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Vermögenssorge

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Begründung: Quellenloser, deutschlandlastiger Text, der scheinbar direkt aus den jeweiligen Gesetzestexten abgeleitet ist.--Karsten11 (Diskussion) 17:40, 17. Jan. 2019 (CET)

Vermögenssorge bezeichnet die Verwaltung des Vermögens einer Person durch eine hierzu vertraute Person. Die Vermögenssorge ist Bestandteil der elterlichen Sorge, aber auch Vormünder und rechtliche Betreuer tragen, sofern ihnen dieser Aufgabenkreis übertragen wurde, die Sorge über das Vermögen des Mündels bzw. des Betreuten.

Grundsatz

Da der Gesetzgeber bei Vormündern und Betreuern von einem hohen Missbrauchspotential der Vermögenssorge ausgeht, steht die Vermögenssorge unter Kontrolle des Familiengerichts bzw. des Betreuungsgerichts.

Vormünder und Betreuer haben grundsätzlich zu Anfang der Vormundschaft bzw. Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (§ 1802 BGB) und anschließend jährlich dem Gericht Rechenschaft über das Vermögen zu erteilen. (§ 1840 BGB) Die Rechnung soll alle Einnahmen und Ausgaben des Mündels bzw. des Betreuten erfassen und mit Belegen versehen sein. (§ 1841 BGB) Das Familiengericht ist zur ordnungsgemäßen Prüfung der Rechnung verpflichtet. (§ 1843 BGB) Nach Ende der Vormundschaft bzw. Betreuung hat der Vormund bzw. Betreuer eine Schlussrechnung an das Gericht zu übersenden. (§ 1890 BGB)

Die Sicherstellung der gerichtlichen Kontrolle setzt voraus, dass Vermögen des Mündels bzw. des Betreuten grundsätzlich getrennt vom eigenen Vermögen des Vormundes bzw. Betreuers verwaltet werden muss. Dies dient darüber hinaus auch dem Zweck, das Vermögen vor Zugriffen durch evtl. Gläubiger des Betreuers zu schützen. Hieraus folgt, dass die Verwaltung des Vermögens auf einem Anderkonto grundsätzlich untersagt ist.[1] Lediglich das Jugendamt als Amtsvormund darf aufgrund einer Sonderregelung in § 56 Abs. 3 SGB VIII Vermögen seiner Mündel mit vorheriger Genehmigung des Familiengerichts auf einem Sammelanderkonto verwalten.

Ein befreiter Vormund bzw. ein befreiter Betreuer ist grundsätzlich von den Pflichten zur Rechnungslegung befreit.

Vermögen des Mündels bzw. des Betreuten

Der Vormund bzw. der Betreuer hat die Pflicht, das Vermögen des Mündels bzw. des Betreuten, das sogenannte Mündelgeld, zu erhalten und zu vermehren, soweit es nicht für den laufenden Lebensunterhalt benötigt wird. Dabei ist er grundsätzlich nur den Interessen des Mündels bzw. des Betreuten und nicht den Interessen Dritter verpflichtet, Ausnahmen gelten allerdings für testamentarische Anordnungen eines Erblassers sowie für Auflagen im Rahmen einer Schenkung, die grundsätzlich befolgt werden müssen, soweit das Gericht keine Befreiung erteilt. (§ 1803 BGB) Der Vormund bzw. der Betreuer darf das Vermögen des Mündels bzw. des Betreuten grundsätzlich nicht für seinen eigenen Lebensunterhalt verwenden. (§ 1805 BGB)

Es gilt ein ausdrückliches Schenkungsverbot: Der Vormund bzw. der Betreuer darf Vermögen des Mündels bzw. des Betreuten grundsätzlich nicht verschenken. Ausgenommen hiervon sind lediglich Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, so dürfen etwa bei der Räumung einer Wohnung im Zusammenhang mit einem Umzug ins Pflegeheim nicht mehr benötigte Möbel an wohltätige Organisationen gespendet werden. (§ 1804 BGB)

Genehmigungspflichten

Neben der Verwaltung des Vermögens gehört auch das Eingehen von Rechtsgeschäften, mit denen eine Vermögensübertragung erwirkt wird oder der Mündel bzw. der Betreute mit Forderungen belastet wird, zur Vermögenssorge. In der Praxis erfordern jedoch die allermeisten dieser Rechtsgeschäfte die Genehmigung des Familiengerichts.

Nach § 1821 BGB bedürfen sämtliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Grundstücken und Schiffen der vorherigen Genehmigung durch das Familiengericht; hierzu zählt nicht nur der Erwerb, sondern auch die Veräußerung, die Belastung und die Eintragung von Dienstbarkeiten. Nach Abs. 2 sind Rechtsgeschäfte hinsichtlich Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ausdrücklich von der Genehmigungspflicht ausgenommen.

Verschiedene andere Rechtsgeschäfte sind nach § 1822 BGB ebenfalls genehmigungspflichtig:

  • Rechtsgeschäfte, durch die der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird (z. B. Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens), ferner Geschäfte im Rahmen von Erbschaften oder Pflichtteilsansprüche
  • die Erbausschlagung, der Pflichtteilsverzicht sowie der Erbteilungsvertrag
  • den Erwerb oder den Verkauf einer Firma sowie die Begründung eines Gesellschaftsvertrags (die bloße Begründung und die Schließung einer Firma an sich ist demgegenüber nicht genehmigungspflichtig, soll aber ebenfalls dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt werden, § 1823 BGB)
  • Pachtverträge über Landgut oder Firmen
  • Miet- und Pachtverträge, die auf eine Dauer von mehr als einem Jahr ab Eintritt der Volljährigkeit ausgelegt sind, bei Betreuten abweichend vier Jahre (§ 1907 Abs. 3 BGB) (hierunter fallen nach der Rechtsprechung allerdings nur Zeitmietverträge, da übliche Mietverträge jederzeit gekündigt werden können)
  • Ausbildungs- und Arbeitsverträge, die nicht von vornherein auf weniger als ein Jahr befristet sind
  • Kreditverträge
  • die Aufnahme von Anleihen oder das Eingehen von Verbindlichkeiten aus einem Wechsel oder vergleichbaren Wertpapier
  • die Eingehung einer Bürgschaft
  • die Erteilung einer Prokura
  • außergerichtliche Vergleiche, wenn der Wert des Streitgegenstands 3000 Euro übersteigt, ferner das Eingehen von Schiedsvereinbarungen
  • Geschäfte, durch die eine für eine Forderung des Mündels bzw. des Betreuten bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert werden soll

Handelt es sich bei dem genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft um ein einseitiges Rechtsgeschäft, bewirkt die fehlende Genehmigung des Gerichts die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. (§ 1831 BGB) Andere Rechtsgeschäfte sind nicht unwirksam, berechtigen aber den Geschäftspartner bis zur nachträglichen Genehmigung durch das Gericht zum Widerruf des Geschäfts, es sei denn, ihm war bei Abschluss des Geschäfts die fehlende Genehmigung des Gerichts bekannt. (§ 1830 BGB)

Die nachträgliche Genehmigung ist grundsätzlich unbefristet möglich, es sei denn der Geschäftspartner fordert den Vormund bzw. den Betreuer ausdrücklich dazu auf, die Genehmigung vorzulegen. Dann gilt eine Frist von vier Wochen, nach der die Genehmigung als versagt gilt, sofern der Vormund bzw. der Betreuer nicht vorher die Genehmigung des Gerichts dem Geschäftspartner vorliegt. Wird ein Mündel volljährig, kann es genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung vorlag, selbst genehmigen. (§ 1829 BGB)

Vermögenssorge als Bestandteil der elterlichen Sorge

Die Eltern eines Kindes sind bei der Vermögenssorge über ihr Kind freier. So haben zwar auch die Eltern das Vermögen des Kindes nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten (§ 1642 BGB), nähere Regelungen wie im Vormundschaftsrecht existieren aber nicht.

Ein Erblasser des Kindes kann durch letztwillige Verfügung die Vermögenssorge der Eltern über das Erbe ausschließen; eine solche Erklärung erstreckt sich auch über verwandte Rechte wie Schadensersatzansprüche aus dem Erbe. (§ 1638 BGB) Ansonsten kann der Erblasser wie einem Vormund den Eltern Weisungen über die Vermögensverwaltung erteilen. (§ 1639 BGB) Erbt das Kind mehr als 15000 Euro oder erhält es eine Unterhaltsabfindung oder eine Schenkung in dieser Höhe, sind die Eltern zur Rechnungslegung gegenüber dem Familiengericht verpflichtet, soweit der Erblasser bzw. der Schenkende nicht eine ausdrückliche Befreiung von dieser Vorschrift erteilt hat. (§ 1640 BGB)

Auch für die Eltern eines Kindes gilt ein Schenkungsverbot hinsichtlich Vermögen des Kindes. (§ 1641 BGB)

Für bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen auch die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts. Bei einer Erbschaft bedarf die Erbausschlagung dann nicht der Genehmigung durch das Familiengericht, wenn das Kind nur deshalb zum Erben berufen ist, weil zuvor die Eltern bzw. der Elternteil das Erbe selbst ausgeschlagen hat. (§ 1643 BGB)

Kaufen die Eltern bewegliche Gegenstände für das Kind aus dem Vermögen des Kindes, wird gesetzlich unterstellt, dass diese Gegenstände in das Eigentum des Kindes übergehen, es sei denn es wurde ausdrücklich abweichendes vereinbart. (§ 1646 BGB)

Anders als der Vormund dürfen die Eltern Vermögen des Kindes auch für ihren eigenen Lebensunterhalt sowie für den Lebensunterhalt der minderjährigen Geschwister verwenden, sofern das Kind das Vermögen nicht für seinen laufenden Lebensunterhalt benötigt. (§ 1649 BGB)

Literatur

Urban Bacher, Andrea Bacher: Geldanlage für Kinder - Zu den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht WM 38/2021, S. 1821–1829.

Einzelnachweise

  1. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, AZ XII ZB 300/18