Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ |
Kurztitel: | Bayerisches Rundfunkgesetz |
Abkürzung: | BayRG |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Freistaat Bayern |
Rechtsmaterie: | Medienrecht, Rundfunkrecht |
Fundstellennachweis: | BayRS 2251-1-S |
Ursprüngliche Fassung vom: | 10. August 1948 (GVBl. S. 135) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1948 |
Neubekanntmachung vom: | 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792) |
Letzte Änderung durch: | § 1 G vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 530) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. November 2011 (§ 4 G vom 25. Oktober 2011) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bayerische Rundfunkgesetz ist die gesetzliche Grundlage des Bayerischen Rundfunks (BR), einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesrundfunkanstalt) für den Freistaat Bayern mit Sitz in München. In ihm sind der Programmauftrag, die Programmgrundsätze und die interne Organisation des Bayerischen Rundfunks festgelegt.
Die aktuell gültige Version des Gesetzes ist das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003. Ein erstes Bayerisches Rundfunkgesetz trat aber schon am 1. Oktober 1948 in Kraft und war Grundlage für die Entstehung des Bayerischen Rundfunks. Es wurde 1993 umfassend novelliert und den damaligen medienpolitischen Bedürfnissen angepasst. Neben dem Rundfunkgesetz gibt es auch einen Rundfunkstaatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, der das Verhältnis von öffentlich-rechtlichen und privatem Rundfunk im dualen Rundfunksystem regelt und der grundlegende Bestimmungen vor allem zur Finanzierung enthält.
Artikel
- Artikel 1 hat Rechtsform, Sitz und Selbstverwaltung des BRs zum Inhalt.
- Artikel 2 definiert die abzudeckenden Themen.
- Artikel 3 behandelt die Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkanstalten oder Unternehmen.
- Artikel 4 schreibt vor welcher Inhalt gesendet werden soll, muss oder nicht gesendet werden darf.
- Artikel 5 nennt die drei Organe des BRs: Rundfunkrat, Verwaltungsrat und Intendant.
- Artikel 6 bestimmt die Aufgabe und Zusammensetzung des Rundfunkrats.
- Artikel 7 erläutert die Arbeit des Rundfunkrats.
- Artikel 8 nennt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.
- Artikel 9 behandelt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und seinen Stellvertreter.
- Artikel 10 definiert die Aufgaben des Verwaltungsrats.
- Artikel 11 erläutert die Arbeit des Verwaltungsrats.
- Artikel 12 beinhaltet die Aufgaben des Intendanten und weitere Regelungen.
- Artikel 13 beschreibt die Haushaltsführung durch den Intendanten.
- Artikel 14 behandelt die Verwendung der Einnahmen.
- Artikel 15 regelt Senderechte und Übertragungskapazitäten.
- Artikel 16 schreibt dem BR eine Aufzeichnungspflicht vor.
- Artikel 17 verpflichtet den BR zur Verbreitung von Gegendarstellungen.
- Artikel 18 schreibt vor, dass es verantwortliche Personen für Sendungen geben muss.
- Artikel 18a behandelt die Verjährung.
- Artikel 19 erlaubt es Jedermann sich beim Intendanten zu beschweren.
- Artikel 20 beinhaltet Regelungen zum Datenschutz.
- Artikel 21 betrifft das Recht von Betroffenen.
- Artikel 22 behandelt den Datenschutzbeauftragten.
- Artikel 23 regelt die Übernahme von Vermögen der ehemaligen Reichspost und der ehemaligen Reichsrundfunkgesellschaft.
- Artikel 24 legt den BR unter Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
- Artikel 25 regelt behördliche Zuständigkeiten aus dem Rundfunkstaatsvertrag.
- Artikel 26 ermächtigt die Bayerische Staatsregierung zum Erlass der Durchführungsbestimmungen.
- Artikel 27 behandelt die Verweisungen.
- Artikel 28 nennt den 1. Oktober 1948 als Tag des In-Kraft-Tretens.
Artikel 6: Rundfunkrat
Im ersten Absatz des Artikel 6 werden die Aufgabe des Rundfunkrates, seine Rechten und Pflichten beschrieben:
(1) Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks. Er wacht darüber, dass der Bayerische Rundfunk seine Aufgaben gemäß dem Gesetz erfüllt und übt das hierzu nötige Kontrollrecht aus. Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich in ihrer Tätigkeit für die Gesamtinteressen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmer einzusetzen. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.
Absatz 3 legt fest, welche gesellschaftliche Gruppe Mitglieder in den Rundfunkrat entsendet und wie viele: Landtag (12), Staatsregierung (1), Bayerischer Städtetag (1), Bayerischer Landkreistag (1), Bayerischer Gemeindetag (1), Katholische Kirche (2, davon mindestens eine Frau aus einer kirchlichen Frauenorganisation), Evangelische Kirche (2, davon mindestens eine Frau aus einer kirchlichen Frauenorganisation), Israelitische Kultusgemeinde (1), Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (1), Bayerischer Bauernverband (2, davon mind. eine Frau), Industrie- und Handelskammern (1), Handwerkskammern (1), Gewerkschaften (2, davon mindestens eine Frau), Bayerischer Journalistenverband (1), Bayerischer Zeitungsverlegerverband (1), Verband der freien Berufe (1), bayerische Hochschulen (1), Organisationen der Erwachsenenbildung (1), Lehrerverband (1), Schriftsteller-Organisationen (1), Komponisten-Organisationen (1), Musik-Organisationen (1), Intendanzen der Bayerischen Staatstheater (1), Leiter der Bayerischen Schauspielbühnen (1) Familienverbände (1), Elternvereinigung (1), Bayerischer Jugendring (1), Bayerischer Landessportverband (2, davon mind. eine Frau), Bund Naturschutz in Bayern (1), Bayerischer Heimattag (1), Bund der Vertriebenen Landesverband Bayern (1).