995, S. 103 (104–105).
  103. Rudolf Rengier: Strafrecht Allgemeiner Teil. 9. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-71134-3, § 18, Rn. 108.
  104. Urs Kindhäuser: Gefährdung als Straftat: rechtstheoretische Untersuchungen zur Dogmatik der abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikte. Klostermann, Frankfurt am Main, ISBN 3-465-01862-1, S. 114–115.
  105. Kristian Kühl: Angriff und Verteidigung bei der Notwehr (Schluß). In: Jura 1993, S. 233 (234).
  106. Günther Stratenwerth, Lothar Kuhlen: Strafrecht Allgemeiner Teil: Die Straftat. 6. Auflage. Franz Vahlen, München, ISBN 978-3-8006-4167-3, § 9, Rn. 150.
  107. BGHSt 2, 111.
  108. BGHSt 3, 194.
  109. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004, 1 StR 286/04 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2005, S. 332.
  110. Michael Köhler: Strafrecht: Allgemeiner Teil. Springer, Berlin, ISBN 3-540-61939-9, S. 323.
  111. Heiner Alwart: Der Begriff des Motivbündels im Strafrecht. In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 1983, S. 433 (454–455).
  112. Claus Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil. 4. Auflage. 1: Grundlagen, der Aufbau der Verbrechenslehre. C. H. Beck, München, ISBN 3-406-53071-0, § 14 Rn. 104.
  113. BGH, Urteil vom 2. November 2011, 2 StR 375/11 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2012, S. 272.
  114. Urs Kindhäuser: § 33, Rn. 4. In:
  115. BGHSt 3, 194 (197).
  116. Vgl. BGH StV 1995, 443.
  117. Urs Kindhäuser: § 33, Rn. 5–6. In:
  118. BGH NStZ 2001, 591 (593).
  119. Bernd Hecker: Strafrecht AT: Notwehrexzess bei schuldhaft provoziertem Angriff. In: Juristische Schulung 2016, S. 177.
  120. BGH Beschl. v. 11.06.2015 – 2 StR 186/15.
  121. BGHSt 27, 336 (339).
  122. Jürgen Sauren: Zur Überschreitung des Notwehrrechts. In: Jura 1988, S. 567 (570).
  123. BGH NStZ 2002, 141.
  124. Fischer, Thomas, Strafgesetzbuch: mit Nebengesetzen, 68. Auflage, C. H. Beck, 2021, § 33, Rn. 2.
  125. Vgl. BGH NStZ 2002, 141.
  126. Bernd Müller-Christmann: Der Notwehrexzeß. In: Juristische Schulung 1989, S. 717.
  127. Werner Beulke: Die fehlgeschlagene Notwehr zur Sachverteidigung. In: Jura 1988, S. 641 (643).
  128. Urs Kindhäuser: § 33, Rn. 11. In:
  129. BGH, Urteil vom 8. Juni 1983, 3 StR 178/83 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1983, S. 453.
  130. Manfred Fuchs: § 227, Rn. 1. In: Nomos Kommentar BGB: Allgemeiner Teil, EGBGB. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8240-0642-7.
  131. BGHZ 92, 357 (359).
  132. Klaus Schreiber: Die Rechtfertigungsgründe des BGB. In: Jura 1997, S. 29 (30).