Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Bayerisches Archivgesetz |
Kurztitel: | [Archivgesetz] (nicht amtlich) |
Abkürzung: | BayArchivG |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Bayern |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht |
Erlassen am: | 22. Dezember 1989 (GVBl. 1989 S. 710) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1990 |
Letzte Änderung durch: | Art. 12 neu gefasst (§ 16 a G v. 16. Dezember 1999, 521) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bayerische Archivgesetz (BayArchivG) regelt seit dem 1. Januar 1990 die Archivierung von Unterlagen in den staatlichen Archiven und in Archiven sonstiger öffentlicher Stellen in Bayern.[1] Zu dieser Zeit war Walter Jaroschka Leiter der Staatlichen Archive Bayerns. Er hatte wesentlichen Anteil an der Entstehung und Ausarbeitung des BayArchivG.
Das Gesetz definiert die Begriffe Archivgut und archivwürdig,[2] legt die Aufgaben der staatlichen Archive in Bayern fest, regelt den Einsatz von ehrenamtlichen Archivpflegern, verpflichtet die bayerischen Behörden, ihre Unterlagen den staatlichen Archiven anzubieten und regelt die Übernahme der Unterlagen. Es beinhaltet Regelungen zur Auftragsarchivierung sowie der Verwaltung und Sicherung des Archivgutes. Daneben legt es die Schutzrechte von Betroffenen fest. Des Weiteren definiert es die Zuständigkeiten für das Archivgut des Bayerischen Landtages, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.
Artikel 10 regelt die Benutzung der staatlichen Archive. Er hält fest, wer ein staatliches Archiv unter welchen Bedingungen benutzen darf, wann die Benutzung zu untersagen ist und wie lange Archivgut gesperrt ist (Schutzfristen). Die Schutzfristen des Bayerischen Archivgesetzes entsprechen denen des Bundesarchivgesetzes.
Siehe auch
Weblinks
- Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989
- Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht Kultus, Wissenschaft und Kunst über den Vollzug des Bayerischen Archivgesetzes; Kommunale Archivpflege vom 22. Januar 1992 AllMBl S. 139, KWMBl S. 73
- Fachinformationen Staatliche Archive Bayern
- Das Bayerische Archivgesetz (BayArchivG): Grundlage für Aufgaben und Kompetenzen von Universitätsarchiven. Berichte des Arbeitskreises der bayerischen Universitätsarchive, 7. Arbeitstreffen am 7. April 2005 in der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
- Bodo Uhl: Praxis der Kommunalen Archivpflege in Bayern Der Archivar, Heft 2, 2000
- Luisa Seeling: Archivpflege: Blick in die Zukunft Süddeutsche Zeitung, 26. November 2013
Einzelnachweise
- ↑ Art. 1 BayArchivG
- ↑ Archivwürdigkeit von Unterlagen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz. Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23. April 2012 Bayerischer Landtag Drucksache 16/12714 vom 28. Juni 2012