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Angebot (Recht)

From Wickepedia
(Redirected from Angebot (Willenserklärung))

Das Angebot (rechtlich: Antrag) ist im Privatrecht eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist. Durch Erklärung einer wirksamen Annahme kommt der Vertrag zustande.

Allgemeines

Ein häufiges Alltagsgeschäft ist der Kaufvertrag. Von wem dabei das Angebot ausgeht, ist gleichgültig; die zeitlich frühere Erklärung gilt als Angebot. So liegt beispielsweise in der Bestellung beim Versandhandel ein Angebot des Käufers, in der Zusendung der Ware zur Ansicht ein Angebot des Verkäufers.[1] Das Zusenden unbestellter Ware oder das Erbringen unbestellter Dienstleistungen gilt im deutschen Recht als Antrag.[2] Nimmt der Verkäufer eine Bestellung (Antrag) an, erteilt er eine Auftragsbestätigung. Bei größeren Transaktionen oder Dienstleistungen erfolgt der Antrag von der Anbieterseite üblicherweise in Form einer schriftlichen Offerte mit aufgeschlüsselten Kosten bzw. Preisen. Auch bei anderen Vertragstypen wie etwa dem Mietvertrag kann das Angebot (in diesem Fall) vom Mieter oder Vermieter ausgehen, der andere kann es annehmen.

Rechtsfragen

Da das Angebot eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist, wird es mit Zugang beim Angebotsempfänger wirksam (§ 130 BGB). Trägt jemand einem anderen die Schließung eines Vertrags an, so ist er gemäß § 145 BGB an den Antrag gebunden, was bedeutet, dass der Anbietende seinen Antrag nicht widerrufen kann. Vielmehr liegt es in der Macht des anderen Teils, den Vertrag durch Annahme zustande zu bringen.

Mit den Klauseln „freibleibend“, „solange der Vorrat reicht“ oder „Zwischenverkauf vorbehalten“ kann die Antragsbindung ausgeschlossen werden.[3] Bereits das Reichsgericht (1921) stellte klar, dass ein „freibleibendes Angebot“ keinen Antrag im Sinne des § 145 BGB darstellt, vielmehr als Aufforderung an den anderen zu werten ist, seinerseits ein Angebot abzugeben. Nach Treu und Glauben treffe den Auffordernden jedoch die Pflicht, sich zum Antrag als Antwort unverzüglich zu äußern, widrigenfalls in seinem Schweigen die Annahme des Angebots zu sehen ist.[4] Anders sah es der Bundesgerichtshof 1958, der beiläufig darauf hinwies, dass eine derartige Klausel keine Bindung auslöse. Offen blieb, ob die mit der Klausel verknüpfte Erklärung eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder bereits selbst ein Angebot darstelle.[5] Heute wertet der BGH das „Angebot freibleibend“ im Regelfall als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, verneint aber eine stillschweigende Annahme.[6] Im Vergabeverfahren führt der Hinweis, das Angebot sei „freibleibend“ oder „unverbindlich“ zum Ausschluss des Angebots.[7]

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber rechtzeitig angenommen wird (§ 146 BGB). Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann gemäß § 147 BGB nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprecher oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. Der einem Abwesenden unterbreitete Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Posteingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Zu den Umständen gehören der Zeitraum des Zugangs (etwa eines Briefs) beim Kunden, die nach Art und Bedeutung des Kaufgegenstands variierende Bedenkzeit des Kunden sowie der Zeitraum für die Abgabe der Annahme durch Brief.[8] Bei einer Zeitbestimmung (Recht) des Antrags muss die Annahme innerhalb der Frist erfolgen (§ 148 BGB). Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB). Der Vertrag kommt schließlich durch die Annahme des Antrags zustande (§ 151 BGB). Antrag und Annahme sind die beiden inhaltlich korrespondierenden, auf dieselbe Rechtsfolge abzielenden Willenserklärungen der Vertragspartner.

Das kaufmännische Angebot soll einerseits verdeutlichen, dass als Anbieter ein Kaufmann fungiert, der mit Sorgfalt die angebotsrelevanten Kriterien bis hin zu den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zusammenstellt. Andererseits grenzt es vom technischen Angebot ab, das die technischen Angaben bis hin zur Gebrauchsanleitung enthält.

Inhalt

Ein Antrag bedarf zu seiner Gültigkeit folgender Merkmale:

  • Das Angebot muss inhaltlich bestimmt sein und alle im Vertrag zu regelnden wesentlichen Bestandteile enthalten, die Hauptleistungspflichten (essentialia negotii). Von der Bestimmtheit umfasst sind beim Kaufvertrag Art und Menge des Kaufgegenstandes (Bsp.: „40 Liter Diesel“) und der Kaufpreis. Dabei genügt ein einfaches „ja“ als Annahme.[9] Ein Angebot kann nur unverändert angenommen werden, Änderungen (Einschränkungen oder Erweiterungen) gelten nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung und folglich neuer Antrag.
  • Aus dem Angebot muss ein rechtlicher Bindungswille hervorgehen, also die Bereitschaft, den unterbreiteten Vorschlag für den Fall der Annahme als Vertrag mit dem angebotenen Inhalt anzuerkennen. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, die sogenannte invitatio ad offerendum, enthält selbst keinen Bindungswillen und ist daher kein Antrag. Beispiele sind Schaufensterauslagen, Speisekarten, Kataloge, Werbung für ein Produkt oder auch Teleshopping. Wie der Begriff „Invitatio“ es besagt, liegt vielmehr eine Einladung an den Dritten vor, seinerseits in Vertragsverhandlungen einzutreten. Auch in der offerta ad incertas personas kann kein Rechtsbindungswille erkannt werden, dann also, wenn Warenautomaten aufgestellt werden oder Homepages darbieten.[10] Der Aufdruck „Pfand“ auf einer Getränkeflasche besagt, dass gegen Auszahlung des Pfandbetrags die Flasche zurückgenommen werden kann.[11] Eine bloße Anfrage, ob beispielsweise eine bestimmte Ware vorrätig ist, stellt weder einen Antrag noch ein Angebot dar.

Angebote sind im Regelfall formfrei, so dass sie mündlich, schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail zum Ausdruck gebracht werden können. Besteht Formzwang, ist dieser einzuhalten, so etwa bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages.

International

In der Schweiz ist der Antrag zum Abschluss eines Vertrages in den Art. 3 ff. OR geregelt. Die Gebundenheit an den Antrag bis zum Ablauf einer Frist ergibt sich aus Art. 3 OR. Unter Anwesenden ist gemäß Art. 4 OR sogleich anzunehmen, das gilt auch für telefonische Anträge. Nach Art. 6a OR ist die Zusendung unbestellter Sachen kein Antrag. Anders als in Deutschland ist die Auslage von Waren mit Preisangabe nach Art. 7 OR ein Antrag. In Österreich heißt der Antrag gemäß § 861 ABGB „Versprechen“, das durch Annahme zum Vertrag führt. Das Versprechen (Antrag) muss nach § 862 ABGB innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Ermangelung einer solchen muss der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich angenommen werden. Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags (§ 864a Abs. 2 ABGB).

Im Common Law unterliegt das Angebot (englisch offer) keinerlei Bindungswirkungen, weil nach der Consideration-Lehre eine bindende Verpflichtung nur dann besteht, wenn der Berechtigte seinerseits bereits eine Gegenleistung erbracht hat oder verspricht, die Verpflichtung in einer Urkunde (englisch deed) festzuhalten.[12] Die invitatio ad offerendum ist als englisch invitation to treat bekannt. In § 2-205 Uniform Commercial Code ist für den Handelskauf vorgesehen, dass eine als bindend bezeichnete schriftliche Offerte drei Monate unwiderruflich ist. Das UN-Kaufrecht geht in Art. 16.1 zwar davon aus, dass Angebote widerruflich sind; doch sind nach Art. 16.2 UN-Kaufrecht Angebote bindend bei einer Frist oder wenn in anderer Weise die Unwiderruflichkeit zum Ausdruck kommt.

Im französischen Recht schweigt der Code civil (CC) zu Fragen etwa hinsichtlich der Bindung an das Vertragsangebot (französisch offerte), der Widerruflichkeit der Offerte, des Zeitpunkts und des Ortes des Vertragsschlusses zwischen Abwesenden oder der Konsequenzen einer verspäteten oder abgeänderten Annahme.[13] Diese Gesetzeslücken sind durch die Rechtsprechung des Cour de cassation weitgehend ausgefüllt worden. Nach Art. 1108 CC ist ein Vertrag gegenseitig (französisch commutatif), wenn jede Partei sich bereit erklärt, der anderen Partei einen Vorteil zu gewähren, der dem ihrer Gegenleistung gleichkommt. Der Vertrag ist einvernehmlich, wenn er durch den bloßen Austausch von Zustimmungen unabhängig von der Art des Ausdrucks gebildet wird (Art. 1109 CC). Grundsätzlich kann jede Offerte bis zu ihrer Annahme widerrufen werden. Es kann aber sein, dass der Offerent gemäß Art. 1382 CC aus unerlaubter Handlung wegen Rechtsmissbrauchs (französisch abus d'un droit) haftet.[14] Gemäß Art. 1589 CC ist das Verkaufsversprechen ein Verkauf, wenn beide Parteien der Sache und dem Preis gegenseitig zustimmen. Im italienischen Art. 1328 Codice civile ist die unbefristete Offerte zwar widerruflich; hat jedoch ihr Adressat bereits gutgläubig disponiert, so bekommt er einen Schadenersatzanspruch zugesprochen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Dieter Leipold, BGB I: Einführung und allgemeiner Teil, 2008, S. 181
  2. Heinz Georg Bamberger, Herbert Roth, Hans-Werner Eckert: Kommentar zum BGB, 2. Aufl., 2007, § 145 BGB Rn. 44.
  3. Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 145 Rn. 4.
  4. RGZ 102, 227, 229 f.
  5. BGH NJW 1958, 1628
  6. BGH NJW 1996, 919
  7. Vergabekammer Freistaat Thüringen, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 250-4003-6712/2015-N-024-UH –
  8. Dieter Schwab/Martin Löhnig, Einführung in das Zivilrecht, 2012, S. 246
  9. Otto Palandt/Jürgen Ellenberger: BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 145 Rn. 1.
  10. BGH NJW 2002, 363 f.
  11. BGH NJW 2007, 2912
  12. Konrad Zweigert/Hein Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts, Band 2, 1996, S. 351
  13. Werner Schubert/Mathias Schmoeckel (Hrsg.), 200 Jahre Code civil: Die napoleonische Kodifikation in Deutschland und Europa, 2005, S. 110
  14. Konrad Zweigert/Hein Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts, Band 2, 1996, S. 354