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Bundesausbildungsförderungsgesetz

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Kurztitel: Bundesausbildungsförderungsgesetz
Abkürzung: BAföG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 2212-2
Ursprüngliche Fassung vom: 26. August 1971
(BGBl. I S. 1409)
Inkrafttreten am: 1. September 1971
Neubekanntmachung vom: 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952, ber. 2012 I S. 197)
Letzte Änderung durch: Art. 15 G vom 22. November 2021
(BGBl. I S. 4906, 4914)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
24. November 2021
(Art. 22 G vom 22. November 2021)
GESTA: M001
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten in Deutschland. Mit dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Förderung bezeichnet, die sich aus dem Gesetz ergibt.

Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden. Damit ist BAföG eine Sozialleistung.

Das sogenannte Meister-BAföG (jetzt Aufstiegs-BAföG), mit dem die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziell gefördert wird, ist nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.

Ziele

Hauptziele des BAföG sind die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie die Mobilisierung von Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten. Das Förderungsziel gilt mit dem Erwerb eines Hochschulabschlusses als erreicht, auch wenn hierfür keine Förderung in Anspruch genommen wurde. Ein Promotionsstudium wird folglich nicht gefördert; für die Förderung von Masterstudiengängen wurde das Gesetz in Reaktion auf den Bologna-Prozess erweitert (s. u., konsekutiver Studiengang).

Das Ziel einer Chancengleichheit in dem Sinne, allen Studenten ein nebenarbeitsfreies Studium zu ermöglichen, wird allerdings nur eingeschränkt erreicht. Die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks belegt, dass 67 % der Studierenden in Deutschland einer Neben-Erwerbstätigkeit nachgehen. Davon gaben 2016 sogar 57 % an, dass sie auf die Erwerbstätigkeit angewiesen seien, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können[1].

Geschichte

File:Studierende demonstrieren in der Holtenauer Straße gegen BAFöG-Kürzungen (Kiel 22.157).jpg
Protest gegen BAföG-Kürzungen, Kiel 1971

Nach der Einstellung der seit 1957 existierenden Studienförderung nach dem sogenannten Honnefer Modell wurde am 1. September 1971 das BAföG als Vollzuschuss (es musste also nichts zurückgezahlt werden) unter der Kanzlerschaft Willy Brandts für individuell bedürftige Schüler und Studenten eingeführt. Gegenüber dem Vorgängermodell hatte es einen breiteren Kreis von Empfangsberechtigten und garantierte einen Anspruch (Recht) auf Förderung. Die Förderung wurde damit einklagbar.

Die Höchstförderung für Studenten entsprach bei Einführung des BAföG in etwa dem vom Deutschen Studentenwerk in seiner damaligen Sozialerhebung als notwendig erachteten Betrag. Im BAföG ist vorgesehen, dass die Bedarfssätze und Freibeträge alle zwei Jahre zu überprüfen sind. Dies hat zwar zu häufigen Erhöhungen geführt; über weite Phasen blieb die Förderung aber deutlich hinter dem wirklichen Bedarf zurück. Forderungen nach einer Dynamisierung des Anspruchs gemäß allgemeiner Preissteigerung und studentischem Warenkorb oder eines zielgerichteten Ausbaus in Richtung Grundeinkommen blieben indes im Ergebnis ungehört.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Ausgestaltung der Förderung wurden seit Inkrafttreten des BAföG immer wieder verändert. In den 1970er Jahren erfolgten Erweiterungen der Förderungsvoraussetzungen und strukturelle Verbesserungen. Bei der Förderung von Studenten ging man von der Vollförderung auf eine Mischförderung durch Zuschuss und Grunddarlehen über. Die Förderung für Schüler, insbesondere an allgemeinbildenden Schulen, wurde von einengenden Voraussetzungen abhängig gemacht.

Im Oktober 1982 kam es zu einem Regierungswechsel; die fast 16-jährige Regierungszeit von Helmut Kohl begann. Die Universitäten waren voll, weil geburtenstarke Jahrgänge im studierfähigen Alter waren. Ausbildungsplätze waren – auch aufgrund der Wirtschaftslage u. a. nach der zweiten Ölkrise 1979 – knapp. Die Umstellung der studentischen Ausbildungsförderung auf Volldarlehen (1983 bis 1990) bedeutete bei durchschnittlich zehn Semestern Studienzeit bis zu 70.000 DM BAföG-Schulden für mit Höchstsatz geförderte Studierende.[2] Zudem wurde die Ausbildungsförderung für Schüler an allgemeinbildenden Schulen praktisch abgeschafft: sie werden seitdem nur noch dann gefördert, wenn sie ausbildungsbedingt, also aufgrund einer unzumutbar großen Entfernung zur Schule, nicht bei ihren Eltern wohnen können.

Die Volldarlehensförderung wurde 1990 teilweise korrigiert, im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs des BAföG auf die neuen Bundesländer. Denn ostdeutschen Studenten wurde ein seit 1953 in der DDR bestehendes einheitliches Grundstipendium in Höhe von 200 M (Stand 1981) für alle in- und ausländischen Studenten gewährt.[3] Für Studenten, die auf Grund ihrer sozialen Verhältnisse besonderer Unterstützung bedurften, konnte das Grundstipendium um 50 M monatlich erhöht werden. Die Förderung im wiedervereinigten Deutschland wird seither zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als Darlehen gewährt.

Durch zahlreiche Gesetzesnovellen in den 1980er und 1990er Jahren, die die Förderungsmöglichkeiten reduzierten, erreichte das BAföG im Jahr 1998 seinen Tiefpunkt. Das BAföG bildete nur noch für knapp 13 Prozent der Studenten eine (Teil-)Finanzierungsquelle.

Nach der Bundestagswahl 1998 bildete Gerhard Schröder die erste rot-grüne Regierungskoalition. Sie beschloss 2001 eine weitreichende Reform, die viele Einschränkungen der Kohl-Ära zurücknahm. Zusätzliche Veränderungen erfolgten etwa durch die Freistellung des Kindergeldes bei der Einkommensanrechnung. Zudem müssen seither insgesamt nur maximal 10.000 Euro des Darlehens zurückgezahlt werden (sogenanntes Deckelungsprinzip bei der Darlehensrestschuld). Nach dieser Reform gewann das BAföG wieder wesentlich an Bedeutung. Im Jahr 2003 erhielten bereits mehr als 25 % der Studenten Förderung nach dem BAföG.

Laut Statistischem Bundesamt bekamen 2008 510.000 Studierende und 312.000 Schülerinnen und Schüler BAföG. Studierende bekamen im Schnitt 398 Euro im Monat, Schüler 321 Euro. Nicht alle erhielten das ganze Jahr über Geld, 52 Prozent den Höchstsatz. Bund und Länder haben 2008 über 2,3 Milliarden Euro für die BAföG-Förderung ausgegeben. 2010 waren es fast 2,9 Milliarden Euro.[4]

2010 beschloss die Bundesregierung Merkel eine Novelle des BAföG. Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren wurde für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben. Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bis zu 300 Euro monatlich werden seither von einer Anrechnung auf den Bedarfssatz nach BAföG ausgenommen. Die für die Ehe und für Ehegatten geltenden Regelungen im BAföG gelten nun auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[5]

Bis zum Jahr 2012 wurde ein Teilerlass für das zinslose staatliche Darlehen gewährt, wenn die Abschlussprüfung besonders gut oder die Ausbildung besonders schnell abgeschlossen wurde.

Im August 2014 gab Bundesbildungsministerin Wanka bekannt, dass die Ausbildungsförderung ab Herbst 2016 um insgesamt 7 % angehoben wird. In diesem soll der Wohnzuschlag-Höchstsatz um 11 % angehoben werden. Nach amtlicher Berechnung soll der Anstieg der Verbraucherpreise seit der letzten Erhöhung 2010 bis 2014 bereits 7 % betragen.

Mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz stimmte der Bundesrat am 19. Dezember 2014 der vollständigen Finanzierung der Ausbildungsförderung durch den Bund zu. Damit werden die Länder um jährlich rund 1,2 Milliarden Euro entlastet, die für zusätzliche Investitionen in die Hochschulen verwendet werden sollen. Zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2016/17 hebt der Bund die Bedarfsätze und Freibeträge um 7 % an. Damit wird die Zahl der potentiellen Empfänger um rund 110.000 Studierende und Schüler erweitert. Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltstiteln aus humanitären oder familiären Gründen können künftig bereits nach 15 Monaten statt bisher vier Jahren Aufenthalt in Deutschland BAföG beantragen.[6]

Trotz des BAföG-Änderungsgesetzes 2014 ist die Zahl der BAföG-Empfänger gesunken. Während im Jahr 2003 25 % der Studierenden Bafög erhielten (s. o.), waren es 2016 20 %. Laut einer Studie des Studentenwerks müssen immer mehr Studierende arbeiten, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.[7] Dem soll das 26. BAföG-Änderungsgesetz von 2019 entgegenwirken.[8]

Änderungshistorie

Ausbildungsförderungsgesetz 1970 bis 1971
Beginn der Rechtskraft Ende der Rechtskraft Titel Art der Ausfertigung Ausgefertigt Verkündet Veröffentlichung im BGBl.
1. Juli 1970 30. September 1971 Erstes Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung Erstverkündung 19. September 1969 24. September 1969 BGBl. I S. 1719
1. Januar 1971 30. September 1971 Zweites Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung Änderung 9. März 1971 13. März 1971 BGBl. I S. 177
1. Januar 1971 30. September 1971 Drittes Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung Änderung 14. Mai 1971 18. Mai 1971 BGBl. I S. 666
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) seit 1971
Rechtskraft 1 Titel Art der Ausfertigung Ausgefertigt Verkündet Bundesgesetzblatt
1. September 1971 Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung Erstverkündung 26. August 1971 31. August 1971 BGBl. I S. 1409
1. August 1973 Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes Änderung 14. November 1973 16. November 1973 BGBl. I S. 1637
1. August 1974 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 31. Juli 1974 3. August 1974 BGBl. I S. 1649
1. August 1974 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 31. Juli 1975 5. August 1975 BGBl. I S. 2081
1. Januar 1975 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Änderung 2. März 1974 9. März 1974 BGBl. I S. 469
1. August 1975 Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur2 Änderung 18. Dezember 1975 20. Dezember 1975 BGBl. I S. 3091
1. September 1975 Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten Änderung 24. Juni 1975 28. Juni 1975 BGBl. I S. 1536
1. Januar 1976 Sozialgesetzbuch Änderung 11. Dezember 1975 13. Dezember 1975 BGBl. I S. 3015
1. April 1976 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung2 Neufassung 9. April 1976 22. April 1976 BGBl. I S. 989
1. April 1977 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 26. April 1977 30. April 1977 BGBl. I S. 653
1. August 1978 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 17. November 1978 24. November 1978 BGBl. I S. 1794
1. Juli 1979 Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 16. Juli 1979 21. Juli 1979 BGBl. I S. 1037
1. August 1980 Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge Änderung 22. Juli 1980 29. Juli 1980 BGBl. I S. 1057
1. Januar 1981 Sozialgesetzbuch Änderung 18. August 1980 26. August 1980 BGBl. I S. 1469
1. August 1981 Siebentes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 13. Juli 1981 14. Juli 1981 BGBl. I S. 625
1. Januar 1982 Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur Änderung 22. Dezember 1981 29. Dezember 1981 BGBl. I S. 1523
1. August 1982 Gesetz über das Asylverfahren Änderung 16. Juli 1982 21. Juli 1982 BGBl. I S. 946
1. Januar 1983 Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts Änderung 20. Dezember 1982 23. Dezember 1982 BGBl. I S. 1857
1. Juli 1983 Sozialgesetzbuch Änderung 4. November 1982 9. November 1982 BGBl. I S. 1450
1. August 1983 Bekanntmachung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung Neufassung 6. Juni 1983 8. Juni 1983 BGBl. I S. 645
1. August 1983 Berichtigung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Berichtigung 23. Dezember 1983 31. Dezember 1983 BGBl. I S. 1680
1. August 1983 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 26. Juni 1985 28. Juni 1985 BGBl. I S. 1243
1. Juli 1984 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 24. Mai 1984 29. Mai 1984 BGBl. I S. 707
6. November 1985 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1985 - 1 BvL 47/83 BVerfG-Entscheidung 30. Januar 1986 15. Februar 1986 BGBl. I S. 257
1. Juli 1986 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 16. Juni 1986 24. Juni 1986 BGBl. I S. 897
1. Januar 1987 Elftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 21. Juni 1988 24. Juni 1988 BGBl. I S. 829
1. Januar 1989 Gesetz zur Strukturreform des Gesundheitswesen Änderung 20. Dezember 1988 29. Dezember 1988 BGBl. I S. 2477
1. April 1990 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 22. Mai 1990 29. Mai 1990 BGBl. I S. 936
1. August 1990 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 20. Dezember 1990 29. Dezember 1990 BGBl. I S. 2982
3. Oktober 19903 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 19904
Änderung 23. September 1990 28. September 1990 BGBl. II S. 885
1. Januar 1991 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 30. Juli 1991 06. August 1991 BGBl. I S. 1732
1. Juli 1992 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 19. Juni 1992 26. Juni 1992 BGBl. I S. 1062
25. Juli 1993 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 13. Juli 1993 24. Juli 1993 BGBl. I S. 1202
18. September 1993 Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
im Europäischen Binnenmarkt
Änderung 13. September 1993 17. September 1993 BGBl. I S. 1569
1. Januar 19945 Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum Änderung 27. April 1993 30. April 1993 BGBl. I S. 512
1. Januar 1994 Zweites Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms Änderung 21. Dezember 1993 30. Dezember 1993 BGBl. I S. 2374
1. Juli 1994 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung Änderung 21. Dezember 1992 29. Dezember 1992 BGBl. I S. 2266
1. Juli 1994 Zweites Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht Änderung 23. Juni 1994 29. Juni 1994 BGBl. I S. 1311
1. Januar 1995 Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit Änderung 26. Mai 1994 28. Mai 1994 BGBl. I S. 1014
10. Januar 1995 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87, 1 BvL 20/88 BVerfG-Entscheidung 23. März 1995 07. April 1995 BGBl. I S. 478
1. Juli 1995 Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 24. Juli 1995 28. Juli 1995 BGBl. I S. 976
21. Oktober 1995 Jahressteuergesetz 1996 Änderung 11. Oktober 1995 20. Oktober 1995 BGBl. I S. 1250
1. August 1996 Achtszehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes6 Änderung 17. Juli 1996 24. Juli 1996 BGBl. I S. 1006
1. August 1996 Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts Änderung 23. Juli 1996 29. Juli 1996 BGBl. I S. 1088
1. August 1996 Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 25. Juni 1998 29. Juni 1998 BGBl. I S. 1609
5. Juli 1997 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR Änderung 1. Juli 1997 4. Juli 1997 BGBl. I S. 1609
14. Oktober 1997 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 BVerfG-Entscheidung 6. Februar 1998 11. März 1998 BGBl. I S. 427
1. Januar 19987 Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung Änderung 24. März 1997 27. März 1997 BGBl. I S. 594
10. November 1998 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 BVerfG-Entscheidung 13. Januar 1999 08. Februar 1999 BGBl. I S. 79
2. Februar 1999 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 1999 - 1 BvL 8/97 BVerfG-Entscheidung 29. März 1999 14. April 1999 BGBl. I S. 699
13. Mai 1999 Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 7. Mai 1999 12. Mai 1999 BGBl. I S. 850
1. Januar 2000 Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts Änderung 22. Dezember 1999 28. Dezember 1999 BGBl. I S. 2534
1. Januar 2000 Gesetz zur Familienförderung Änderung 22. Dezember 1999 28. Dezember 1999 BGBl. I S. 2552
1. Januar 2000 Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften Änderung 22. Dezember 1999 29. Dezember 1999 BGBl. I S. 2601
31. Dezember 2000 Gesetz zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften Änderung 20. Dezember 2001 28. Dezember 2001 BGBl. I S. 3986
1. Januar 2001 Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrechtsowie zur Änderung anderer Vorschriften Änderung 21. Dezember 2000 29. Dezember 2000 BGBl. I S. 1983
1. April 2001 Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz Änderung 19. März 2001 26. März 2001 BGBl. I S. 390
keine8 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern
Änderung 20. Juni 2002 25. Juni 2002 BGBl. I S. 1946
18. Dezember 2002 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvF 1/02 BVerfG-Entscheidung 16. Januar 2003 29. Januar 2003 BGBl. I S. 126
22. August 2003 Gesetz zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes Änderung 15. August 2003 21. August 2003 BGBl. I S. 1657
1. Januar 20059 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Änderung 23. Dezember 2003 27. Dezember 2003 BGBl. I S. 2848
1. Januar 2005 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Änderung 24. Dezember 2003 29. Dezember 2003 BGBl. I S. 2954
1. Januar 2005 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Änderung 27. Dezember 2003 30. Dezember 2003 BGBl. I S. 3022
1. Januar 2005 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern
Änderung 30. Juli 2004 5. August 2004 BGBl. I S. 1950
8. Dezember 2004 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 2. Dezember 2004 7. Dezember 2004 BGBl. I S. 3127
1. Januar 2006 Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters Änderung 22. September 2005 27. September 2005 BGBl. I S. 2809
1. Januar 2008 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 23. Dezember 2007 31. Dezember 2007 BGBl. I S. 3254
16. Dezember 2008 Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Änderung 10. Dezember 2008 15. Dezember 2008 BGBl. I S. 2403
1. Januar 2009 Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung
weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen
Änderung 20. Dezember 2008 24. Dezember 2008 BGBl. I S. 2846
28. Oktober 2010 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 24. Oktober 2010 27. Oktober 2010 BGBl. I S. 1422
28. Oktober 2010 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Neufassung 7. Dezember 2010 16. Dezember 2010 BGBl. I S. 1952
28. Oktober 2010 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Berichtigung 7. Februar 2012 13. Februar 2012 BGBl. I S. 197
21. Juni 2011 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 BVerfG-Entscheidung 12. August 2011 19. August 2011 BGBl. I S. 1726
26. November 2011 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung
nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
Änderung 22. November 2011 25. November 2011 BGBl. I S. 2258
14. Dezember 2011 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 6. Dezember 2011 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2569
1. Januar 2012 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 7. Dezember 2011 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2592
1. April 2012 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Änderung 20. Dezember 2011 27. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854
2. Dezember 2013 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Änderung 29. August 2013 5. September 2013 BGBl. I S. 3484
1. Januar 2015 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 23. Dezember 2014 31. Dezember 2014 BGBl. I S. 2475
1. August 2015 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Änderung 27. Juli 2015 31. Juli 2015 BGBl. I S. 1386
5. April 2017 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes Änderung 29. März 2017 4. April 2017 BGBl. I S. 626
1. August 2018 Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten Änderung 12. Juli 2018 17. Juli 2018 BGBl. I S. 1147
16. Juli 2019 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 8. Juli 2019 15. Juli 2019 BGBl. I S. 1048
1. Januar 2020 Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen Änderung 14. Dezember 2019 20. Dezember 2019 BGBl. I S. 2789
1. März 2020 Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen Änderung 27. März 2020 27. März 2020 BGBl. I S. 580
1. März 2020 Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie Änderung 25. Mai 2020 28. Mai 2020 BGBl. I S. 1073
24. November 2020 Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht Änderung 12. November 2020 23. November 2020 BGBl. I S. 2416

Legende

1 
Gemeint ist der frühste Zeitpunkt, indem die Rechtskraft durch Inkrafttreten eines Gesetzes und einer Änderung hinsichtlich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die Wirkung entfaltet. Für einzelne Normen kann eine spätere Rechtskraft bestimmt sein.
2 
Das in der Bekanntmachung der Neufassung des BAföG vom 9. April 1976 in Nummer 8 berücksichtigte Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113) stellt nur eine Änderung des Gesetzesentwurfs zum 18. Dezember 1975 ausgefertigten Haushaltsstrukturgesetzes (BGBl. I S. 3091) dar. Es hat keine Auswirkungen im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts.
3 
Rückwirkung einzelner Rechtstatbestände aus der BRD und der DDR.
4 
Beinhaltet den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (BGBl. II S. 889) sowie die Anlage I des Vertrags mit dem enthaltenen Kapitel XVI des Geschäftsbereichs des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft im Sachgebiet B Ausbildungsförderung (BGBl. II S. 1132).
5 
Bekanntmachung des Inkrafttretens am 30. Dezember 1993 im Bundesgesetzblatt mit Wirkung zum 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 2436).
6 
Teile des Gesetzes sind durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vor Inkrafttreten gestrichen (BGBl. I S. 1609).
7 
In der Bekanntmachung der Neufassung des BAföG vom 7. Dezember 2010 wird irrtümlich in Nummer 23 auf den 1. Januar 1997 (BGBl. I S. 1952) verwiesen. Der Artikel 83 des hier betreffenden Gesetzes bestimmt den 1. Januar 1998.
8 
Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung zum Aktenzeichen 2 BvF 1/02 vom 18. Dezember 2010 (BGBl. I S. 126) für nichtig erklärt, sodass die vorgesehenen Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Wirkungen entfalten.
9 
Entgegen der Bekanntmachung der Neufassung des BAföG vom 7. Dezember 2010 ist in Nummer 35 des genannten Gesetzes (BGBl. I S. 1952) kein Inkrafttreten auf den nächsten Tag nach der Verkündung bestimmt, sodass ein Inkrafttreten am 28. Dezember 2003 nicht vorgesehen ist. Richtig ist der 1. Januar 2005.

Förderungsfähige Ausbildungen

File:GER Wuppertal Unimensa 003 2016 - Bafög-Büro.jpg
BAföG-Büro der Uni Wuppertal.

Ausbildungsform

Nach dem BAföG kann der Besuch von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von Fachschulen und Berufsfachschulen, von Schulen des Zweiten Bildungsweges, von Akademien und Hochschulen gefördert werden. Für die Förderung von Schülern bestehen dabei allerdings erhebliche Einschränkungen. Ausbildungen im dualen System können nicht nach dem BAföG gefördert werden; insoweit kommt aber Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht.

Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden. Für eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch bestehen erhebliche Einschränkungen, soweit es sich nicht um eine erste und frühzeitig erfolgte Entscheidung handelt. Bis zum Ende des zweiten Semesters ist ein Wechsel in der Regel ohne weitere Begründung möglich. Bis zum Ende des dritten Semesters (bzw. bei Verlust von höchstens drei Fachsemestern durch den Wechsel) wird ein „wichtiger“ Grund erwartet. Danach ist ein Wechsel ohne Verlust des BAföGs nur bei einem „unabweisbaren“ Grund möglich.[9]

Mit der zunehmenden Umstellung von Studiengängen auf die Bachelor-Master-Struktur ergeben sich insoweit Probleme, weil der Bachelor-Abschluss grundsätzlich als erster berufsqualifizierender Abschluss angelegt ist, ein anschließender Master-Studiengang folglich bereits als Zweitausbildung zu gelten hat und nur dann gefördert werden kann, wenn er auf einen Bachelor-Studiengang „aufbaut“ und in der Regel nahtlos anschließt (so genannter „konsekutiver“ Studiengang).

Fernstudien werden nur längstens 12 Monate gefördert, wenn der Lehrgang in diesen 12 Monaten auch abgeschlossen werden kann und das Studium „vollzeit“ durchgeführt wird. Bei dreijährigen Studien kann so das letzte Jahr gefördert werden.

In- und Ausland

Gefördert werden außer Ausbildungen im Inland seit dem 1. Januar 2008 auch das vollständig im Ausland verbrachte Studium an einer Hochschule in der EU oder der Schweiz. Deutsche Studenten, die im Inland Anspruch auf BAföG haben, können für Auslandsaufenthalte das Auslands-BAföG beantragen.[10] Wegen des dort höheren Bedarfs (erhöhte Lebenshaltung, Reisekosten und ggf. Studiengebühren) kann sich ein Antrag auch für diejenigen lohnen, die im Inland wegen höherer Einkommen aus der Förderung fallen.

Des Weiteren ist eine Förderung für Schüler möglich, die ein Jahr im Ausland verbringen wollen.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die vormals angewandte Regelung, wonach nur dann eine Ausbildung im Ausland gefördert wurde, wenn sie die Fortsetzung einer mindestens ein Jahr lang in Deutschland begonnenen Ausbildung darstellte, gegen den Grundsatz der Freizügigkeit verstieß.[11] Im Januar 2010 entschied das Verwaltungsgericht Münster, dass auch Personen, die dauerhaft in einem anderen EU-Land leben und dort studieren, grundsätzlich eine BAföG-Förderung erhalten dürfen.[12]

Nach Medienangaben gäbe es im Fall eines No Deal-Brexits nach einer Übergangsfrist von einem Jahr keine Möglichkeit mehr für ein BAFöG-gefördertes Auslandsstudium im Vereinigten Königreich.[13]

Persönliche Voraussetzungen

Die Leistungen des Schülers oder Studenten müssen erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird; dies wird grundlegend mit dem regelmäßigen Besuch der Ausbildungsstätte belegt. Ab dem fünften Semester einer Hochschulausbildung erfolgt eine Förderung nur noch, wenn der Betroffene zeitgerecht den normalen geforderten Leistungsstand des 4. Semesters erreicht hat. In besonders begründeten Fällen (Krankheit, Behinderung, Kinderbetreuung u. a.) kann die Frist überschritten werden.

Ausländer können Leistungen nach dem BAföG in der Regel dann beanspruchen, wenn sie ein von der Ausbildung unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, etwa weil sie hier aufgewachsen sind oder ihr Aufenthaltsrecht von hier lebenden Eltern oder vom Partner ableiten. In wenigen Fällen – etwa für Ausländer mit einer „Duldung“ – ist zudem eine Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten (ab August 2016), vormals von vier Jahren erforderlich.[14] Wer hingegen ein Aufenthaltsrecht nur zu Ausbildungszwecken besitzt, kann in der Regel – auch als Unionsbürger – keine BAföG-Leistungen beanspruchen, vgl. § 8 BAföG.[15]

Auszubildende müssen bei Beginn des Ausbildungsabschnitts (z. B. des Studiums) jünger als 30 Jahre sein, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände, wie etwa die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger oder der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf dem 2. Bildungsweg ein Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen. Für den Beginn eines Masterstudiums liegt die Altersgrenze im Regelfall bei 35 Jahren.

Höhe der Leistungen

Die Geldleistungen nach dem BAföG erfolgen nach pauschalen Bedarfsbeträgen (Bedarf), auf die eigenes Einkommen und Vermögen des Schülers oder Studenten sowie Einkommen seines Ehegatten und – in aller Regel – auch seiner Eltern angerechnet werden. Das BAföG ist somit „familienabhängig“.

Bedarf für den Lebensunterhalt

gültig Grundbedarf Unterkunft Summe Quelle
ab 1. August 2020 398 EUR 325 EUR 723 EUR [16]
ab 16. Juli 2019 391 EUR 325 EUR 716 EUR

[17]

ab 1. August 2016 372 EUR 250 EUR 622 EUR [18]
ab 1. August 2010 348 EUR 224 EUR 572 EUR [19]
ab 1. August 2008 341 EUR 146 EUR + 72 EUR 487 EUR bis 559 EUR [20]
ab 1. August 2008 310 EUR 133 EUR + 64 EUR 443 EUR bis 507 EUR [20]

Die Bedarfssätze differieren nach Art der Ausbildung und setzen sich aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem pauschalen Unterkunftsanteil zusammen, der sich danach richtet, ob der zu Fördernde bei den Eltern wohnt oder nicht. Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag für Personen, die sich selbst versichern müssen (ab 25 Jahre) (Krankenversicherung der Studenten) sowie – unter engen Voraussetzungen – gegebenenfalls ein Härtezuschlag, etwa bei besonders hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung. Der BAföG-Höchstsatz und der Mietkostenzuschlag ist der neben stehenden Tabelle zu entnehmen, dort exklusive Kranken- und Pflegeversicherungs-Zuschlag (109 Euro, 189 ab dem 30. Lj.) Davon werden 50 % des Maximalbedarfs als unverzinsliches Darlehen gewährt. Hinzu tritt das auf den Geförderten entfallende, anrechnungsfreie Kindergeld (früher nur bei Einkommen unter ca. 8.000 Euro).

Seit 2020 gibt es einen Zuschlag von 150 Euro (§ 14b BAföG), wenn man mit einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt lebt. Für jedes weitere Kind unter 14 Jahren erhält man ebenfalls 150 Euro.

Aufgrund der Pauschalierung von BAföG-Leistungen kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gedeckt sind. Schüler und bei den Eltern lebende Studierende haben Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II, wenn sie BAföG erhalten, nur wegen Anrechnung von Einkommen bzw. Vermögen nicht erhalten oder über ihren BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, haben diese Möglichkeit nicht, sie können allenfalls bei einem besonderen Härtefall ein Darlehen vom Jobcenter bekommen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Auf den pauschaliert ermittelten Bedarf werden – ebenfalls pauschaliert – die Beträge angerechnet, die der zu Fördernde und seine Familie aus eigenen Mitteln aufbringen können.

Einkommen und Vermögen des Auszubildenden

Vorrangig wird das eigene (aktuelle) Einkommen des zu Fördernden auf seinen Bedarf angerechnet. Dieses Einkommen muss im Voraus geschätzt werden. Durch den Abzug von Freibeträgen bleiben bei Studenten von Nebenjobs allerdings 450 Euro brutto pro Monat anrechnungsfrei (5.400 Euro in 12 Monaten).

Generell kann das „Einkommen im Sinne des BAföG“ nicht mit dem gleichgesetzt werden, was üblicherweise als Brutto-Einkommen oder Netto-Einkommen verstanden wird. Bei einer Ausbildungsvergütung gibt es zum Beispiel keinen Freibetrag, sie wird voll auf den Bedarf angerechnet. Kindergeld gehört seit 2001 nicht mehr dazu. Wenn nach dem Ende des regelmäßig einjährigen Bewilligungszeitraums feststeht, welches Einkommen der Geförderte in dieser Zeit tatsächlich hatte, berechnet das Förderungsamt den Anspruch auf Ausbildungsförderung abschließend. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist möglich, allerdings bietet das Bundesministerium seit Ende 2008 keinen Rechner mehr an. Eine in den meisten Fällen ausreichende Annäherung bietet der BAföG-Rechner von Studis Online.[21]

Auch etwaiges Vermögen des zu Fördernden (nicht dagegen Vermögen von Ehegatten und Eltern!) wird angerechnet, soweit es den Freibetrag von 8.200 Euro übersteigt. Bei einem verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Geförderten erhöht sich der Freibetrag um weitere 2.300 Euro sowie je weiteres Kind ebenfalls um 2.300 Euro. In Härtefällen „kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben“ (§ 29 BAföG). Seit Januar 2011 werden Kraftfahrzeuge ebenfalls mit dem Zeitwert angerechnet. Neben dem Einkommen wird ein Zwölftel des gesamten den Freibetrag übersteigenden Vermögens auf den monatlichen Bedarf angerechnet. Die Vermögensanrechnung spielt in der Praxis seit einigen Jahren eine erhebliche Rolle, weil durch sog. Kontrollmitteilungen der Finanzämter an die BAföG-Ämter über Freistellungsaufträge das Vermögen überprüft wird.[22]

Datenabgleich der Freistellungsaufträge durch Finanzamt

Jährlich kommt es für jeden BAföG-Empfänger zum Datenabgleich. Dabei werden dem Amt für Ausbildungsförderung Personen gemeldet, die Zinseinkünfte im Vorjahr von mehr als 100 € erhielten. Die Zinseinkünfte werden über den Freistellungsauftrag bei den Banken ans Finanzamt übermittelt. Dem Amt für Ausbildungsförderung werden die Kontonummern, Kontennamen und die jeweiligen Zinserträge gemeldet. BAföG-Empfänger, die über 100 € Zinsen pro Jahr erhielten, müssen ihr tatsächliches Vermögen nachweisen. Bleibt dies unter der Freigrenze, ist alles „nur“ Verwaltungshandeln und zieht keinerlei Konsequenzen nach sich. Für Verheiratete gilt das ebenfalls. Da die Freistellungsaufträge gemeinsam erteilt werden müssen, werden auch diese dem BAföG-Amt gemeldet. Kann der Empfänger die Herkunft der Zinsen nachweisen und erklären, dass es sich um Zinseinkünfte des Partners handelt, ist dieses Verfahren wieder „nur“ als Verwaltungshandeln zu bearbeiten. Für jedes Jahr, in dem die Zinseinkünfte über 100 € lagen, wird eine Erklärung fällig. Ob der Empfänger dabei immer unter den Freigrenzen liegt, spielt dabei keine Rolle.

Einkommen von Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern

Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners[5] und der Eltern des Auszubildenden richtet sich nicht nach den aktuellen Verhältnissen, sondern nach den Verhältnissen im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt ist auch bei Ehegatten und Eltern das „Einkommen im Sinne des BAföG“, auf das verschiedene Freibeträge gewährt werden, nämlich der Grundfreibetrag, der für den Ehegatten und getrennt lebende Elternteile 1.145 Euro und für die nicht getrennt lebenden Eltern gemeinsam 1.715 Euro beträgt. Für Kinder des Einkommensbeziehers, die nicht ihrerseits in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung stehen und andere Unterhaltsberechtigte, werden jeweils 520 Euro und für Stiefelternteile jeweils 570 Euro Freibetrag gewährt. Ein prozentualer Zusatzfreibetrag kommt noch hinzu. Er beträgt nochmals 50 % des die festen Freibeträge übersteigenden Einkommens und jeweils nochmals 5 % für jede berücksichtigte unterhaltspflichtige Person. Unter engen Voraussetzungen kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden. Das nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Einkommen wird anteilig auf förderungsfähige Geschwister und den Antragsteller angerechnet.

Aktualisierungsantrag

Für den Fall, dass der Ehegatte oder ein Elternteil im aktuellen Jahr wesentlich weniger Einkommen hat als zwei Jahre zuvor, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dann wird nicht das Einkommen des vorletzten Jahres, sondern – im Wege der Prognose – das aktuelle Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Zahlung von Ausbildungsförderung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Nachdem zu einem späteren Zeitpunkt das Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes feststeht (in der Regel durch entsprechende Einkommensteuerbescheide), entscheidet das Förderungsamt abschließend über die Höhe der Förderung. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Vorausleistungen

Wenn Eltern die erforderlichen Angaben über ihr Einkommen verweigern oder dem Auszubildenden keinen Unterhalt in Höhe des pauschal errechneten Betrages leisten, kann der Auszubildende vom Förderungsamt Vorausleistungen beanspruchen. Das Amt leistet ihm dann Förderung in der Höhe, die sich ohne eine Anrechnung von elterlichem Einkommen ergibt, kann aber die Eltern für die verweigerten Leistungen selbst in Anspruch nehmen und ggfs. vor dem Familiengericht auf Unterhalt verklagen. Hat der Auszubildende offensichtlich keinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber den Eltern, so ist analog Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommen zu leisten, ohne Regressnahme der Eltern (BAföG VwV 36.1.17).[23] Kindergeld und tatsächliche Leistungen wie bspw. Wohnungsbereitstellung und Naturalien werden als Unterhalt angerechnet.

Elternunabhängige Förderung

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Auszubildende elternunabhängig gefördert, insbesondere für Ausbildungen im Zweiten Bildungsweg (z. B. für den Besuch von Abendgymnasium oder Kolleg). Ebenso gilt dies, wenn Auszubildende „das 30. Lebensjahr vollendet“, „nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig“ oder nach einer „dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung“ mindestens drei Jahre berufstätig waren (insgesamt 72 Monate) und wirtschaftlich schon auf eigenen Füßen stehen konnten (§ 11 Abs. 3 BAföG).

Förderungsdauer

BAföG wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen allerdings nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges entspricht. Unter engen Voraussetzungen muss eine Ausbildung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden, etwa wenn das Studium durch das erstmalige Nichtbestehen des Abschlussexamens, durch eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder durch Kindererziehung nicht bis zum Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden konnte. Jenseits einer solchen „angemessenen“ Verlängerungszeit kann ggfs. für höchstens 12 Monate noch eine Studienabschlussförderung beansprucht werden, wenn die Anmeldung zur Abschlussprüfung spätestens vier Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer (FHD) erfolgt und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein kann (§ 15 Abs. 3 BAföG). Wurde Förderung für eine angemessene Zeit über die FHD hinaus geleistet, so tritt für die Berechnung der Studienabschlussförderung der letzte Monat der verlängerten Förderungszeit an die Stelle der FHD. Darüber hinaus kann über die Förderungshöchstdauer gefördert werden, wer als Auszubildender an einer Hochschule in vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Studentenwerke sowie der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten wie beispielsweise Studentenvertretung mitgewirkt hat.

Förderungsarten

Zuschuss und Darlehen

Schüler erhalten die BAföG-Leistung als verlorenen Zuschuss, d. h., dieser ist nicht zurückzuzahlen. Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die BAföG-Leistungen demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen; dies gilt auch, wenn Studierende unter bestimmten Voraussetzungen über die allgemeine Förderungshöchstdauer hinaus BAföG-Leistungen erhalten. Die Studienabschlusshilfe für einen letzten Förderungszeitraum von maximal zwölf Monaten, wird seit September 2019 als zinsfreies Staatsdarlehen gewährt.

Bei Auslandsausbildungen wird der sog. Mehrbedarf (Reisekosten, Studiengebühren und – außerhalb der EU – erhöhte Lebenshaltungskosten) nach Maßgabe der Zuschlagsverordnung bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Zuschuss geleistet. Durch die erhöhten Bedarfssätze können z. T. auch Studenten, die im Inland wegen des Familieneinkommens nicht gefördert werden können, für eine Auslandsausbildung eine Teilförderung erhalten.

Darlehensrückzahlung

Das staatliche Darlehen wird in monatlichen Raten von 130 Euro (105 Euro bis März 2020) zurückgezahlt, alle drei Monate werden drei zusammengefasste Raten fällig. Zinsen müssen nicht gezahlt werden, es sei denn, ein Zahlungstermin wird um mehr als 45 Tage überschritten.

Das nach dem BAföG berechnete Monatseinkommen bis 1.260 Euro (1.330 Euro ab Oktober 2021) ist von der Rückzahlung befreit, dieser Betrag erhöht sich für Kinder, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Alleinerziehende ohne oder mit nur geringem Einkommen. Auch bei einer berechneten monatlichen Rate von unter 42 Euro wird von der Rückzahlung befreit. Mit dem Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ist das Einkommen nachzuweisen.

Folgende Erlassmöglichkeiten hat, wer ab 1. September 2019 erstmals ein BAföG-Darlehen erhielt:

  • 77-Raten-Erlass: Wurden 77 monatlichen Raten in der festgesetzten Höhe (mindestens 42 Euro) gezahlt, wird die Restschuld erlassen. Dies sind 3.234 Euro bei 42 Euro pro Monat und 10.010 Euro bei 130 Euro pro Monat.
  • Kooperationserlass: Nach Ablauf des Rückzahlungszeitraums von 20 Jahren wird die Restschuld erlassen. Voraussetzung ist, dass gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht oder nur geringfügig verstoßen wurde.

Wer jedoch staatliche BAföG-Darlehen ganz oder teilweise schon vor dem 1. September 2019 erhielt, hatte keine Erlassoption. Erst das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) ermöglichte, dass auch für diese sogenannten AltschuldnerInnen der Kooperationserlass angewendet werden kann. Dazu hatten die Betroffenen das sogenannte Wahlrecht zwischen 1. September 2019 und 29. Februar 2020 auszuüben.[24]

Wenn das Wahlrecht in dem genannten Zeitraum nicht ausgeübt wurde, kann sich der Rückzahlungszeitraum (nach altem Recht) auf bis zu 30 Jahre (einschließlich Zeiten mit Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung) verlängern; am Ende des Rückzahlungszeitraums muss die gesamte Restschuld gezahlt werden.

Bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens werden betragsabhängig weitere Teile erlassen (z. B. 5 % bei einer Darlehenssumme von 500 Euro, 38 % ab 24.000 Euro, Stand April 2020).[25] Hierbei ist zu beachten, dass eine Deckelung des Darlehens auf 10.000 € erst nach einem solchen Nachlass erfolgt.[26]

Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt.

Rechtsbehelfe

Da es sich um eine Sozialleistung handelt, fallen keine Verwaltungskosten für Rechtsbehelfe (Widerspruch, einstweilige Anordnungen, Klage, Berufung etc.) im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts an. Für Rechtsanwaltsgebühren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (ab der Berufung vor einem Oberverwaltungsgericht gegen Urteile des Verwaltungsgerichts besteht Anwaltszwang).

Statistik

Laut § 55 des BAföG werden verschiedene Merkmale eines jeden Antragstellers gespeichert. Dazu zählen Angaben über den Auszubildenden wie „Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-)Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens …“ „und den Freibetrag …“ „sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags“. Zusätzlich werden Merkmale von dem Ehegatten oder Lebenspartner sowie der Eltern des Geförderten gespeichert.

Speicherung der Sozial- und BAföG-Daten

Die Speicherung der Sozialdaten und das individuelle Auskunftsrecht eines Sozialleistungsbeziehers sind neben anderen Aspekten des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Insbesondere wird im zweiten Kapitel (§§ 67–85a SGB X) festgelegt, unter welchen Bedingungen die Sozialdaten erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt, berichtigt, gesperrt und gelöscht werden dürfen. Allerdings enthält das Sozialgesetzbuch nur „unvollständige Regelungen zur Löschung von Sozialdaten und deren Aufbewahrungsfristen“. Unzulässig gespeicherte Daten sind nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu löschen. Sobald die Daten den Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, sind die Daten ebenfalls zu löschen.[27]

Ein Auskunftsrecht gibt es laut § 81 Abs. 1 SGB X für Personen, die meinen, „bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten in“ ihren „Rechten verletzt worden zu sein“. Die Betroffenen können dann über gespeicherten Sozialdaten und deren Herkunft, die Empfänger der Daten bei Weitergabe der Daten und den Zweck der Speicherung Auskunft erhalten. Diese Auskunft kann allerdings ohne Gründe verweigert werden. Der Datenschutzbeauftragte des Bundes oder der zuständigen Stelle kann die Rechtmäßigkeit der Ablehnung überprüfen. Die Auskunft ist kostenfrei (§ 83 SGB X).

Ist der BAföG-Antrag erfolgreich und man erhält einen Bescheid, werden die erhobenen Daten sechs Jahre lang gespeichert. Bei einer Ablehnung des BAföG-Antrags dem Vermögen nach, sogenannter „Null-Bescheid“, werden die Daten ein Jahr lang gespeichert.[28]

EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2007

Am 23. Oktober 2007 urteilte die große Kammer des Europäischen Gerichtshofes über die Vereinbarkeit der Regelungen im BAföG über die Auslandsförderung mit dem europäischen Recht, genauer mit der in Art. 17, Art. 18 EG-Vertrag gewährleisteten Freizügigkeit der Unionsbürger. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das Erfordernis einer vorherigen einjährigen Ausbildung im Inland gegen die Freizügigkeit verstößt (Rs. C-11/06).[29] Eine mögliche Reaktion auf dieses Urteil war die Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des 22. BAföG-Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007, welches die Förderung ab dem 1. Semester im EU-Ausland sowie der Schweiz ermöglicht (Änderung des § 8 BAföG).

Verhältnis zum SGB II

Grundsätzlich hat BAföG wie schon zu Zeiten der Sozialhilfe (§ 26 BSHG) Vorrang vor Leistungen des SGB II. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen trotz Vorrang des BAföG Leistungen nach dem SGB II gewährt werden.

Grundsätzlich regelt § 7 Abs. 5 SGB II den Vorrang des BAföG. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II kann allerdings Alg II in Härtefällen als Darlehen gewährt werden. Ein solcher Härtefall kann beispielsweise sein, wenn ein Studierender sein Studium fast beendet hat und ohne Alg II sein Studium abbrechen müsste.

§ 7 Abs. 6 SGB II regelt die Ausnahme von der Ausnahme, stellt mithin also eine Anspruchsgrundlage dar. Wer aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat oder wessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des BAföG bemisst oder wer eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht und dabei aufgrund von § 10 Abs. 3 des BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat, erhält Leistungen nach dem SGB II. Laut einem Beschluss des Sozialgerichts Aachen gilt das auch für Abendschüler vor dem vierten Semester, da dieser Personengruppe BAföG regelmäßig mit der Begründung verwehrt wird, dass die Schule die Arbeitskraft nicht in Anspruch nehme.[30] Schüler und bei den Eltern lebende Studierende haben Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II, wenn sie BAföG erhalten, nur wegen Anrechnung von Einkommen bzw. Vermögen nicht erhalten oder über ihren BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, haben diese Möglichkeit nicht, sie können allenfalls bei einem besonderen Härtefall ein Darlehen vom Jobcenter bekommen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Unberührt vom Leistungsausschluss ist der Anspruch auf Mehrbedarfe, die nicht ausbildungsbedingt sind. Nach § 27 Abs. 2 SGB II haben daher bedürftige Schüler und Studierende Anspruch auf die Mehrbedarfe für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II), Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II), kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) und einen unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II).

Wenn Alg II gezahlt wird und nachträglich BAföG bewilligt wird, kann das Alg II nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vom SGB II-Träger rückwirkend zurückverlangt werden. Hier zählt die grundsätzliche BAföG-Anspruchsberechtigung als Erzielung von Einkommen.

Philatelistisches

Mit dem Erstausgabetag 2. September 2021 gab die Deutsche Post AG ein Sonderpostwertzeichen im Nennwert von 80 Eurocent zur Erinnerung an die Einführung des BAföG vor 50 Jahren heraus. Der Entwurf stammt von der Grafikerin Nicole Elsenbach aus Hückeswagen.

Siehe auch

Literatur

  • Ramsauer, Stallbaum, Sternal: Mein Recht auf BAföG. Beck-Rechtsberater im dtv. 4. Auflage. 2003, ISBN 3-423-05283-X.
  • Ramsauer, Stallbaum: BAföG. Kommentar. 7. Auflage. 2020, ISBN 978-3-406-72421-3.
  • Rothe, Blanke: Bundesausbildungsförderungsgesetz. Loseblatt-Kommentar. 5. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, ISBN 978-3-17-019865-4.
  • Blanke, Deres: Ausbildungsförderungsrecht. 35. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, 2009, ISBN 978-3-17-021065-3.
  • Marc-Yaron Popper: BAföG Praxis-Handbuch für Eltern, Schüler und Studierende. Ratgeber anhand von Fällen mit praktischen Tipps und den aktuellen Änderungen des 23. BAföG-Änderungsgesetzes. Books on Demand, Norderstedt 2011, ISBN 978-3-8448-5480-0

Rundfunkberichte

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Middendorff, E., Apolinarski, B., Becker, K., Bornkessel, P., Brandt, T., Heißenberg, S. & Poskowsky, J: . Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2016. Zusammenfassung zur 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks. Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), 2017, S. 19, abgerufen am 9. November 2020.
  2. BAFOEGINI: „Informationen zur Volldarlehensrückzahlung“, Stand vom 18. Juli 2018.
  3. Verordnung81. Abgerufen am 2. Juni 2018.
  4. rp-online.de 18. Januar 2012: „Ausgaben für Bafög schnellen in die Höhe“
  5. 5.0 5.1 Text und Änderungen durch das Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
  6. Bundesministerium für Bildung und Forschung 19. Dezember 2014: „Modernes BAföG für eine noch bessere Ausbildung“
  7. Bericht der Bundesregierung – Immer weniger erhalten BAföG. In: Deutschlandfunk. (deutschlandfunk.de [abgerufen am 17. Dezember 2017]).
  8. "Die wichtigsten Änderungen", Bundesbildungsministerium, abgerufen am 15. Januar 2020
  9. BAföG nach Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch?
  10. Petersen/Mery: Die Bewerbung zum Studium. Erfolgreich bewerben für Bachelor und Master. 2010, Verlag Ausbildungspark, Offenbach am Main, ISBN 978-3-941356-02-3, S. 316 f.
  11. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, C-11/06 und C-12/06
  12. Bafög-Urteil: Auch wer im Ausland lebt, kriegt Geld. www.spiegel.de, 28. Januar 2010, abgerufen am 30. Januar 2010.
  13. Hermann-Josef Tenhagen: Fluggastrechte, Geldanlage, Studiengebühren: So hart wird der Brexit für deutsche Verbraucher. In: Spiegel online. 6. April 2019, abgerufen am 6. April 2019.
  14. Bundesministerium für Bildung und Forschung 19. Dezember 2014: „Modernes BAföG für eine noch bessere Ausbildung
  15. BAföG für Ausländer. In: bafoeg-rechner.de. 23. Januar 2016, abgerufen am 26. August 2016.
  16. § 13 BAföG in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
  17. § 13 BAföG in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
  18. § 13 BAföG in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; 2015 BGBl. I S. 2557
  19. § 13 BAföG in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
  20. 20.0 20.1 § 13 BAföG in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
  21. BAföG-Rechner. In: bafoeg-rechner.de. Abgerufen am 29. August 2014.
  22. Vermögenskontrolle durch Datenabgleich. In: bafoeg-rechner.de. 11. Februar 2015, abgerufen am 26. August 2016.
  23. zu § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung, auf bafög.de
  24. Informationsseite des Bundesverwaltungsamtes, abgerufen am 15. Januar 2020
  25. Anlage zu § 6 Abs. 1 Darlehensverordnung (DarlehensV), Info beim BVA
  26. Darlehensverordnung § 6 Abs. 2, Gesetzestext beim Bildungsministerium
  27. LVR-Landesjugendamt Rheinland: Dauer der Datenspeicherung, Löschung und Aufbewahrungsfristen. (PDF; 5,6 MB) In: Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe. 2010, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 7. September 2012; abgerufen am 19. September 2012.
  28. Beratungsstelle BAföG-Amt Hamburg am 18. September 2012
  29. Pressemitteilung des EuGH (PDF-Datei; 115 kB)
  30. Auch Abendschüler können ALG II erhalten