Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen |
Kurztitel: | Rechtsdienstleistungsgesetz |
Abkürzung: | RDG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege |
Fundstellennachweis: | 303-20 |
Erlassen am: | 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 2008 |
Letzte Änderung durch: | Art. 32 G vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3450) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2024 (Art. 137 G vom 10. August 2021) |
GESTA: | C199 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt seit dem 1. Juli 2008 in Deutschland die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es hat damit das bis dahin geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst. Anders als das RBerG regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im gerichtlichen Verfahren; dies ist nunmehr in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.
Regelungszweck
Ziel des Gesetzes ist es, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben jedoch unberührt (§ 1 Abs. 2 RDG). Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Rechtsberatungsbefugnisse somit nicht abschließend. So sind z. B. die Befugnisse hinsichtlich der Beratung und Vertretung in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Nach § 3 StBerG sind unter anderem Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten befugt.
Gegenstand
Das Gesetz regelt im Einzelnen, wie und durch wen die „selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen“ erfolgen darf. Als Rechtsdienstleistung gilt dabei „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“.
Rechtsdienstleistung ist nach dem Gesetz (§ 2) nicht:
- die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten,
- die Tätigkeit von Schiedsrichtern, Schlichtungsstellen oder die Mediation,
- die an die Allgemeinheit gerichtete Erörterung von Rechtsfragen in den Medien.
In § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz wird die Möglichkeit eingeräumt, Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit zu erbringen. Rechtsdienstleistungen sind zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Beispiele sind Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen, Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten, Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken, Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler.
In der Folge wird unterschieden zwischen Rechtsdienstleistungen durch registrierte – etwa Rechtsanwälte oder sachkundige Unternehmen – und nicht registrierte Personen. Zu letzteren gehören etwa Mitarbeiter von Behörden, die Insolvenzverwaltung, Verbraucherschutz oder soziale Dienste (§ 8).
Weiterhin wird das Rechtsdienstleistungsregister geregelt, das jedem zugänglich ist und in dem die für o. g. Dienste zugelassenen Personen oder Stellen aufgeführt sind. Schließlich werden Regelungen zum Datenschutz und zur möglichen Verhängung von Bußgeldern getroffen (Ordnungswidrigkeit).
Nach § 6 ist nunmehr auch unentgeltliche Rechtsberatung zulässig. Im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen ohne Weiteres möglich. Wer außerhalb dieses engen persönlichen Kreises Rechtsberatung unentgeltlich erbringt, bedarf dazu der Anleitung durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt (§ 6 Abs. 2 RDG). Unter Zugrundelegung des RDG wurden auch sogenannte legal clinics oder law clinics möglich, bei denen Jura-Studenten im Rahmen einer studentischen Rechtsberatung Bürger unentgeltlich in rechtlichen Fragen beraten.[1]
Gesetzgebungsverfahren
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wurde am 29. November 2006 im Bundestag eingebracht.[2] Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 63 vom 17. Dezember 2007 (Blatt 2840 ff.) verkündet. Dieses Gesetz enthält im Artikel 1 das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) und im Artikel 2 das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Es trat am 1. Juli 2008 in Kraft. Durch § 3 Abs. 1 RDGEG wurde der Begriff des Kammerrechtsbeistandes eingeführt und seine gerichtliche Vertretungsbefugnis geregelt.
Das Gesetz setzte zugleich die Richtlinlie Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005[3] über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. I. 255, S. 22) in nationales Recht um.
Änderung Artikel 6
Die Bundesjustizministerin hat zur Ausführung des Gesetzes die Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung – RDV) erlassen. Die Verordnung wurde am 25. Juni 2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 28 auf den Seiten 1069 ff. verkündet und trat am 1. Juli 2008 in Kraft.
Kritik
Kritik am Rechtsdienstleistungsgesetz kam von verschiedenen Seiten: Die Bundesrechtsanwaltskammer befürchtete eine zunehmende unqualifizierte Rechtsberatung.[4] Ein Kritiker formulierte, der Ratsuchende werde nicht mehr vor „Quacksalbern“[5] geschützt. Nach dem Gesetz sei die Befugnis zur Rechtsberatung nicht mehr an eine Ausgangsqualifikation geknüpft, sodass praktisch jedermann – unabhängig von seiner Vorbildung – sich als „Jurist“ bezeichnend tätig werden könne. Für Ratsuchende werde es damit schwieriger als bisher zu erkennen, wer tatsächlich Fachmann ist.
Andererseits wurde der Vorwurf erhoben, hinter dem Gesetz stehe unausgesprochen ein unzulässiger Konkurrenzschutz für Rechtsanwälte, zudem entferne sich das Gesetz mit dem „rigiden Aussperren altruistischer Helfer“ von den unverzichtbaren Voraussetzungen einer bürgerfreundlichen Justiz.[6]
Die auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in Deutschland fortbestehende starke Reglementierung der Rechtsberatung kritisierte Ulrich Everling – noch unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes – im Jahr 1990 in einem Gutachten für den Deutschen Juristentag und stellte fest, „dass keiner der von ihm untersuchten Mitgliedsstaaten der EU die Rechtsberatung den Anwälten vorbehält. Nicht einmal die entgeltliche kommerzielle Rechtsbesorgung ist in anderen Staaten vergleichbaren Beschränkungen wie in der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. In einigen Staaten gibt es überhaupt keine Zulassungsvoraussetzungen für die berufliche Rechtsberatung. Lediglich die Führung der Berufszeichnung Rechtsanwalt ist an die üblichen Voraussetzungen gebunden. In all diesen Staaten steht es also jedermann frei, auch ohne entsprechende berufliche Vorbildung und Examina juristisch zu beraten.“[7]
Literatur
- Finzel: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Richard Boorberg Verlag Stuttgart, Juni 2008, ISBN 978-3-415-04068-7.
- Grunewald / Römermann: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Verlag Dr. Otto Schmidt Köln, Juni 2008, ISBN 978-3-504-06254-5.
- Franz: Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz. Bundesanzeiger Verlag, Ende Juni 2008, ISBN 978-3-89817-553-1.
- Kilian / Sabel / Stein: Das neue Rechtsdienstleistungsrecht. Dt. Anwaltverlag, Juni 2008, ISBN 978-3-8240-0781-3.
- Krenzler: Handkommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Nomos-Reihe, 2. Auflage, August 2017, ISBN 978-3-8487-2561-8.
- Kleine-Cosack: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz. C.F Müller, 2014, ISBN 978-3-8114-6039-3.
- Dreyer, Lamm, Müller: Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Verlag Erich Schmidt, März 2009, ISBN 978-3-503-11026-1.
- Weber: Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945. Vom Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Mohr Siebeck, Oktober 2010, ISBN 978-3-16-150378-8.
- Jan-Gero Alexander Hannemann / Georg Dietlein, Studentische Rechtsberatung und Clinical Legal Education in Deutschland, Berlin / Heidelberg 2016 (Springer Verlag), ISBN 978-3-662-48398-5.
- Christian Deckenbrock / Martin Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, C.H.Beck, 4. Auflage 2015, ISBN 978-3-406-57060-5.
Weblinks
- Text des Rechtsdienstleistungsgesetzes
- Text des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
- Text der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz
- Text des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit Synopse der Änderungen
- Pressemitteilung des BMJ zum Regierungsentwurf mit Eckpunkten des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes ( vom 4. Februar 2009 im Internet Archive)
- Der Aktuelle Begriff des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zum Rechtsdienstleistungsgesetz (PDF-Datei; 73 kB)
Einzelnachweise
- ↑ Jan-Gero Alexander Hannemann / Georg Dietlein, Studentische Rechtsberatung und Clinical Legal Education in Deutschland, Berlin / Heidelberg 2016 (Springer Verlag).
- ↑ (PDF; 2,5 MB)
- ↑ Rechtsakte. In: europa.eu. Archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 29. Mai 2010; abgerufen am 4. April 2015.
- ↑ Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Bundestages. (PDF) In: bundestag.de. Archiviert vom am 24. September 2007; abgerufen am 8. April 2018.
- ↑ Römermann, NJW 2006, 3025 ff.
- ↑ Helmut Kramer, Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Bundestages. (PDF, 151 kB) Abgerufen am 4. April 2015.
- ↑ Gutachten C zum 58. Deutschen Juristentag, München 1990, S. C 69 ff., C 91.