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Rechtswidrigkeit

From Wickepedia

Rechtswidrigkeit ist allgemein der Verstoß eines Rechtssubjekts gegen das geltende Recht. Gegensatz ist die Rechtmäßigkeit.

Allgemeines

Nach § 11 StGB ist eine rechtswidrige Tat im Sinne des Strafgesetzbuches nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Ist sie nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt und vom Täter schuldhaft begangen worden, so kann sie bestraft werden. Im Privatrecht kann die Widerrechtlichkeit einer Rechtsgutverletzung zum Schadensersatz verpflichten (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nennt man rechtswidrig, was im Widerspruch zu rechtlichen Geboten steht,[1] so kann rechtswidrig in diesem Sinne nur ein menschliches Tun oder Unterlassen sein, das an das Gebot geknüpft ist. So sind der Kausalablauf des Handelns und der dadurch ausgelöste Eintritt seines Erfolges selbst nicht verbietbar. Entgegen einer früher verbreiteten Lehre können Handlung bzw. Unterlassen und Erfolg nicht zu dem verbotenen und in diesem Sinne rechtswidrigen Geschehen gehören: Es gibt nur ein Handlungsunrecht (verbotenes Handeln, z. B., auf jemanden zu schießen), aber kein Erfolgsunrecht (kein verbietbares Ergebnis des Handelns, z. B., dass der andere getroffen wird und stirbt), wohl aber eine Erfolgsbezogenheit von Handlungsverboten (etwa das Verbot von Handlungen, die sich gegen fremdes Leben richten oder dieses gefährden).[1]

Der Rechtswidrigkeit steht die Rechtmäßigkeit gegenüber.

Strafrecht

Im Rahmen des dreigliedrigen Aufbaus des deutschen Strafrechts muss die straftatbestandliche Deliktsverwirklichung rechtswidrig und schuldhaft begangen sein, damit der Täter bestraft werden kann. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit wird dabei zwischen der kausalen, finalen und sozialen Handlungslehre unterschieden. Diese verlangen entweder einen positiven Nachweis der Rechtswidrigkeit (veraltete Handlungslehre) oder sehen sie durch die Tatbestandsmäßigkeit bereits indiziert (h. M., modernere Finalitätslehre).

Wenn die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert ist, gilt: Die Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt immer dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird (sogenannter „Unrechtstatbestand“), ohne dass Rechtfertigungsgründe vorliegen. Rechtfertigungsgründe sind beispielsweise: Notwehr (§ 32 StGB), der allgemeine rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) oder im Rahmen der Verfügungsberechtigung über das betroffene Rechtsgut die Einwilligung (volenti non fit iniuria), beispielsweise § 228 StGB. Bei sogenannten offenen Straftatbeständen wie der Nötigung müssen neben der Erfüllung des Tatbestands und dem Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen weitere, besondere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Handlung als rechtswidrig angesehen werden kann.

Vom objektiv vorliegenden Rechtfertigungsgrund muss der Täter Kenntnis haben und willentlich aufgrund des Rechtfertigungsgrundes handeln, damit seine Entlastung gelingt. Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement, ging die überkommene h. M. davon aus, dass aus dem vollendeten Delikt zu bestrafen ist. Nach neuerer und heute wohl h. M. lässt bereits das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen den Erfolgsunwert der Tat entfallen. Teils wird in analoger Anwendung der Regeln zur Versuchsstrafbarkeit die Rechtsfolge dem untauglichen Versuch vergleichbar gestellt.[2]

Nach Feststellung des Unrechtstatbestandes ist die Schuld (Schuldfähigkeit, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Fehlen von Entschuldigungsgründen (Exkulpation)) zu prüfen.

Zivilrecht

Im deutschen Deliktsrecht ist nach der herrschenden Lehre vom Erfolgsunrecht durch das Herbeiführen einer Rechtsgut– oder einer Schutzgesetzverletzung die Rechtswidrigkeit der Handlung indiziert (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Sie entfällt nur bei Eingreifen besonderer Rechtfertigungsgründe.[3][4]

Im schweizerischen Haftpflichtrecht bildet die Rechtswidrigkeit eines von vier Tatbestandsmerkmalen neben dem Schaden, dem Verschulden und dem Kausalzusammenhang zur Begründung der Verschuldenshaftung. Nach herrschender Lehre wird bei der Kausalhaftung die Rechtswidrigkeit vorausgesetzt. Die schweizerische Rechtsprechung stützt sich auf die Theorie der objektiven Rechtswidrigkeit. Entsteht eine Obligation durch unerlaubte Handlung, richtet sich die Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe nach Art. 52 OR.[5]

In den meisten Rechtsordnungen außerhalb des deutschen Rechtskreises wird nicht klar zwischen Rechtswidrigkeit und Verschulden unterschieden.[6]

Öffentliches Recht

Im deutschen Verwaltungsrecht kann der rechtswidrige Verwaltungsakt trotzdem wirksam und bei Eintreten der Bestandskraft unanfechtbar werden (relative Nichtigkeit). Von Anfang an unwirksam sind nur nichtige Verwaltungsakte, vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG (Fehlerkalkül).

Es wird zwischen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit (beziehungsweise Rechtmäßigkeit) unterschieden. Von der formellen Rechtswidrigkeit spricht man, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Regeln über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorliegt. Bei der formellen Rechtswidrigkeit begründet nur ein schwerer Fehler (völlig unzuständige Behörde, geisteskranker Amtsträger, reine Willkür oder Verletzung der vorgeschriebenen Schriftform) die Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Aber auch diejenigen Verwaltungsakte, die in wesentlichem Maße unklar oder unbestimmt gehalten sind, werden als nichtig eingestuft. Materielle Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn der aufgrund einer Befugnisnorm erlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und den Betroffenen in seinen subjektiven Rechten verletzt.

Verfassungswidrige Gesetze können in Deutschland vom einem Verfassungsgerichtsbarkeit aufgehoben werden (Art. 100). Sie können gegebenenfalls mit Wirkung ex nunc für nichtig erklärt (§ 78 BVerfGG) werden.

Einzelnachweise

  1. 1.0 1.1 Reinhold Zippelius: Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft. 2. Auflage. 1996, S. 356 f., 360 ff. (Originaltitel: Archiv für die civilistische Praxis. 1958.).
  2. Rechtslexikon: subjektive Rechtfertigungselemente
  3. Thomas Rüfner: Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Universität Trier 2012, S. 9.
  4. Michael Becker: Einführung in das Deliktsrecht TU Dresden 2011, S. 3.
  5. Art. 52 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (Stand am 1. April 2020).
  6. G. Wagner: Kommentar zu §§ 823–838 BGB, in: Münchner Kommentar zum BGB, N 1 zu § 823.