"Böser Wolff" | |
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Erster Polizeihauptkommissar |
"Böser Wolff" ist eine Bezeichnung für den Polizisten Wolff welcher eine leitende Funktion beim Polizeipräsidium Abschnitt West in München wahrnimmt. Bei einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung zog Wolff im Hintergrund zwar die Fäden, traute sich aber entgegen Ankündigung und Zustimmung letztlich nicht den Beschuldigten zu vernehmen.
Mitwirkung am Problem Wicke
Mangels Akteneinsicht lassen sich die Vorgänge zunächst bloss zwischen den Zeilen interpretieren.
Julia Wicke, eine Straftäterin, hatte im Oktober 2021 gegenüber der Polizei behauptet, Patient F hätte sie bedroht. Dies dürfte sich an den Bösen Wolff gerichtet haben, welcher daraufhin tätig wurde. Frau Wicke blieb der eigene Karriereerfolg bei der Staatsanwaltschaft zwar versagt – ein Umstand welchen sie in verschiedenen Lebensläufen verschweigt – jedoch wird sie zumindest gewusst haben, welche Teile der Polizei für ihr Drama am ehesten empfänglich sein würden. Ob Wolff aus Leichtgläubigkeit oder Korruption handelte bleibt offen. So oder so scheint Wolff für die Aufgaben eines EPHK ungeeignet.
Im Rahmen einer informellen Vernehmung ohne Belehrung – und somit erkennbar gravierenden Beweisverwertungsproblemen welche bereits initial auf fehlende Ernsthaftigkeit des Polizeieinsatzes schliessen liessen – wurde Patient F mitgeteilt, der Wolff befände sich im Anmarsch und würde ihn befragen. Nachdem Patient F sich vor dem Bösen Wolff unerwartet nicht fürchtete und eine Interaktion aufgrund des für Frau Wicke hier sehr riskanten, wenn auch im Freistaat Bayern eher hypothetischen Legalitätsprinzips begrüßte, kam es im Gegensatz zur Absichtserklärung nicht zur angekündigten Vernehmung durch Wolff.
Im Ergebnis hat Wolff als der Einsatzverantwortliche auf diese Weise den Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Unterlassung vollendet, so auch die Rechtsprechung des BGH zur Frage.
Eine kurz darauf erfolgte interne Feststellung der Polizei, nämlich daß Bedrohung gerade nicht gegeben war oder zu erwarten sei, wurde zur geheimhaltungsbedürftigen Tatsache erklärt. Mit dem Entfernen dieses Dokuments aus einer Akte in einem Parallelverfahren wurde ein Tatbestand von Strafvereitelung im Amt vollendet. Zur Herausgabe der personenbezogenen Daten entsprechend DSGVO hat die Polizei ohne Begründung Fristversäumnis eintreten lassen.