Ein Auffangtatbestand bezeichnet im Strafrecht allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere Gesetzesvorschriften nicht greifen bzw. dem Täter nicht nachzuweisen sind[1]. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Spezielle Tatbestände haben dabei Vorrang vor den allgemeineren Tatbeständen und damit vor den Auffangtatbeständen: lex specialis derogat legi generali (deutsch: „das speziellere Gesetz verdrängt die allgemeineren Gesetze“[1]). Ist bei einem Straftatbestand sowohl Fahrlässigkeit als auch Vorsatz strafbar, so kann nach Fahrlässigkeit verurteilt werden, wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist.[2]
Beispiel: Im deutschen Recht ist die Unterschlagung der Auffangtatbestand, wenn weder Diebstahl noch Betrug einschlägig sind (bei Vermögensdelikten).