Ein befreiter Vormund ist ein Vormund, der von bestimmten Pflichten im Bezug auf die Vermögenssorge des Mündels befreit ist. Dies sind im einzelnen:
- die Genehmigungspflichten durch den Gegenvormund bzw. das Familiengericht bei der Anlage von Mündelgeld (§ 1806, § 1807 i. V. m. § 1810 BGB) sowie bei der Verfügung über Vermögen des Mündels (§ 1812 BGB)
- die Pflicht zur Eintragung eines Sperrvermerks in das Konto (§ 1809 BGB) bzw. das Sparbuch oder sonstiges Wertpapier (§ 1816 BGB)
- die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber dem Familiengericht (§ 1840 BGB)
Die Eltern können, sofern sie im Testament eine bestimmte Person zum Vormund benennen, diesen zum befreiten Vormund erklären. Historisch stand dieses Recht nur dem Vater zu (§ 1852 BGB), inzwischen kann aber auch die Mutter diese Bestimmung in gleicher Weise treffen (§ 1855 BGB). Das Familiengericht kann diese Erklärung aufheben, wenn sie das Interesse des Mündels gefährden würde. (§ 1857 BGB) Der Verein als Vereinsvormund und das Jugendamt als Amtsvormund sind kraft Gesetzes befreite Vormünder. (§ 1857a BGB)
Befreiter Betreuer
Analog zum befreiten Vormund gibt es im Betreuungsrecht den befreiten Betreuer. § 1908i Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt einige Personengruppen, die automatisch als befreite Betreuer gelten: Vater, Mutter, Ehegatte, Abkömmling (Kinder, Enkel, Urenkel) sowie Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer. Das Betreuungsgericht kann allerdings im Einzelfall die Befreiung wieder entziehen. Wie auch beim befreiten Vormund sind der Betreuungsverein und die Betreuungsbehörde, so sie als Betreuer bestellt sind, automatisch befreite Betreuer; dieses Recht kann ihnen nicht entzogen werden.