Das Amtsgericht Buttstädt (bis 1879 Justizamt Buttstädt) war ein von 1850 bis 1952 bestehendes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz in der thüringischen Stadt Buttstädt.
Geschichte
In der Folge der Revolution von 1848 kam es auch im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach zu einer Reform des Staatsaufbaus. Justiz und Verwaltung wurden getrennt[1] und die Patrimonialgerichte aufgehoben[2]. So wurde für den Bezirk des bisherigen Amtes Buttstädt das ausschließlich für die Rechtsprechung zuständige Justizamt Buttstädt geschaffen, dessen Bezirk folglich die damaligen Gemeinden Buttelstedt, Buttstädt, Ellersleben, Eßleben, Großbrembach, Großneuhausen, Guthmannshausen, Hardisleben, Kleinneuhausen, Leutenthal, Mannstedt, Nermsdorf, Niederreißen, Nirmsdorf, Oberreißen, Olbersleben, Rastenberg, Rohrbach, Rudersdorf, Teutleben und Willerstedt beinhaltete.[3] Während der ehemalige Buttstädter Amtsort Orlishausen dem Justizamt Großrudestedt angegliedert wurde, kamen zum Justizamt Buttstädt aus dem Amt Weimar die Orte Haindorf, Krautheim und Weiden und aus dem Amt Roßla die Orte Gebstedt (mit Schwabsdorf), Ködderitzsch und Pfiffelbach hinzu.
Mit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurde das bisherige Justizamt zum Amtsgericht Buttstädt, nächsthöhere Instanz war das gleichzeitig errichtete Landgericht Weimar.[4] Der Bezirk des Buttstädter Gerichts blieb unverändert.[5] Von 1879 bis 1883 war Johannes Hunnius als Richter tätig.
Nachdem 1920 Sachsen-Weimar-Eisenach im Land Thüringen aufgegangen war, erweiterte die am 1. Oktober 1923 durchgeführte Justizreform den Amtsgerichtsbezirk Buttstädt um die davor zum Amtsgericht Großrudestedt gehörenden Orte Kleinbrembach und Vogelsberg.[6]
Seit 1. September 1949 war in Folge der Auflösung des Landgerichts Weimar das Landgericht Erfurt die übergeordnete Instanz.[7][8]
Am 1. Januar 1952 wurde das Amtsgericht Buttstädt aufgehoben und dessen Bezirk dem Amtsgericht Weimar zugelegt.[9]
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 (Reg.Bl. S. 103 ff. )
- ↑ Gesetz, die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit betreffend vom 9. März 1850 (Reg.Bl. S. 152 ff. )
- ↑ Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 1850 (Digitalisat 10510275/images/index.html?id=10510275&seite=579 Reg.Bl. S. 557)
- ↑ Gesetz, betreffend die nach Maßgabe des Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Januar 1877 im Großherzogthume zu errichtenden ordentlichen Landesgerichte vom 8. März 1879 (Reg.Bl. S. 65)
- ↑ Ministerial-Bekanntmachung, die Abgrenzung der geographischen Bezirke der vom 1. Oktober 1879 ab im Großherzogthum bestehenden Amtsgerichte betreffend vom 24. April 1879 (Reg.Bl. S. 251)
- ↑ Gesetz über die Sitze und Bezirke der ordentlichen Gerichte im Lande Thüringen vom 15. Juni 1923 (Ges.-S. S. 449)
- ↑ Gesetz betreffend die Änderung von Gerichtsbezirken im Lande Thüringen vom 19. Mai 1949 (Ges.-S. S. 32)
- ↑ 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz betr. die Änderung von Gerichtsbezirken im Lande Thüringen vom 19. Mai 1949 (Ges.-S. S. 32) vom 1. August 1949 (Ges.-S. S. 41)
- ↑ Verordnung zur Änderung von Gerichtsbezirken im Lande Thüringen vom 6. November 1951 (GBl. S. 1005)