Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Lex specialis

From Wickepedia

Lex specialis ist ein spezielles Gesetz, das dem allgemeinen Gesetz (lex generalis) vorgeht.[1] Dieses besondere Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz (lateinisch lex specialis derogat legi generali). Die Spezialität des Gesetzes kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass es nur einen bestimmten Sachbereich regelt, während die allgemeine Norm für mehrere Bereiche gilt (so ist etwa die Fahrzeugführerhaftung des Kfz-Führers (StVG) spezieller als die allgemeine deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB, d. h. die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Haftungsnormen werden ergänzt durch eine Vielzahl spezialgesetzlicher Anspruchsgrundlagen).

Der Grundsatz lex specialis derogat legi generali stellt eine juristische Auslegungsregel dar und gründet sich auf die Vermutung, dass der Legislative keinen Rechtssatz schaffen wollte, der über keinen praktischen Anwendungsbereich verfügt. Letzteres wäre aber der Fall, wenn anstatt des besonderen Rechtssatzes der allgemeine angewandt würde, weil der besondere Rechtssatz dadurch seines praktischen Anwendungsbereiches beraubt wäre. Dieser Gedanke stellt zugleich klar, dass ein Gesetz nur dann das „spezielle“ Gesetz im Sinne des Grundsatzes lex specialis derogat legi generali ist, wenn sein Tatbestand über alle Merkmale der allgemeinen Norm verfügt und zusätzlich noch mindestens ein weiteres Merkmal enthält.[2]

Kein Anwendungsfall für den lex-specialis-Grundsatz (obwohl insoweit häufig, aber eben fälschlich gleichwohl genannt) liegt hingegen dort vor, wo sich zwei Rechtssätze wie zwei Mengen mit einer Schnittmenge verhalten – in dieser Situation kann die lex-specialis-Regel nichts zur Auflösung des Normenkonflikts beitragen.[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Latein für Juristen, Folge 7: Lex specialis
  2. Franz Bydlinski: Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff. 2. Auflage. 1991, S. 465; Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 6. Auflage. 1991, S. 267.
  3. Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage. 2012, Kapitel II § 7.