Eine Person mit Befähigung zum Richteramt (auch Volljurist genannt) ist in Deutschland, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) mit der zweiten Staatsprüfung (§ 5 Abs. 1 DRiG) erfolgreich abgeschlossen hat oder ordentlicher Professor der Rechtswissenschaft an einer deutschen Universität ist (§ 7 Abs. 1 DRiG).
Voraussetzungen für Berufe
Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung, um die typischen Berufe eines Juristen wie Richter (§ 8 Nr. 3 DRiG) – grundsätzlich einschließlich der Bundesverfassungsgericht (§ 3 Abs. 2 BVerfGG) – Staatsanwalt (§ 122 Abs. 1 DRiG), Rechtsanwalt (§ 4 S. 1 Nr. 1 BRAO) oder Notar (§ 5 S. 1 BNotO) ausüben zu dürfen. Wer die Befähigung zum Richteramt hat, hat auch die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (§ 21 Abs. 2 BLV).
Für bestimmte Ämter des höheren Dienstes ist die Befähigung zum Richteramt gefordert. Der Vorsitzende der G 10-Kommission (§ 15 Abs. 1 S. 1 G 10) sowie der Präsident oder der Vizepräsident des Bundesrechnungshofes (§ 3 Abs. 3 S. 2 BRHG) müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Sonstiges
Nach den Bestimmungen der Justizausbildungsgesetze der Länder darf durch das Bestehen der zweiten Staatsprüfung, welche zum Richteramt befähigt, in der Regel auch die Bezeichnung „Assessor“[1][2], oder „Assessor (Ass. jur.)“[3][4][5] geführt werden.
Personen mit Befähigung zum Richteramt dürfen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringen oder diese anleiten (§ 6 Abs. 2 RDG). Von Bedeutung ist dies z. B. für die studentische Rechtsberatung in Deutschland.
Der Vorbereitungsdienst findet grundsätzlich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis statt und nur im Land Mecklenburg-Vorpommern und im Land Hessen[6] im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Einzelnachweise
- ↑ § 61 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW. Abgerufen am 13. Oktober 2019.
- ↑ § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen – NJAG. Abgerufen am 13. Oktober 2019.
- ↑ § 18 Berliner Juristenausbildungsgesetz – JAG. Abgerufen am 13. Oktober 2019.
- ↑ § 61 Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-Württemberg – JAPrO. Abgerufen am 13. Oktober 2019.
- ↑ § 68 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen Bayern – JAPO. Abgerufen am 13. Oktober 2019.
- ↑ § 26 Juristenausbildungsgesetz (JAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004. Abgerufen am 9. Januar 2020.